Du legst die Prüfung in zwei Teilen mit je einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt ab, vor einem Senat der Notariatsprüfungskommission bei einem der vier Oberlandesgerichte. Im Senat sitzen die OLG-Präsidentin oder der OLG-Präsident, ein weiteres richterliches Mitglied und zwei Notar:innen (§§ 3 und 11 NPG).
| Teilprüfung | Frühestens nach | Schriftlich | Mündlich |
|---|
| Erste Teilprüfung | 18 Monaten als Kandidat:in | Vier Urkunden und eine Rechtsmittelschrift aus dem Grundbuchsrecht | Acht Bereiche, von Erb- und Grundbuchsrecht bis zum Wertpapierrecht |
| Zweite Teilprüfung | einem weiteren Jahr | Ein Vertrag aus dem bürgerlichen Recht und einer aus dem Unternehmens- und Gesellschaftsrecht | Sieben Bereiche, von Familienrecht bis zur Geldwäscheprävention |
Erste Teilprüfung
- Frühestens nach
- 18 Monaten als Kandidat:in
- Schriftlich
- Vier Urkunden und eine Rechtsmittelschrift aus dem Grundbuchsrecht
- Mündlich
- Acht Bereiche, von Erb- und Grundbuchsrecht bis zum Wertpapierrecht
Zweite Teilprüfung
- Frühestens nach
- einem weiteren Jahr
- Schriftlich
- Ein Vertrag aus dem bürgerlichen Recht und einer aus dem Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
- Mündlich
- Sieben Bereiche, von Familienrecht bis zur Geldwäscheprävention
Die vier Urkunden des ersten Teils betreffen Gerichtskommissariat, letztwillige Anordnung, Wechselprotest und eine weitere Beurkundung (§ 13 Abs 1 NPG). Für jede Aufgabe hast du acht Stunden, mitnehmen darfst du Gesetze, Entscheidungen und Literatur, keine Formbücher (§§ 15 und 16 NPG). Die mündliche Prüfung folgt binnen vier Wochen und ist öffentlich (§§ 18 und 19 NPG).
Zweimal 96 Stunden Ausbildungsveranstaltungen
Neben den Zeiten verlangt § 2 Abs 2 NPG die Teilnahme an verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen. Die Stundenzahl steht in den Ausbildungsrichtlinien der Österreichischen Notariatskammer: mindestens 96 anrechenbare Stunden vor der ersten Teilprüfung und weitere 96 danach, davon jeweils 48 aus Kammer oder Notariatsakademie und jeweils 48 zum Stoff genau jener Teilprüfung (Stand 17.09.2026). Die Kanzlei muss dir den Besuch ohne Urlaubsverbrauch und ohne Gehaltskürzung ermöglichen.
Zulassung, Gebühren und Wiederholung
Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der Kammer, den Antrag stellst du frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Zeiten (§ 6 NPG). Dazu gehören dein Studiennachweis, die Kammerbestätigung über Verwendung und Ausbildungsstunden und der Gebührenbeleg (§ 7 NPG). Die Beträge stehen in der Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, BGBl II 272/2009 idF BGBl II 79/2025, hier kurz die Gebührenverordnung (Stand 17.09.2026).
| Posten | Höhe | Fundstelle in der Gebührenverordnung |
|---|
| Teilprüfung der Notariatsprüfung | € 480 je Teilprüfung, zusammen € 960 | § 4 Abs 1 Z 3 lit b |
| Wiederholung einer Teilprüfung | nochmals € 480 je Antritt | § 4 Abs 1 Z 3 lit b und § 4 Abs 2 |
| Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG | € 138 | § 4 Abs 1 Z 3 lit e |
Teilprüfung der Notariatsprüfung
- Höhe
- € 480 je Teilprüfung, zusammen € 960
- Fundstelle in der Gebührenverordnung
- § 4 Abs 1 Z 3 lit b
Wiederholung einer Teilprüfung
- Höhe
- nochmals € 480 je Antritt
- Fundstelle in der Gebührenverordnung
- § 4 Abs 1 Z 3 lit b und § 4 Abs 2
Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG
- Höhe
- € 138
- Fundstelle in der Gebührenverordnung
- § 4 Abs 1 Z 3 lit e
Das Ergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden, bei sehr guten Leistungen zusätzlich sehr gut oder ausgezeichnet (§ 23 NPG). Gegen die Stimmen beider Notar:innen im Senat kann es nicht auf bestanden lauten (§ 24 NPG). Fällst du durch, folgt eine Sperrfrist von drei bis zwölf Monaten, die erste Teilprüfung darfst du einmal wiederholen, die zweite zweimal (§ 25 NPG). Seit 1. August 2026 wirft dich ein grundlos versäumter Termin sechs Monate zurück (§ 10 Abs 4 NPG idF BGBl. I Nr. 63/2026). Darüber liegt die Frist, die viele erst spät entdecken: Fünf Jahre Kandidatenzeit ohne erste Teilprüfung oder zehn Jahre ohne zweite führen zur Streichung (§ 118a Abs 1 lit i NO).
Unsere Empfehlung: Meld dich zu beiden Teilprüfungen zum jeweils frühestmöglichen Termin an. Der Grund liegt im Zusammenspiel zweier Fristen. Die sieben Jahre praktische Verwendung laufen ab der Gerichtspraxis durch, unabhängig vom Prüfungstermin (§ 6 Abs 1 Z 6 NO). Die drei Jahre als Kandidat:in beginnen erst mit der bestandenen zweiten Teilprüfung (§ 6 Abs 2 NO), und ernennungsreif bist du, sobald beide Fristen erfüllt sind. Im frühestmöglichen Verlauf liegt die zweite Teilprüfung in Monat 36 und die Ernennungsreife in Monat 84, dazwischen bleibt also rund ein Jahr Luft. Genau dieses Jahr ist der Puffer für einen Fehlversuch samt Sperrfrist von bis zu zwölf Monaten (§ 25 NPG) oder für einen grundlos versäumten Termin (§ 10 Abs 4 NPG). Wer den Puffer vorher verbraucht, schiebt danach jeden weiteren Monat Verzug eins zu eins auf die Ernennungsreife.
Hast du die Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung schon bestanden, legst du nur eine mündliche Ergänzungsprüfung ab, vier Gegenstände nach der Rechtsanwaltsprüfung und sieben nach der Richteramtsprüfung (§§ 10 bis 12 ABAG). Wie diese Anrechnung funktioniert, behandelt ein eigener Leitfaden. Die Abkürzung endet bei der Prüfung, denn die drei Jahre als Kandidat:in danach verlangt § 6 Abs 2 NO auch von dir.