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Notariat · Ratgeber

Notar:in werden in Österreich: Kandidatenzeit, Prüfung und der Weg zur eigenen Notarstelle

Notar:in wirst du in Österreich über das Kandidatenverzeichnis: fünf Monate Gericht, zwei Teilprüfungen, sieben Jahre Praxis, dann die ausgeschriebene Stelle.

9 Kapitel21 Min. Lesezeit

Inhalt

Notarin oder Notar wirst du in Österreich durch eine Ernennung des Justizministeriums. Davor liegen sieben Jahre praktische Verwendung, zwei Teilprüfungen und eine Amtsstelle, die überhaupt erst frei werden muss.

Den Rahmen setzt die Notariatsordnung (NO) für Eintragung, Ausbildung und Ernennung, dazu kommen das Notariatsprüfungsgesetz (NPG) für die Prüfung und das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) für den Quereinstieg. Ergänzend greifen NVG 2020, ASVG, RPG und GOG. Frisch sind zwei Zahlen: Die Gerichtspraxis dauert seit 1. Juli 2025 fünf statt sieben Monate, und die Altersgrenze für die erste Eintragung liegt seit 24. April 2026 beim 50. statt beim 35. Lebensjahr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sieben Jahre praktische Verwendung verlangt § 6 NO vor der Ernennung, mindestens drei davon als Notariatskandidat:in nach bestandener Notariatsprüfung.
  • Eintragen lassen kannst du dich nicht selbst. Die Ausbildungskanzlei zeigt dich bei der Kammer an, davor liegen fünf Monate Gerichtspraxis, und am Tag der Ersteintragung darf das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet sein (§§ 117 und 117a NO).
  • Die Notariatsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen, die erste nach 18 Monaten Kandidatenzeit, die zweite ein Jahr später (§ 2 Abs 1 NPG). Jede kostet € 480, und vor jeder sind mindestens 96 Stunden an Ausbildungsveranstaltungen nachzuweisen.
  • Fünf Jahre Kandidatenzeit ohne bestandene erste Teilprüfung oder zehn Jahre ohne zweite kosten dich den Platz im Verzeichnis (§ 118a Abs 1 lit i NO).
  • Die eigene Notarstelle kommt zuletzt. Jede Stelle wird einzeln ausgeschrieben, drei Besetzungsvorschläge durchlaufen Kammer, Landesgericht und Oberlandesgericht, ernannt wirst du vom Ministerium (§§ 10 und 11 NO). Bis dahin vergehen nach einer Wortmeldung in der Nationalratsdebatte vom 25. März 2026 typischerweise 15 bis 20 Jahre.

Wie wirst du in Österreich Notar:in? Die sechs Schritte

Am Ende dieses Wegs hältst du ein Ernennungsdekret für eine bestimmte Amtsstelle in der Hand. Einen Antrag, den du selbst stellst, gibt es dafür nicht. Sechs Schritte führen dich dorthin.

  1. Schließ ein Studium des österreichischen Rechts ab: vier Jahre, 240 ECTS, eine positiv beurteilte wissenschaftliche Arbeit (§ 6a NO).
  2. Absolviere mindestens fünf Monate Gerichtspraxis, mit Rechtsanspruch auf Zulassung und € 1.817,60 brutto monatlich (§ 16 RPG, Stand Juli 2026).
  3. Lass dich in das Verzeichnis der Notariatskandidat:innen eintragen, auf Anzeige der Kanzlei, bei der du angestellt bist (§ 117 Abs 2 NO).
  4. Leg die Notariatsprüfung in zwei Teilprüfungen ab, die erste nach 18 Monaten Kandidatenzeit, die zweite nach einem weiteren Jahr (§ 2 Abs 1 NPG).
  5. Erreich die Ernennungsreife: sieben Jahre Praxis, davon drei als Kandidat:in nach der Prüfung, und das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 6 NO).
  6. Bewirb dich auf eine ausgeschriebene Notarstelle und lass dich ernennen (§§ 10 und 11 NO).

Zwischen Schritt 5 und Schritt 6 wartet die Besonderheit dieses Berufs: Ernennungsreife bedeutet noch keine Notarstelle. Frei wird eine Amtsstelle durch Neuschaffung, Amtsverzicht, Tod oder die Altersgrenze, und die greift mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Jahr, in dem die Notarin oder der Notar 70 geworden ist (§ 19 Abs 1 lit e NO). Wo das Notariat zwischen den Rechtsberufen steht, ordnet unser Überblick zu den Berufswegen mit Jus ein.

Eintragung als Notariatskandidat:in: Voraussetzungen, Altersgrenze, Eignungstest

Notariatskandidat:in bist du erst mit der Eintragung in das Verzeichnis der Kammer, die Anstellung allein genügt nicht (§ 117 Abs 2 NO). Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Anzeige der Kanzlei einlangt, frühestens mit dem Arbeitsbeginn (§ 117 Abs 3 NO). Jeder Tag davor zählt nicht mit.

Staatsangehörigkeit

Was du nachweist
EU-Mitgliedstaat, anderer EWR-Vertragsstaat oder Schweiz
Grundlage
§ 117a Abs 2 NO

Studium

Was du nachweist
Österreichisches Recht, mindestens vier Jahre und 240 ECTS
Grundlage
§ 6a NO

Gerichtspraxis

Was du nachweist
Fünf Monate bei Gericht oder Staatsanwaltschaft, nur zur Ersteintragung
Grundlage
§ 117a Abs 2 NO

Alter

Was du nachweist
Am Tag der Ersteintragung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet
Grundlage
§ 117a Abs 2 NO

Ehrenhaftes Vorleben

Was du nachweist
Beurteilt die Kammer, das Gesetz definiert den Begriff nicht
Grundlage
§ 117a Abs 2 NO

Psychologische Stellungnahme

Was du nachweist
Zwei Testverfahren und ein klinisch-diagnostisches Gespräch
Grundlage
Richtlinien der Kammer vom 17.10.2024

Die Gerichtspraxis ist die einzige Station außerhalb des Notariats, die das Gesetz zwingend verlangt, und auf die Zulassung hast du einen Rechtsanspruch. Weitere Zeiten außerhalb sind erlaubt, § 6 Abs 2 und 3 NO rechnet sie sogar auf die sieben Jahre an. Hast du die Gerichtspraxis bis 30. Juni 2025 beantragt und damals alle Voraussetzungen erfüllt, bleibst du bei den alten sieben Monaten (§ 189 Abs 19 NO).

Die Altersgrenze liegt seit 24. April 2026 beim 50. Lebensjahr

Bis 23. April 2026 war bei 35 Schluss. BGBl. I Nr. 23/2026 hat die Altersangabe in § 117a Abs 2 NO ersetzt, ohne Übergangsbestimmung und gestützt auf einen einstimmigen Initiativantrag aller fünf Fraktionen (696/A, XXVIII. GP). Nach dem 50. Geburtstag kommst du nur wieder ins Verzeichnis, wenn du davor mindestens ein Jahr Kandidat:in warst.

Seit 2025 gehört ein psychologischer Eignungstest dazu

Ohne eignungspsychologische Stellungnahme wirst du seit 1. Jänner 2025 nicht mehr erstmals eingetragen. Du durchläufst zwei computergestützte Testverfahren und ein klinisch-diagnostisches Gespräch, bezahlt von der künftigen Ausbildungskanzlei. Verpflichtend macht das die Richtlinie der Österreichischen Notariatskammer vom 17. Oktober 2024 (§ 140a Abs 2 Z 8 NO).

Selbst mit allen Nachweisen hast du keinen Automatismus in der Hand. Aus wichtigem Grund darf dir die Kammer die Eintragung verweigern, etwa bei mangelnder Vertrauenswürdigkeit, zerrütteten Vermögensverhältnissen oder unzureichender Ausbildungsmöglichkeit (§ 117a Abs 3 NO). Vorher wirst du gehört, danach steht die Berufung an das Oberlandesgericht offen (§ 117a Abs 4 NO).

Die Kandidatenzeit: Ausbildung, Befugnisse, Geld und Absicherung

Verwenden muss dich die Kanzlei in allen Bereichen der notariellen Tätigkeit (§ 118 Abs 1 NO), von der Todesfallaufnahme bis zum Gesellschaftsvertrag. Die Praxis muss eine ausschließliche sein, eine gleichzeitige Rechtsanwalts- oder Gerichtspraxis ist untersagt (§ 118 Abs 3 NO). Parallel sammeln kannst du Zeiten für beide Berufe also nicht. Nacheinander schon: Wechselst du in die Anwaltschaft, zählt die Notariatszeit als Ersatzzeit auf die fünf Jahre des § 2 Abs 1 RAO.

Nach 18 Monaten Verwendung und bestandener erster Teilprüfung darfst du deutlich mehr. Du vertrittst die Notarin oder den Notar in den Geschäften nach § 5 Abs 1 und 2 sowie § 5a NO und besorgst Geschäfte nach § 56 Abs 1 und 2 GOG (§ 118 Abs 2 NO). Eine Grenze bleibt absolut: Alle Urkunden daraus brauchen die Unterfertigung durch die Notarin oder den Notar. Das erinnert an die große Legitimationsurkunde in der Konzipientenzeit, nur bleibt der Urkundenvorbehalt hier bestehen.

Was die praktische Verwendung unterbricht und was nicht

Jede Unterbrechung kostet Zeit auf die Siebenjahresfrist, und die Kanzlei muss sie der Kammer unverzüglich anzeigen (§ 117 Abs 4 NO). Nicht als Unterbrechung gelten nach § 117 Abs 5 NO die folgenden Zeiten.

  • Urlaub bis zu 36 Werktagen im Kalenderjahr, dazu 24 Werktage Prüfungsurlaub für die Notariatsprüfung (Z 1).
  • Krankheit oder Unfall bis zu drei Werktagen im Einzelfall, darüber hinaus bis zu zwölf Wochen im Kalenderjahr und nach einem Dienstunfall bis zu sechzehn (Z 2 und Z 3).
  • Beschäftigungsverbot und Teilzeit nach Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz, §§ 14a und 14b AVRAG oder Behinderteneinstellungsgesetz (Z 4 und Z 5).
  • Teilzeit ab der halben Normalarbeitszeit für dein Kind, vereinbart nach erlangter Substitutionsfähigkeit (Z 6).

Den Prüfungsurlaub übersehen viele. 24 zusätzliche Werktage rechnet das Gesetz für die Vorbereitung an, ohne dass die Ausbildungszeit stillsteht. Ob sie bezahlt sind, klärst du in deinem Dienstvertrag.

Gehalt, Pension und Krankenversicherung

Beim Gehalt endet die Belegbarkeit. Die sechs regionalen Kollektivverträge für Notariatsangestellte erfassen im persönlichen Geltungsbereich alle Angestellten der Notariatskanzleien „mit Ausnahme der Notariatskandidaten“ (Kollektivvertrag für die Notariatsangestellten in Oberösterreich, § 1 Z 3, abgerufen am 17. September 2026). Ein kollektivvertragliches Mindestgehalt gibt es für Kandidat:innen also nicht. Eine eigene Spanne veröffentlichen wir bewusst nicht, uns fehlen die vergleichbaren Kandidatenverträge. Der Maßstab bleibt der Vergleich mehrerer Angebote.

Die Absicherung läuft anders als bei Angestellten. Von der ASVG-Vollversicherung bist du hinsichtlich dieser Beschäftigung ausgenommen (§ 5 Abs 1 Z 8 ASVG), weil dich die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz erfasst. In deinen Vertrag gehören deshalb die folgenden Posten, genau wie bei Konzipient:innen und ihren Kammerbeiträgen.

Pensionsvorsorge

Was für dich gilt
Monatsbeitrag in Prozent deiner Beitragsgrundlage, mindestens € 297,43 (§ 10 Abs 2 NVG 2020, Stand 17.09.2026)
Wer zahlt
Die Kanzlei, die ihn vom Bezug einbehalten darf (§ 14 NVG 2020)

Krankenversicherung

Was für dich gilt
Keine Pflichtversicherung, du wählst zwischen § 16 ASVG bei der ÖGK und dem Gruppenvertrag der Kammer
Wer zahlt
Du, versichern musst du dich nach den PVR 1999 der Kammer

Kammerumlage

Was für dich gilt
Setzt die Notariatskammer fest, eine bundesweite Zahl gibt es nicht
Wer zahlt
Du, frag vor der Unterschrift nach einer Übernahme

Die Notariatsprüfung: zwei Teilprüfungen, Ausbildungsstunden und Kosten

Du legst die Prüfung in zwei Teilen mit je einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt ab, vor einem Senat der Notariatsprüfungskommission bei einem der vier Oberlandesgerichte. Im Senat sitzen die OLG-Präsidentin oder der OLG-Präsident, ein weiteres richterliches Mitglied und zwei Notar:innen (§§ 3 und 11 NPG).

Erste Teilprüfung

Frühestens nach
18 Monaten als Kandidat:in
Schriftlich
Vier Urkunden und eine Rechtsmittelschrift aus dem Grundbuchsrecht
Mündlich
Acht Bereiche, von Erb- und Grundbuchsrecht bis zum Wertpapierrecht

Zweite Teilprüfung

Frühestens nach
einem weiteren Jahr
Schriftlich
Ein Vertrag aus dem bürgerlichen Recht und einer aus dem Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
Mündlich
Sieben Bereiche, von Familienrecht bis zur Geldwäscheprävention

Die vier Urkunden des ersten Teils betreffen Gerichtskommissariat, letztwillige Anordnung, Wechselprotest und eine weitere Beurkundung (§ 13 Abs 1 NPG). Für jede Aufgabe hast du acht Stunden, mitnehmen darfst du Gesetze, Entscheidungen und Literatur, keine Formbücher (§§ 15 und 16 NPG). Die mündliche Prüfung folgt binnen vier Wochen und ist öffentlich (§§ 18 und 19 NPG).

Zweimal 96 Stunden Ausbildungsveranstaltungen

Neben den Zeiten verlangt § 2 Abs 2 NPG die Teilnahme an verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen. Die Stundenzahl steht in den Ausbildungsrichtlinien der Österreichischen Notariatskammer: mindestens 96 anrechenbare Stunden vor der ersten Teilprüfung und weitere 96 danach, davon jeweils 48 aus Kammer oder Notariatsakademie und jeweils 48 zum Stoff genau jener Teilprüfung (Stand 17.09.2026). Die Kanzlei muss dir den Besuch ohne Urlaubsverbrauch und ohne Gehaltskürzung ermöglichen.

Zulassung, Gebühren und Wiederholung

Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der Kammer, den Antrag stellst du frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Zeiten (§ 6 NPG). Dazu gehören dein Studiennachweis, die Kammerbestätigung über Verwendung und Ausbildungsstunden und der Gebührenbeleg (§ 7 NPG). Die Beträge stehen in der Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, BGBl II 272/2009 idF BGBl II 79/2025, hier kurz die Gebührenverordnung (Stand 17.09.2026).

Teilprüfung der Notariatsprüfung

Höhe
€ 480 je Teilprüfung, zusammen € 960
Fundstelle in der Gebührenverordnung
§ 4 Abs 1 Z 3 lit b

Wiederholung einer Teilprüfung

Höhe
nochmals € 480 je Antritt
Fundstelle in der Gebührenverordnung
§ 4 Abs 1 Z 3 lit b und § 4 Abs 2

Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG

Höhe
€ 138
Fundstelle in der Gebührenverordnung
§ 4 Abs 1 Z 3 lit e

Das Ergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden, bei sehr guten Leistungen zusätzlich sehr gut oder ausgezeichnet (§ 23 NPG). Gegen die Stimmen beider Notar:innen im Senat kann es nicht auf bestanden lauten (§ 24 NPG). Fällst du durch, folgt eine Sperrfrist von drei bis zwölf Monaten, die erste Teilprüfung darfst du einmal wiederholen, die zweite zweimal (§ 25 NPG). Seit 1. August 2026 wirft dich ein grundlos versäumter Termin sechs Monate zurück (§ 10 Abs 4 NPG idF BGBl. I Nr. 63/2026). Darüber liegt die Frist, die viele erst spät entdecken: Fünf Jahre Kandidatenzeit ohne erste Teilprüfung oder zehn Jahre ohne zweite führen zur Streichung (§ 118a Abs 1 lit i NO).

Unsere Empfehlung: Meld dich zu beiden Teilprüfungen zum jeweils frühestmöglichen Termin an. Der Grund liegt im Zusammenspiel zweier Fristen. Die sieben Jahre praktische Verwendung laufen ab der Gerichtspraxis durch, unabhängig vom Prüfungstermin (§ 6 Abs 1 Z 6 NO). Die drei Jahre als Kandidat:in beginnen erst mit der bestandenen zweiten Teilprüfung (§ 6 Abs 2 NO), und ernennungsreif bist du, sobald beide Fristen erfüllt sind. Im frühestmöglichen Verlauf liegt die zweite Teilprüfung in Monat 36 und die Ernennungsreife in Monat 84, dazwischen bleibt also rund ein Jahr Luft. Genau dieses Jahr ist der Puffer für einen Fehlversuch samt Sperrfrist von bis zu zwölf Monaten (§ 25 NPG) oder für einen grundlos versäumten Termin (§ 10 Abs 4 NPG). Wer den Puffer vorher verbraucht, schiebt danach jeden weiteren Monat Verzug eins zu eins auf die Ernennungsreife.

Hast du die Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung schon bestanden, legst du nur eine mündliche Ergänzungsprüfung ab, vier Gegenstände nach der Rechtsanwaltsprüfung und sieben nach der Richteramtsprüfung (§§ 10 bis 12 ABAG). Wie diese Anrechnung funktioniert, behandelt ein eigener Leitfaden. Die Abkürzung endet bei der Prüfung, denn die drei Jahre als Kandidat:in danach verlangt § 6 Abs 2 NO auch von dir.

Sieben Jahre praktische Verwendung: Zeitplan und Anrechnungen

§ 6 Abs 1 NO listet sieben Erfordernisse für die Ernennung auf. Von der Eintragung kennst du schon drei davon: die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweiz, das Studium des österreichischen Rechts und ein Bündel aus Geschäftsfähigkeit, freier Vermögensverwaltung und ehrenhaftem Vorleben. Dazu kommen keine gesetzliche Vertretung nach § 1034 ABGB, die bestandene Notariatsprüfung, sieben Jahre Praxis und das noch nicht vollendete 64. Lebensjahr.

Der EU-, EWR- oder Schweizer Pass genügt seit 22. November 2011, davor verlangte § 6 Abs 1 Z 1 NO noch die österreichische Staatsbürgerschaft (BGBl. I Nr. 104/2011). Beim Studium gilt derselbe Maßstab wie in Anwaltschaft und Justiz: vier Jahre, 240 ECTS, davon mindestens 200 in den aufgezählten Wissensgebieten und davon 150 in rechtswissenschaftlichen (§ 6a NO). Welche Studienwege dorthin führen, unterscheidet sich also nicht.

Die sieben Jahre sind die harte Zahl. Mindestens drei davon verbringst du als Kandidat:in nach der Notariatsprüfung, die übrige Zeit auch als Rechtspraktikant:in, Richteramtsanwärter:in, Richter:in, Staatsanwält:in oder in der Anwaltschaft (§ 6 Abs 2 NO). Rechne es durch: 18 Monate bis zur ersten Teilprüfung, zwölf bis zur zweiten und 36 danach ergeben fünf Jahre und sechs Monate als Kandidat:in. Mit den fünf Monaten Gerichtspraxis bleibt gut ein Jahr offen, das du am einfachsten mit weiterer Kandidatenzeit füllst.

Studienabschluss

Frühestens
Monat 0
Voraussetzung
Österreichisches Recht, vier Jahre, 240 ECTS (§ 6a NO)

Gerichtspraxis

Frühestens
Monat 1 bis 5
Voraussetzung
Fünf Monate bei Gericht oder Staatsanwaltschaft (§ 117a Abs 2 NO)

Eintragung als Kandidat:in

Frühestens
Monat 6
Voraussetzung
Anzeige der Ausbildungskanzlei (§ 117 Abs 2 NO)

Erste Teilprüfung

Frühestens
Monat 24
Voraussetzung
18 Monate Kandidatenzeit und 96 Ausbildungsstunden (§ 2 NPG)

Zweite Teilprüfung

Frühestens
Monat 36
Voraussetzung
Ein weiteres Jahr Kandidatenzeit und weitere 96 Stunden (§ 2 NPG)

Substitutionsfähigkeit

Frühestens
Monat 48
Voraussetzung
Vier Jahre Praxis, davon zwei Jahre als Kandidat:in (§ 119 Abs 3 NO)

Ernennungsreife

Frühestens
Monat 84
Voraussetzung
Sieben Jahre Praxis, davon drei als Kandidat:in nach der Prüfung (§ 6 NO)

So sieht der frühestmögliche Verlauf aus: von Monat 6 bis Monat 84 durchgehend Kandidatenzeit, beide Teilprüfungen im ersten Antritt. Der Weg in die Anwaltschaft endet dagegen nach fünf Jahren mit der Eintragung.

Was dir die Kammer auf Antrag zusätzlich anrechnet

  • Rechtsberufliche Arbeit im Ausland, bei einer Behörde, an einer Hochschule oder in der Steuerberatung, wenn sie dem Notariat dienlich war: höchstens ein Jahr (§ 6 Abs 3 Z 1 NO).
  • Wehrdienst oder Zivildienst: höchstens ein Jahr insgesamt (Z 2).
  • Eine weitere universitäre Ausbildung mit rechtswissenschaftlichem Grad, etwa ein LL.M.: höchstens ein Jahr (Z 3).
  • Karenz, Freistellung und bestimmte Teilzeit nach Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz oder AVRAG: höchstens zwei Jahre, höchstens eines pro Kind (Z 4).

Und jetzt der teuerste Satz dieses Leitfadens. Den Antrag auf Anrechnung musst du bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der folgenden Eintragung stellen (§ 6 Abs 4 NO). Reichst du Auslandsjahr, Zivildienst oder LL.M. erst Jahre später ein, bekommst du die Zeit nicht mehr. Setz dir den Termin am Tag der Eintragung in deinen Kalender.

Substitution: wie du als Kandidat:in eine ganze Notarstelle führst

Die Substitution hebt das Notariat von den anderen Rechtsberufen ab: Als Kandidat:in kannst du eine Amtsstelle vollständig führen, mit eigener elektronischer Beurkundungssignatur. Drei Rollen gibt es, und die ersten beiden Begriffe sind nicht austauschbar.

Notarsubstitut

Wann sie greift
Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit einer amtierenden Notarin oder eines Notars
Wer dich vorschlägt
Bei Urlaub und Krankheit die zu vertretende Person, sonst die Kammer (§ 119 Abs 2 NO)

Notariatssubstitut

Wann sie greift
Verwaiste Amtsstelle, etwa durch Tod, Amtsverzicht, Suspension oder Amtsentsetzung
Wer dich vorschlägt
Die Notariatskammer (§ 119 Abs 2 NO)

Dauersubstitut

Wann sie greift
Im Vorhinein für alle Substitutionsfälle eines Kalenderjahres
Wer dich vorschlägt
Die Notarin oder der Notar, mit schriftlicher Einverständniserklärung

Bestellt wirst du in allen Fällen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Kammer, und zwar auf Antrag der Notariatskammer (§ 119 Abs 1 NO). Vorschlag und Antrag sind also zwei Schritte. Vor derselben Person gelobst du an, legst die Unterschrift vor und weist die Haftpflichtversicherung nach (§ 122 NO).

Der Schlüsselbegriff heißt Substitutionsfähigkeit. Bestellt werden kannst du, wenn du alle Erfordernisse für eine Notarstelle erfüllst, wobei statt der sieben Jahre vier genügen, davon mindestens zwei als Kandidat:in. Zu diesen Erfordernissen gehört auch die bestandene Notariatsprüfung (§ 6 Abs 1 Z 5 NO). Angerechnete Zeiten nach § 6 Abs 3 NO bleiben dabei ausdrücklich unberücksichtigt (§ 119 Abs 3 NO). Wäre sonst niemand verfügbar, reichen zwei Jahre Kandidatenzeit ganz ohne die vier Jahre Gesamtpraxis, dann muss das Justizministerium zustimmen.

Für den Kanzleialltag zählt die Dauersubstitution am meisten. Die Kanzlei lässt dich im Vorhinein für alle Substitutionsfälle eines Kalenderjahres bestellen (§ 120 Abs 1 NO), und mit allen Erfordernissen für eine Notarstelle gilt die Bestellung unbefristet (§ 121 Abs 1 NO). Als Angestellte:r oder Partner:in der zu substituierenden Person darfst du dann auch ohne Substitutionsfall in Amtsgeschäften vertreten, vorausgesetzt, es liegt ein wichtiger Grund dafür vor, warum die Notarin oder der Notar die Amtshandlung nicht selbst vornimmt (§ 121 Abs 2 NO). Genau deshalb ist Substitutionsfähigkeit in Stellenanzeigen ein Gehaltsargument.

Die eigene Notarstelle: Ausschreibung, Reihung und Ernennung

Notarstellen entstehen und vergehen per Verordnung. Das Justizministerium kann Stellen errichten, Amtssitze verlegen oder Stellen auflassen, jeweils nach einem Gutachten der Notariatskammer (§ 9 NO). Eine konsolidierte Liste suchst du vergeblich, es gibt nur Einzelverordnungen im Bundesgesetzblatt. Neue Stellen kommen jedes Jahr dazu, aufgelassen wurde seit 2004 keine (Stand 17.09.2026).

Ausgeschrieben wird jede Stelle von der Notariatskammer und auf der Website der Österreichischen Notariatskammer bekannt gemacht, mit mindestens 14 Tagen bis zum Ende der Bewerbungsfrist (§ 10 Abs 2 NO). Die Fristen enden auf die Minute genau, und ein verspätetes Gesuch ist zurückzuweisen, sobald fristgerecht drei geeignete Bewerbungen eingelangt sind (§ 11 Abs 5 NO). Sieh deshalb regelmäßig auf der Bekanntmachungsseite nach.

Ausschreibung

Wer handelt
Notariatskammer
Was passiert
Bekanntmachung auf der Website der Notariatskammer, Frist mindestens 14 Tage

Bewerbung

Wer handelt
Du
Was passiert
Gesuch samt Belegen für die Erfordernisse des § 6 NO an die Kammer

Erster Besetzungsvorschlag

Wer handelt
Notariatskammer
Was passiert
Drei gereihte Bewerber:innen, begründet, samt allen Unterlagen

Zweiter Besetzungsvorschlag

Wer handelt
Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz
Was passiert
Eigene Reihung, Weiterleitung an das Oberlandesgericht

Dritter Besetzungsvorschlag

Wer handelt
Personalsenat des Oberlandesgerichts
Was passiert
Eigene Reihung, alle drei Vorschläge gehen an das Justizministerium

Ernennung

Wer handelt
Justizministerium
Was passiert
Ernennungsdekret, danach Angelobung und Kanzleieröffnung in drei Monaten

Gereiht wirst du nach den Kriterien des § 11 Abs 3 NO, angeführt von der Vertrauenswürdigkeit (Z 1). Die Ziffer 6 ist seit BGBl. I Nr. 111/2007 entfallen.

  • Die Eignung für genau diese Stelle, besonders Praxis dort oder Kenntnisse der Kanzleiführung (Z 2).
  • Der Erfolg der bisherigen Verwendung, besondere Verdienste und das Verhalten (Z 3).
  • Die Dauer der Verwendung, besonders als Notariatskandidat:in (Z 4).
  • Bewiesene Fähigkeiten, darunter Postgraduate-Studien und Dolmetscherbefähigung nach § 62 NO (Z 5).
  • Bei Gleichwertigkeit die persönlichen Verhältnisse (Z 7).

Seit 1. August 2024 ist reines Dienstalter gedeckelt. Zeiten ab einer Gesamtdauer von 14 Jahren wiegen schwächer als die übrigen Reihungskriterien (§ 11 Abs 3 Z 4 NO idF BGBl. I Nr. 93/2024). Spezialisierung und die Nähe zur Amtsstelle zählen ab dem 14. Jahr also mehr als ein weiteres Jahr Wartezeit. In der Nationalratsdebatte am 25. März 2026 bezifferte Abgeordneter Harald Stefan die Zeit bis zur eigenen Notariatskanzlei mit 15 bis 20 Jahren (Parlamentskorrespondenz Nr. 244 vom 25. März 2026), und das Job-Portal der Kammer nennt 536 Notar:innen gegenüber 642 Notariatskandidat:innen (abgerufen am 17. September 2026).

Unsere Einschätzung: Plan diese Wartezeit ein, bevor du dich für das Notariat entscheidest. Wer früh ein Feld besetzt, das die Kanzlei am gewünschten Amtssitz wirklich braucht, und wer die Dauersubstitution übernimmt, sammelt genau die Punkte, die § 11 Abs 3 NO in den Ziffern 2 und 3 höher gewichtet als bloße Jahre. Reizt dich vor allem die eigene Kanzlei in überschaubarer Zeit, führt der Weg in die Anwaltschaft ehrlicher dorthin.

Nach der Ernennung hast du es plötzlich eilig. Der Siegelentwurf geht zur Genehmigung an die Kammer, dann ersuchst du die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts um die Angelobung und legst Siegelgenehmigung, Unterschriftsausfertigungen und den Nachweis der Haftpflichtversicherung vor (§§ 13 und 14 NO). Die Mindestversicherungssumme beträgt 400.000 Euro für jeden Versicherungsfall (§ 30 Abs 1 und 3 NO, Stand 17.09.2026). Binnen drei Monaten ab Zustellung des Dekrets eröffnest du die Kanzlei am Amtssitz, sonst giltst du als auf die Stelle verzichtend (§ 18 NO).

Die häufigsten Fehler auf dem Weg ins Notariat

  1. Die Sechsmonatsfrist für Anrechnungen verstreichen lassen: Auslandsjahr, LL.M., Zivildienst und Karenz rechnet dir die Kammer nur an, wenn du den Antrag binnen sechs Monaten nach der Eintragung stellst (§ 6 Abs 4 NO).
  2. Mit veralteten Zahlen planen: Die Gerichtspraxis dauert seit 1. Juli 2025 fünf Monate, die Altersgrenze liegt seit 24. April 2026 beim 50. Lebensjahr.
  3. Die Ausbildungsstunden aufschieben: Ohne 96 anrechenbare Stunden gibt es keine Zulassung zur ersten Teilprüfung, ohne weitere 96 keine zur zweiten.
  4. Den Prüfungspuffer verplanen: Zwischen der frühestmöglichen zweiten Teilprüfung und der Ernennungsreife liegt rund ein Jahr. Wer die Prüfung so lange schiebt, hat für einen Fehlversuch samt Sperrfrist keinen Spielraum mehr (§ 6 Abs 1 Z 6 und Abs 2 NO, § 25 NPG).
  5. Die Streichungsfristen übersehen: Fünf Jahre Kandidatenzeit ohne erste Teilprüfung oder zehn Jahre ohne zweite kosten dich den Platz im Verzeichnis (§ 118a Abs 1 lit i NO).
  6. Die Zeit vor der Eintragung mitzählen: Die Kandidatenzeit beginnt erst, wenn die Anzeige der Kanzlei bei der Kammer einlangt (§ 117 Abs 3 NO).
  7. Nur auf die Prüfung schauen: Bei der Stellenbesetzung zählen Vertrauenswürdigkeit, die Eignung für genau diese Amtsstelle und nachgewiesene Zusatzqualifikationen (§ 11 Abs 3 NO).

Häufige Fragen zum Weg ins Notariat

Wie lange dauert es, Notar:in zu werden?

Mindestens sieben Jahre praktische Verwendung nach dem Studium, davon drei Jahre als Notariatskandidat:in nach bestandener Notariatsprüfung (§ 6 NO). Danach brauchst du eine ausgeschriebene Notarstelle. In der Nationalratsdebatte vom 25. März 2026 nannte Abgeordneter Harald Stefan dafür eine Spanne von 15 bis 20 Jahren bis zur eigenen Notariatskanzlei (Parlamentskorrespondenz Nr. 244 vom 25. März 2026). Amtlich erhoben wird diese Zahl nicht.

Wie alt darf man höchstens sein, um Notariatskandidat:in zu werden?

Am Tag, an dem die erstmalige Eintragung wirksam würde, darfst du das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 117a Abs 2 NO). Diese Grenze gilt seit 24. April 2026, davor lag sie beim 35. Lebensjahr. Eine neuerliche Eintragung danach setzt voraus, dass du davor mindestens ein Jahr Kandidat:in warst. Für die Ernennung gilt eine zweite Grenze, das 64. Lebensjahr (§ 6 Abs 1 Z 7 NO).

Wie oft darf man die Notariatsprüfung wiederholen?

Die erste Teilprüfung darfst du einmal wiederholen, die zweite zweimal (§ 25 Abs 2 NPG). Nach jedem Nichtbestehen setzt der Prüfungssenat eine Sperrfrist von drei bis zwölf Monaten fest. Unabhängig davon wirst du gestrichen, wenn du die erste Teilprüfung nicht binnen fünf Jahren Kandidatenzeit und die zweite nicht binnen zehn Jahren bestehst (§ 118a Abs 1 lit i NO).

Was kostet die Notariatsprüfung?

Je Teilprüfung € 480, zusammen also € 960 (§ 4 Abs 1 Z 3 lit b der Gebührenverordnung BGBl II 272/2009 idF BGBl II 79/2025, Stand 17.09.2026). Die Gebühr geht an das zuständige Oberlandesgericht und ist vor Einbringung des Zulassungsantrags zu entrichten (§ 7 NPG). Bei jeder Wiederholung fällt sie erneut an (§ 4 Abs 2), bei Nichtzulassung oder einem Rücktritt vor der schriftlichen Prüfung bekommst du sie zurück (§ 4 Abs 3).

Was verdienen Notariatskandidat:innen in Österreich?

Dazu gibt es keine belastbare öffentliche Zahl. Die sechs regionalen Kollektivverträge für Notariatsangestellte nehmen Notariatskandidat:innen vom Geltungsbereich ausdrücklich aus, und die Kammer nennt keine Beträge. Belegt ist nur der Ausbildungsbeitrag in der Gerichtspraxis davor: € 1.817,60 brutto pro Monat (§ 16 RPG, Stand Juli 2026). Rechne bei jedem Angebot Pensionsbeitrag und Krankenversicherung mit ein.

Wie bist du als Notariatskandidat:in versichert?

Von der ASVG-Vollversicherung bist du hinsichtlich dieser Beschäftigung ausgenommen (§ 5 Abs 1 Z 8 ASVG). Die Pension läuft über die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates, der Monatsbeitrag beträgt mindestens € 297,43 (§ 10 Abs 2 NVG 2020, Stand 17.09.2026) und wird von der Kanzlei geschuldet, die ihn vom Bezug einbehalten darf (§ 14 NVG 2020). Die Krankenversicherung stellst du selbst her, entweder nach § 16 ASVG bei der ÖGK oder im Gruppenvertrag der Kammer.

Kann man als Rechtsanwält:in noch Notar:in werden?

Ja. Die bestandene Rechtsanwaltsprüfung lässt du anrechnen und legst nur eine mündliche Ergänzungsprüfung über vier Gegenstände ab: Gerichtskommissariat, notarielles Beurkundungsrecht, Berufs- und Standesrecht sowie Amtsführung und Tarifrecht (§§ 10 und 12 Z 2 ABAG). Die drei Jahre als Kandidat:in nach der Prüfung verlangt § 6 Abs 2 NO trotzdem, und beide Berufe sind wechselseitig unvereinbar (§ 7 Abs 1 NO).

Willst du eine Kanzlei, die dich wirklich durch alle Bereiche der notariellen Tätigkeit führt? Offene Stellen im Notariat findest du in der LawFinder Jobbörse.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zu Eintragung, Anrechnung von Zeiten, Ausbildungsveranstaltungen, Beiträgen und Substitutenbestellung erteilt deine Notariatskammer, zu Zulassung, Terminen und Gebühren der Prüfung die Notariatsprüfungskommission beim zuständigen Oberlandesgericht. Über die Besetzung einer Notarstelle entscheiden Kammer, Personalsenate und das Bundesministerium für Justiz.

Stand: 17.09.2026

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