Mit der Eintragung übernimmst du die Pflichten des Berufsstands, nicht erst mit der Zulassung. Nach § 4 Disziplinarstatut (DSt) unterliegen auch Rechtsanwaltsanwärter:innen der Disziplinargewalt der Kammern. Die Strafen reichen vom schriftlichen Verweis über Geldbußen und die Verlängerung der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr bis zur Streichung von der Liste.
Im Gegenzug schuldet dir die Kanzlei eine echte Ausbildung. Konkret greifbar wird das bei den Seminaren: Nach § 33 Abs 3 RL-BA 2015 trägt die Ausbildungsanwältin oder der Ausbildungsanwalt die angemessenen Seminargebühren der gesetzlich vorgeschriebenen 42 Ausbildungshalbtage, also aller Halbtage bis zur Eintragung (§ 1 Abs 2 lit f RAO). Reise- und Nächtigungsspesen sind davon nicht umfasst und sollten vorab geregelt werden. Für die Arbeitszeit gilt grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz mit 40 Wochenstunden. Mehr Stunden verlangt kein Gesetz, viele Kanzleien erwarten sie trotzdem. Sprich das vor Dienstantritt an.
Deine Pension läuft über ein eigenes System
Kaum jemand erklärt dir vor dem Start, wie deine Sozialversicherung läuft. Kranken- und unfallversichert bist du nach § 7 Z 1 lit e ASVG. Für die Pension gilt aber ein eigenes System: Rechtsanwaltsanwärter:innen sind nach § 5 Abs 1 Z 8 ASVG von der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen und stattdessen Pflichtmitglieder der Versorgungseinrichtung Teil A ihrer Rechtsanwaltskammer, eines umlagefinanzierten Pensionssystems nach § 49 RAO. Die Beiträge legt jede Kammer in ihrer Umlagenordnung fest, in der Regel trägt sie die Ausbildungsanwältin oder der Ausbildungsanwalt, vereinzelt die Anwärter:innen selbst. Kläre das im Dienstvertrag ausdrücklich.
Die eigentliche Falle: Versicherungsmonate aus früherer nicht rechtsanwaltlicher Tätigkeit werden im anwaltlichen System nicht angerechnet, bereits erworbene ASVG-Monate können verloren gehen. Wer vor der Konzipientenzeit angestellt war, sollte bei der bisherigen Sozialversicherungsanstalt konkret nachfragen, ob Nachkauf oder freiwillige Weiterversicherung sinnvoll sind.
Vor der Unterschrift: dein Dienstvertrag
Einen Teil deiner Konzipientenzeit regelt das Berufsrecht, den Rest verhandelst du selbst. Diese Punkte klärst du vor dem Dienstantritt, später wird jeder davon mühsam:
| Punkt | Was schon feststeht | Was du vereinbarst |
|---|
| Gehalt | Kein Kollektivvertrag für Rechtsanwaltsanwärter:innen | Die Höhe, Maßstab ist die Gehaltsempfehlung deiner Kammer |
| 13. und 14. Gehalt | Ohne Kollektivvertrag keine Selbstverständlichkeit | Ob beide Sonderzahlungen gezahlt werden |
| Arbeitszeit | Arbeitszeitgesetz mit 40 Wochenstunden | Ob und wie Mehrarbeit abgegolten wird |
| Seminargebühren | Die Kanzlei trägt die angemessenen Gebühren der 42 Halbtage | Reise- und Nächtigungsspesen, sie sind nicht umfasst |
| Vorbereitungskurse | Gesetzlich nicht geregelt | Ob die Kanzlei die Kurskosten übernimmt |
| Prüfungsgebühr | Gesetzlich nicht geregelt, wer sie trägt | Die Übernahme durch die Kanzlei |
| Prüfungsurlaub | Kein Rechtsanspruch | Dauer der bezahlten Freistellung, üblich sind zwei Wochen bis ein Monat |
| Kammer- und Versorgungsbeitrag | Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung Teil A, die Beiträge treffen rechtlich dich | Wer die Beiträge zahlt, in der Regel die Kanzlei |
Gehalt
- Was schon feststeht
- Kein Kollektivvertrag für Rechtsanwaltsanwärter:innen
- Was du vereinbarst
- Die Höhe, Maßstab ist die Gehaltsempfehlung deiner Kammer
13. und 14. Gehalt
- Was schon feststeht
- Ohne Kollektivvertrag keine Selbstverständlichkeit
- Was du vereinbarst
- Ob beide Sonderzahlungen gezahlt werden
Arbeitszeit
- Was schon feststeht
- Arbeitszeitgesetz mit 40 Wochenstunden
- Was du vereinbarst
- Ob und wie Mehrarbeit abgegolten wird
Seminargebühren
- Was schon feststeht
- Die Kanzlei trägt die angemessenen Gebühren der 42 Halbtage
- Was du vereinbarst
- Reise- und Nächtigungsspesen, sie sind nicht umfasst
Vorbereitungskurse
- Was schon feststeht
- Gesetzlich nicht geregelt
- Was du vereinbarst
- Ob die Kanzlei die Kurskosten übernimmt
Prüfungsgebühr
- Was schon feststeht
- Gesetzlich nicht geregelt, wer sie trägt
- Was du vereinbarst
- Die Übernahme durch die Kanzlei
Prüfungsurlaub
- Was schon feststeht
- Kein Rechtsanspruch
- Was du vereinbarst
- Dauer der bezahlten Freistellung, üblich sind zwei Wochen bis ein Monat
Kammer- und Versorgungsbeitrag
- Was schon feststeht
- Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung Teil A, die Beiträge treffen rechtlich dich
- Was du vereinbarst
- Wer die Beiträge zahlt, in der Regel die Kanzlei