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Konzipientenzeit · Ratgeber

Konzipientenzeit in Österreich: Der Survival Guide zu Dauer, Gehalt und Pflichten

Die Konzipientenzeit dauert mindestens drei Jahre in der Kanzlei. Was du verdienst, was die Legitimationsurkunde erlaubt, welche Fehler Monate kosten.

7 Kapitel15 Min. Lesezeit

Inhalt

Die Konzipientenzeit ist die praktische Ausbildungszeit angehender Rechtsanwält:innen in einer Kanzlei. Sie dauert nach § 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO) mindestens drei Jahre und ist Kern der insgesamt fünfjährigen praktischen Verwendung vor der Eintragung als Rechtsanwält:in.

Zwischen dem ersten Arbeitstag und der eigenen Zulassung liegen Legitimationsurkunden, Ausbildungshalbtage, eine eigene Pensionsversicherung und eine Prüfung. Dieser Survival Guide ordnet die Konzipientenzeit von der Eintragung bis zur Rechtsanwaltsprüfung: mit den geltenden Regeln aus RAO, RAPG und RL-BA 2015, den wichtigsten Zahlen und den Fehlern, die dich Zeit und Geld kosten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Konzipientenzeit ist die praktische Ausbildung in einer Kanzlei. Bis zur Eintragung als Rechtsanwält:in brauchst du fünf Jahre praktische Verwendung: mindestens fünf Monate bei Gericht oder Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre in einer Kanzlei (§ 2 Abs 2 RAO). Zur Rechtsanwaltsprüfung kannst du schon nach drei Jahren antreten (§ 2 Abs 1 RAPG).
  • Für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter:innen und für die kleine Legitimationsurkunde brauchst du keine Gerichtspraxis. Du kannst direkt in der Kanzlei beginnen.
  • Mit der kleinen Legitimationsurkunde in einem Verfahren mit Anwaltszwang zu verhandeln ist ein Disziplinarvergehen und gefährdet das Verfahren. Eingaben an Gerichte und Behörden unterfertigst du nie selbst.
  • Ausbildungshalbtage: zwölf für die große Legitimationsurkunde, 24 vor dem Prüfungsantritt, 42 bis zur Eintragung (§ 34 Abs 1 bis 3 RL-BA 2015).
  • Deine Pension läuft über ein eigenes System: Rechtsanwaltsanwärter:innen sind von der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen und zahlen in die Versorgungseinrichtung Teil A ihrer Rechtsanwaltskammer (§ 5 Abs 1 Z 8 ASVG, § 49 RAO).

Was ist die Konzipientenzeit?

Die Konzipientenzeit ist die gesetzlich vorgeschriebene praktische Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, ohne die niemand in Österreich Rechtsanwält:in werden kann. Das Gesetz kennt den Begriff Konzipient:in nicht, die RAO spricht von Rechtsanwaltsanwärter:innen. Beide Wörter meinen dieselbe Person, Konzipient:in ist schlicht der Praxisbegriff.

Der Rahmen steht in § 2 RAO. Die gesamte praktische Verwendung vor der Eintragung als Rechtsanwält:in dauert fünf Jahre. Davon sind mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt zu verbringen. Diese Kanzleizeit ist die eigentliche Konzipientenzeit, die Kammern nennen sie Kernzeit.

Hier steckt das erste verbreitete Missverständnis: Die Konzipientenzeit dauert nicht automatisch fünf Jahre. Verpflichtend sind drei Jahre Kanzlei plus fünf Monate Gericht, die verbleibende Zeit auf fünf Jahre kannst du auch mit anrechenbaren Ersatzzeiten füllen, etwa bei einem Notariat, einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder in der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung. In der Praxis bleiben die meisten dennoch die vollen Jahre in der Kanzlei, weil die Ausbildung dort am dichtesten ist.

Du wirst dabei Teil eines überschaubaren Berufsstands: In Österreich sind 7.265 Rechtsanwält:innen und 2.370 Rechtsanwaltsanwärter:innen eingetragen (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag ÖRAK, Stand 31. Dezember 2025). Referendariat und Staatsexamen sind deutsche Begriffe ohne rechtliche Bedeutung in Österreich. Wo die Konzipientenzeit im Gesamtbild steht, zeigt unser Überblick über alle juristischen Karrierewege.

Eintragung und Gerichtspraxis: Wie du in die Konzipientenzeit startest

Der formale Start ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter:innen bei der Rechtsanwaltskammer jenes Bundeslandes, in dem du arbeitest. Erst mit dieser Eintragung beginnt deine Kanzleizeit rechtlich zu laufen. Der Ablauf in vier Schritten:

  1. Kanzlei und Ausbildungsanwält:in finden: Ohne aufrechtes Dienstverhältnis zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gibt es keine Eintragung.
  2. Voraussetzungen prüfen: Nötig sind die österreichische Staatsbürgerschaft oder jene eines EU- oder EWR-Staats beziehungsweise der Schweiz, die Eigenberechtigung und der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach § 3 RAO mit mindestens vier Jahren Dauer und 240 ECTS.
  3. Unterlagen bei der Kammer einreichen: unter anderem Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Studienabschluss samt Zeugnissen, ein höchstens drei Monate alter Strafregisterauszug und das Eintragungsgesuch der Ausbildungsanwältin oder des Ausbildungsanwalts. Die vollständige Liste hat deine Rechtsanwaltskammer.
  4. Kleine Legitimationsurkunde erhalten: Mit der Eintragung bekommst du deinen ersten Vertretungsausweis und darfst vor Gericht auftreten.

Das zweite verbreitete Missverständnis betrifft die Gerichtspraxis. Sie ist die Ausbildungszeit als Rechtspraktikant:in bei Gericht oder Staatsanwaltschaft. Nach dem Studienabschluss besteht auf die Zulassung ein Rechtsanspruch. Den Antrag richtest du an das zuständige Oberlandesgericht.

Für die Eintragung als Rechtsanwaltsanwärter:in und die kleine Legitimationsurkunde ist die Gerichtspraxis nicht erforderlich. Du kannst also direkt in der Kanzlei beginnen und sie später nachholen. Üblich ist trotzdem der umgekehrte Weg: Die Gerichtszeit bringt Verfahrensroutine und ist für Prüfung, große Legitimationsurkunde und Eintragung ohnehin Pflicht. Vorgeschrieben ist dieser Ablauf aber nirgends.

Seit 1. Juli 2025 dauert die Gerichtspraxis fünf Monate statt zuvor sieben (Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I Nr. 25/2025). Die Ausbildung findet bei einem Bezirksgericht und einem Landesgericht statt, der Ausbildungsbeitrag beträgt € 1.817,60 brutto monatlich (Stand Juli 2026).

Legitimationsurkunde: Was du mit der kleinen und der großen darfst

Die Legitimationsurkunde (LU) ist der Ausweis, der festlegt, in welchen Verfahren du deine Ausbildungsanwältin oder deinen Ausbildungsanwalt vor Gericht vertreten darfst. Es gibt zwei Stufen, und ihre Grenze musst du vom ersten Tag an präzise kennen.

Kleine LU: verhandeln, wo kein Anwaltszwang gilt

Mit der kleinen LU nach § 15 Abs 3 RAO darfst du überall dort verhandeln, wo die Beiziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Was das konkret heißt:

Zivilsachen vor dem Bezirksgericht bis € 5.000 Streitwert

Mit kleiner LU
erlaubt

Außerstreitverfahren

Mit kleiner LU
erlaubt

Bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 JN

Mit kleiner LU
erlaubt

Arbeits- und Sozialgericht, erste Instanz

Mit kleiner LU
erlaubt

Strafsachen vor dem Bezirksgericht

Mit kleiner LU
erlaubt

Strafsachen vor dem Landesgericht als Einzelrichter

Mit kleiner LU
erlaubt, wenn keine notwendige Verteidigung besteht, also bis zu einer Strafdrohung von drei Jahren (§ 61 Abs 1 Z 5 StPO)

Haftbesuche

Mit kleiner LU
erlaubt, sie sind keine Verfahrenshandlung

Privatbeteiligte im Strafverfahren

Mit kleiner LU
erlaubt, es gilt kein Anwaltszwang

Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

Mit kleiner LU
nicht erlaubt

Haftverhandlungen

Mit kleiner LU
nicht erlaubt

Verfahren mit Anwaltszwang

Mit kleiner LU
nicht erlaubt, dafür brauchst du die große LU

Eingaben an Gerichte und Behörden unterfertigen

Mit kleiner LU
nie, auch nicht mit großer LU

Zwei Grenzen gelten absolut. Erstens dürfen Rechtsanwaltsanwärter:innen Eingaben an Gerichte und Behörden niemals selbst unterfertigen. Zweitens ist das Verhandeln mit kleiner LU in einem Verfahren mit Anwaltszwang ein Disziplinarvergehen und gefährdet das Verfahren selbst. Im Strafverfahren mit notwendiger Verteidigung begründet es einen Nichtigkeitsgrund gegen das Urteil (§ 281 Abs 1 Z 1a StPO), der allerdings nur zugunsten der angeklagten Person geltend gemacht werden kann (§ 281 Abs 2 StPO). Im Zivilverfahren drohen die Zurückweisung deiner Prozesshandlungen und weitere verfahrensrechtliche Folgen.

Große LU: verhandeln auch mit Anwaltszwang

Die große LU nach § 15 Abs 2 RAO erweitert deine Befugnis auf Verfahren mit Anwaltszwang. Du bekommst sie entweder nach bestandener Rechtsanwaltsprüfung oder schon davor mit fünf Monaten Gerichtspraxis und achtzehn Monaten praktischer Verwendung bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder der Finanzprokuratur. Für diese Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung verlangt das Gesetz rücksichtswürdige Gründe, und die Kammern werten nach § 34 Abs 3 RL-BA 2015 zwölf Ausbildungshalbtage als solchen Grund. Zusätzlich braucht es das Ansuchen deiner Ausbildungsanwältin oder deines Ausbildungsanwalts beim Kammerausschuss. Wer die Gerichtspraxis früh erledigt und die ersten Seminare nicht aufschiebt, verhandelt also oft schon ab dem zweiten Kanzleijahr in Anwaltszwangssachen.

Pflichten und Absicherung: Was gilt für dich als Konzipient:in?

Mit der Eintragung übernimmst du die Pflichten des Berufsstands, nicht erst mit der Zulassung. Nach § 4 Disziplinarstatut (DSt) unterliegen auch Rechtsanwaltsanwärter:innen der Disziplinargewalt der Kammern. Die Strafen reichen vom schriftlichen Verweis über Geldbußen und die Verlängerung der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr bis zur Streichung von der Liste.

Im Gegenzug schuldet dir die Kanzlei eine echte Ausbildung. Konkret greifbar wird das bei den Seminaren: Nach § 33 Abs 3 RL-BA 2015 trägt die Ausbildungsanwältin oder der Ausbildungsanwalt die angemessenen Seminargebühren der gesetzlich vorgeschriebenen 42 Ausbildungshalbtage, also aller Halbtage bis zur Eintragung (§ 1 Abs 2 lit f RAO). Reise- und Nächtigungsspesen sind davon nicht umfasst und sollten vorab geregelt werden. Für die Arbeitszeit gilt grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz mit 40 Wochenstunden. Mehr Stunden verlangt kein Gesetz, viele Kanzleien erwarten sie trotzdem. Sprich das vor Dienstantritt an.

Deine Pension läuft über ein eigenes System

Kaum jemand erklärt dir vor dem Start, wie deine Sozialversicherung läuft. Kranken- und unfallversichert bist du nach § 7 Z 1 lit e ASVG. Für die Pension gilt aber ein eigenes System: Rechtsanwaltsanwärter:innen sind nach § 5 Abs 1 Z 8 ASVG von der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen und stattdessen Pflichtmitglieder der Versorgungseinrichtung Teil A ihrer Rechtsanwaltskammer, eines umlagefinanzierten Pensionssystems nach § 49 RAO. Die Beiträge legt jede Kammer in ihrer Umlagenordnung fest, in der Regel trägt sie die Ausbildungsanwältin oder der Ausbildungsanwalt, vereinzelt die Anwärter:innen selbst. Kläre das im Dienstvertrag ausdrücklich.

Die eigentliche Falle: Versicherungsmonate aus früherer nicht rechtsanwaltlicher Tätigkeit werden im anwaltlichen System nicht angerechnet, bereits erworbene ASVG-Monate können verloren gehen. Wer vor der Konzipientenzeit angestellt war, sollte bei der bisherigen Sozialversicherungsanstalt konkret nachfragen, ob Nachkauf oder freiwillige Weiterversicherung sinnvoll sind.

Vor der Unterschrift: dein Dienstvertrag

Einen Teil deiner Konzipientenzeit regelt das Berufsrecht, den Rest verhandelst du selbst. Diese Punkte klärst du vor dem Dienstantritt, später wird jeder davon mühsam:

Gehalt

Was schon feststeht
Kein Kollektivvertrag für Rechtsanwaltsanwärter:innen
Was du vereinbarst
Die Höhe, Maßstab ist die Gehaltsempfehlung deiner Kammer

13. und 14. Gehalt

Was schon feststeht
Ohne Kollektivvertrag keine Selbstverständlichkeit
Was du vereinbarst
Ob beide Sonderzahlungen gezahlt werden

Arbeitszeit

Was schon feststeht
Arbeitszeitgesetz mit 40 Wochenstunden
Was du vereinbarst
Ob und wie Mehrarbeit abgegolten wird

Seminargebühren

Was schon feststeht
Die Kanzlei trägt die angemessenen Gebühren der 42 Halbtage
Was du vereinbarst
Reise- und Nächtigungsspesen, sie sind nicht umfasst

Vorbereitungskurse

Was schon feststeht
Gesetzlich nicht geregelt
Was du vereinbarst
Ob die Kanzlei die Kurskosten übernimmt

Prüfungsgebühr

Was schon feststeht
Gesetzlich nicht geregelt, wer sie trägt
Was du vereinbarst
Die Übernahme durch die Kanzlei

Prüfungsurlaub

Was schon feststeht
Kein Rechtsanspruch
Was du vereinbarst
Dauer der bezahlten Freistellung, üblich sind zwei Wochen bis ein Monat

Kammer- und Versorgungsbeitrag

Was schon feststeht
Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung Teil A, die Beiträge treffen rechtlich dich
Was du vereinbarst
Wer die Beiträge zahlt, in der Regel die Kanzlei

Dauer und Gehalt in der Konzipientenzeit

Rechne mit mindestens drei Jahren Kanzlei und insgesamt fünf Jahren praktischer Verwendung bis zur Eintragung. Schneller geht es nach § 2 RAO nicht, wohl aber flexibler. Was auf die fünf Jahre zählt:

Kanzleipraxis, die Kernzeit

Was gilt
Mindestens drei Jahre, nur hauptberuflich (§ 2 Abs 1 RAO)

Gericht oder Staatsanwaltschaft

Was gilt
Mindestens fünf Monate (§ 2 Abs 2 RAO)

Ersatzzeiten

Was gilt
Notariat, Verwaltungsbehörde, Hochschule, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung

Postgraduale Ausbildung

Was gilt
Bis zu sechs Monate bei weiterem rechtswissenschaftlichem Abschluss

Auslandspraxis

Was gilt
Anrechenbar, soweit sie dienlich ist

Urlaub und Krankenstand

Was gilt
Angerechnet, ebenso Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz

Karenz

Was gilt
Nicht angerechnet, solange deine Berechtigung nach § 32 RAO ruht

So sieht der schnellstmögliche Weg im Modellfall aus, wenn du mit der Gerichtspraxis beginnst:

Monate 1 bis 5

Etappe
Gerichtspraxis bei Bezirks- und Landesgericht
Grundlage
§ 2 Abs 2 RAO

Monat 6

Etappe
Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter:innen, kleine LU
Grundlage
§ 15 Abs 3 RAO

frühestens Monat 24

Etappe
große LU möglich: 18 Monate Kanzlei, Gerichtspraxis, 12 Halbtage, Ansuchen
Grundlage
§ 15 Abs 2 RAO, § 34 Abs 3 RL-BA 2015

nach Monat 36

Etappe
Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung möglich: 3 Jahre praktische Verwendung, mindestens 24 Halbtage
Grundlage
§ 2 Abs 1 RAPG, § 34 Abs 2 RL-BA 2015

nach Monat 60

Etappe
Eintragung als Rechtsanwält:in möglich: 5 Jahre, 42 Halbtage, Prüfung, Haftpflichtversicherung
Grundlage
§ 2 RAO, § 34 Abs 1 RL-BA 2015, § 21a RAO

Den vollständigen Weg bis zur Eintragung als Rechtsanwält:in behandelt unser eigener Ratgeber dazu. Der reale Prüfungsantritt hängt zusätzlich vom Termin ab: Geprüft wird vor Senaten bei den vier Oberlandesgerichten, die Termine legt jeder OLG-Sprengel selbst fest. Einen Rechtsanspruch auf Prüfungsurlaub gibt es nicht, ein Großteil der Kanzleien gewährt dennoch bezahlten Zusatzurlaub von in der Regel zwei Wochen bis einem Monat. Vereinbare das vor Arbeitsbeginn.

Was verdienst du als Konzipient:in?

Beim Gehalt gilt: Es gibt keinen Kollektivvertrag für Rechtsanwaltsanwärter:innen, die Entlohnung ist Vereinbarungssache. Die meisten Rechtsanwaltskammern geben für ihren Sprengel Gehaltsempfehlungen heraus, frag sie direkt bei deiner Kammer ab. Wie hoch dein Gehalt ausfällt, hängt vor allem von Kanzleigröße, Standort, Rechtsgebiet und Berufsjahr ab. Zur Orientierung für den Einstieg in Wien ohne Berufserfahrung und ohne Zusatzqualifikationen: Nach unserer Markteinschätzung liegen die meisten Einstiegsgehälter zwischen € 2.800 und € 3.600 brutto pro Monat, die Gesamtspanne reicht von € 2.600 bis € 4.300. Auch ein 13. und 14. Gehalt ist ohne Kollektivvertrag keine Selbstverständlichkeit, sondern zu vereinbaren.

Die häufigsten Fehler in der Konzipientenzeit

Diese sechs Fehler kosten in der Konzipientenzeit am meisten, und alle sind vermeidbar:

  1. Mit kleiner LU über die eigene Befugnis hinaus verhandeln: der Klassiker mit den größten Folgen, ein Disziplinarvergehen und ein Nichtigkeitsrisiko für das Verfahren. Prüfe vor jeder Verhandlung, ob Anwaltszwang besteht, und unterschreibe niemals selbst eine Eingabe.
  2. Ausbildungshalbtage aufschieben: Zwölf Halbtage brauchst du für die große LU, 24 für den Prüfungsantritt, 42 für die Eintragung (§ 34 Abs 1 bis 3 RL-BA 2015). Wer die Seminare vor sich herschiebt, verliert am Ende Monate, obwohl die Kanzlei die angemessenen Kosten nach § 33 Abs 3 RL-BA 2015 ohnehin tragen muss.
  3. Die Pensionsfrage ignorieren: Der Wechsel in die Versorgungseinrichtung Teil A kann frühere ASVG-Versicherungsmonate entwerten. Kläre vor dem Einstieg deine Optionen bei der bisherigen Sozialversicherungsanstalt und im Dienstvertrag, wer die Beiträge zahlt.
  4. Kostenfragen offenlassen: Kammerbeitrag, Versorgungsbeitrag, Seminarspesen, Prüfungsgebühr, Prüfungsurlaub. Für all das gibt es teils Regeln, teils Verhandlungsspielraum. Was nicht schriftlich vereinbart ist, wird später mühsam, kläre diese Punkte vor Dienstantritt.
  5. Unvorbereitet in die erste Verhandlung gehen: Kläre vorab das Pouvoir für einen Vergleich. Bereite die Mandantschaft auf Ablauf und Rollen vor. Trag Tatsachen vor statt seitenlanger Rechtsausführungen, denn Gerichte kennen das Recht und dein Vorbringen liefert den Sachverhalt. Richter:innen sprichst du mit „Frau Rat“ oder „Herr Rat“ an.
  6. Schlechte Ausbildung aussitzen: Deine Zeit läuft nur dann für dich, wenn du tatsächlich ausgebildet wirst. Das Berufsrecht verpflichtet deine Ausbildungsanwältin oder deinen Ausbildungsanwalt zur Ausbildung, und ein Kanzleiwechsel kostet keine angerechneten Zeiten. Bleibst du aus Bequemlichkeit in einer Kanzlei, die dich nur verwaltet, zahlst du mit Substanz für die Prüfung.

Häufige Fragen zur Konzipientenzeit

Was ist der Unterschied zwischen Konzipient:in und Rechtsanwaltsanwärter:in?

Es gibt keinen: Konzipient:in ist die Praxisbezeichnung, Rechtsanwaltsanwärter:in der Begriff der Rechtsanwaltsordnung für dieselbe Person. Beide bezeichnen Jurist:innen in der praktischen Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, eingetragen in die Liste einer Rechtsanwaltskammer.

Brauche ich die Gerichtspraxis, bevor ich in der Kanzlei anfange?

Nein, für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter:innen und die kleine Legitimationsurkunde ist die Gerichtspraxis nicht erforderlich. Für den Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung und die spätere Eintragung als Rechtsanwält:in musst du die mindestens fünf Monate bei Gericht oder Staatsanwaltschaft aber nachweisen. Viele absolvieren die Gerichtspraxis deshalb gleich nach dem Studium, verpflichtend ist diese Reihenfolge nicht.

Wie hoch ist das Gehalt in der Gerichtspraxis?

Rechtspraktikant:innen erhalten einen Ausbildungsbeitrag von € 1.817,60 brutto monatlich (Stand Juli 2026). Die Gerichtspraxis dauert seit 1. Juli 2025 fünf Monate. Bei einer Verlängerung der Gerichtspraxis steigt der Beitrag ab dem achten Ausbildungsmonat auf € 3.635,20 brutto. Ob verlängert wird, hängt von den budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten ab, in der Praxis betrifft das vor allem Bewerber:innen um den richterlichen Vorbereitungsdienst.

Kann ich die Konzipientenzeit in Teilzeit absolvieren?

Ja, aber mit engen Grenzen: Die Kernzeit bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt zählt nach § 2 Abs 1 RAO nur bei hauptberuflicher Tätigkeit. Bei Elternteilzeit und vergleichbaren gesetzlichen Herabsetzungen der Normalarbeitszeit wird die Ausbildungszeit im herabgesetzten Ausmaß angerechnet. Gemeint sind Herabsetzungen nach dem Mutterschutzgesetz, dem Väter-Karenzgesetz und den §§ 14a und 14b AVRAG. Sonstige Teilzeitbeschäftigungen als Rechtsanwaltsanwärter:in können nur aliquot auf die Ersatzzeit angerechnet werden, nicht auf die dreijährige Kernzeit.

Zählen Urlaub und Krankenstand zur praktischen Verwendung?

Ja, nach § 2 Abs 1 RAO werden Zeiten des gesetzlichen Urlaubs sowie Verhinderungen wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz auf die praktische Verwendung angerechnet. Nicht angerechnet werden dagegen Zeiten, in denen deine Berechtigung als Rechtsanwaltsanwärter:in nach § 32 RAO ruht, etwa während einer Karenz.

Kann ich während der Konzipientenzeit die Kanzlei wechseln?

Ja, ein Kanzleiwechsel ist jederzeit möglich und deine bereits absolvierten Zeiten bleiben erhalten. Die praktische Verwendung wird über alle Ausbildungsstationen zusammengerechnet und gegenüber Kammer und Prüfungskommission durch Zeugnisse nachgewiesen, die von der Rechtsanwaltskammer vidimiert werden. Melde den Wechsel deiner Kammer und achte darauf, dass die neue Eintragung lückenlos anschließt, weil nur eingetragene Zeiten zählen. Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Hast du die große Legitimationsurkunde ohne Rechtsanwaltsprüfung bekommen, gilt diese Nachsicht nach § 15 Abs 2 RAO nur für die Dauer deiner Verwendung bei jener Rechtsanwältin oder jenem Rechtsanwalt, auf deren oder dessen Ansuchen sie bewilligt wurde. Nach einem Wechsel muss deine neue Ausbildungsanwältin oder dein neuer Ausbildungsanwalt sie neu beantragen.

Wann bekomme ich die große Legitimationsurkunde?

Die große Legitimationsurkunde erhältst du nach § 15 Abs 2 RAO entweder nach bestandener Rechtsanwaltsprüfung oder schon davor mit fünf Monaten Gerichtspraxis und achtzehn Monaten praktischer Verwendung bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder der Finanzprokuratur. Für diese Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung verlangt das Gesetz rücksichtswürdige Gründe, und die Kammern werten nach § 34 Abs 3 RL-BA 2015 zwölf Ausbildungshalbtage als solchen Grund. Zusätzlich muss deine Ausbildungsanwältin oder dein Ausbildungsanwalt beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer darum ansuchen. Mit der großen LU darfst du auch in Verfahren mit Anwaltszwang vertreten.

Was kostet die Rechtsanwaltsprüfung?

Die Prüfungsgebühr beträgt € 695, dazu kommen € 21 Eingabengebühr, insgesamt also € 716. Wer die Gebühr trägt, ist gesetzlich nicht geregelt und sollte im Dienstvertrag vereinbart werden. Dasselbe gilt für die Kosten allfälliger Vorbereitungskurse und für den Prüfungsurlaub, auf den kein Rechtsanspruch besteht.

Wer zahlt die Ausbildungsseminare in der Konzipientenzeit?

Die angemessenen Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen trägt nach § 33 Abs 3 RL-BA 2015 die Ausbildungsanwältin oder der Ausbildungsanwalt. Reise- und Nächtigungsspesen sind von dieser Pflicht nicht umfasst. Vereinbare die Übernahme deshalb vorab. Insgesamt brauchst du 42 Halbtage bis zur Eintragung, davon mindestens 24 bereits vor der Prüfung.

Was passiert bei Karenz oder einer längeren Unterbrechung?

Ruht deine Berechtigung als Rechtsanwaltsanwärter:in nach § 32 RAO, etwa wegen Elternkarenz, werden diese Zeiten nicht auf die praktische Verwendung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt angerechnet. Ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz zählt dagegen nach § 2 Abs 1 RAO mit. Für die Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A sehen viele Kammern Befreiungen bei Mutterschutz und Elternschaft vor, ob und wie, regelt die Umlagenordnung deiner Rechtsanwaltskammer.

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zu Eintragung, Anrechnungen, Beiträgen und Ausbildungsveranstaltungen erteilt deine zuständige Rechtsanwaltskammer, zu Terminen und Ablauf der Rechtsanwaltsprüfung das jeweilige Oberlandesgericht. Die Approbation eines einzelnen Seminars spricht die Rechtsanwaltskammer aus, in deren Sprengel es stattgefunden hat.

Stand: 15.09.2026

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