Die fünf Jahre bestehen aus drei Blöcken (§ 2 RAO). Das Gesetz spricht durchgehend von praktischer Verwendung, den dreijährigen Kanzleiblock nennen die Kammern Kernzeit. Sie zählt nur, wenn du hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit arbeitest.
| Block | Mindestdauer | Was in diesem Block zählt |
|---|
| Gericht oder Staatsanwaltschaft | 5 Monate | Die Gerichtspraxis, Voraussetzung für Prüfungszulassung und Eintragung |
| Kanzlei (Kernzeit) | 3 Jahre | Arbeit bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur |
| Flexible Restzeit | rund 19 Monate | Ersatzzeiten, etwa Notariat, Verwaltungsbehörde, Hochschule, Unternehmen |
Gericht oder Staatsanwaltschaft
- Mindestdauer
- 5 Monate
- Was in diesem Block zählt
- Die Gerichtspraxis, Voraussetzung für Prüfungszulassung und Eintragung
Kanzlei (Kernzeit)
- Mindestdauer
- 3 Jahre
- Was in diesem Block zählt
- Arbeit bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur
Flexible Restzeit
- Mindestdauer
- rund 19 Monate
- Was in diesem Block zählt
- Ersatzzeiten, etwa Notariat, Verwaltungsbehörde, Hochschule, Unternehmen
Für die Restzeit kommen Ersatzzeiten infrage. Das Gesetz nennt dafür Tätigkeiten bei Notar:innen, einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder in der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, soweit sie der Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich sind (§ 2 Abs 1 RAO). Zeit in einem Unternehmen oder in einer Rechtsabteilung läuft über einen eigenen Tatbestand: Sie zählt als sonstige rechtsberufliche Tätigkeit, wenn sie dienlich war und unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt ist (§ 2 Abs 3 Z 3 RAO). Was konkret angerechnet wird, regeln die Leitlinien der jeweilig zuständigen Kammer. Kläre jede geplante Station vorher per Antrag, nicht im Nachhinein.
Ein Etappenziel erreichst du nach zwei Jahren: Mit fünf Monaten Gericht, 18 Monaten Kanzleipraxis und zwölf Halbtagen an Ausbildungsveranstaltungen kannst du die volle Substitutionsbefugnis erhalten, die sogenannte große Legitimationsurkunde, auch „große LU“ genannt (§ 15 Abs 2 RAO, § 34 Abs 3 RL-BA 2015). Automatisch bekommst du sie nicht. Deine Ausbildungsanwältin oder dein Ausbildungsanwalt muss sie beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer beantragen, und sie gilt nur für deine Verwendung bei genau dieser Kanzlei. Nach einem Kanzleiwechsel musst du sie neu beantragen lassen.
Die Ausbildungsveranstaltungen sind in Halbtagen gestaffelt. Bis zur Eintragung sind es 42 Halbtage, davor liegen zwei kleinere Schwellen, und für Online-Formate und Soft Skills gelten eigene Obergrenzen.
| Etappe oder Obergrenze | Halbtage | Grundlage |
|---|
| Große Legitimationsurkunde | 12 | § 34 Abs 3 RL-BA 2015 |
| Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung | 24 | § 34 Abs 2 RL-BA 2015 |
| Eintragung als Rechtsanwält:in | 42 | § 34 Abs 1 RL-BA 2015 |
| Online-Formate | höchstens 12 | § 35 Abs 3 RL-BA 2015 |
| Soft Skills | höchstens 6 | § 35 Abs 2 RL-BA 2015 |
Große Legitimationsurkunde
- Halbtage
- 12
- Grundlage
- § 34 Abs 3 RL-BA 2015
Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung
- Halbtage
- 24
- Grundlage
- § 34 Abs 2 RL-BA 2015
Eintragung als Rechtsanwält:in
- Halbtage
- 42
- Grundlage
- § 34 Abs 1 RL-BA 2015
Online-Formate
- Halbtage
- höchstens 12
- Grundlage
- § 35 Abs 3 RL-BA 2015
Soft Skills
- Halbtage
- höchstens 6
- Grundlage
- § 35 Abs 2 RL-BA 2015
Automatisch anerkannt werden die Seminare der Anwaltsakademie (AWAK). Veranstaltungen anderer Anbieter musst du approbieren lassen, und zwar bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel das Seminar stattfindet, bei Online-Seminaren bei jener am Sitz des Veranstalters (§ 36 Abs 1 RL-BA 2015). Den Antrag stellst du nach der Teilnahme und legst die Teilnahmebestätigung bei. Die Obergrenze für Online-Formate gilt seit dem ÖRAK-Beschluss vom 22. September 2022.
Die Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben
§ 2 RAO verlangt beide Stationen, legt aber keine Reihenfolge fest. Die Gerichtspraxis muss also nicht am Anfang stehen: Du kannst sie ebenso in der Mitte der Konzipientenzeit einschieben oder erst gegen Ende absolvieren, solange sie vor der Prüfungszulassung und vor der Eintragung erledigt ist. Wichtig ist nur, dass sie überhaupt in die fünf Jahre passt, denn ohne sie gibt es weder die große Legitimationsurkunde noch den Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung.
| Zeitpunkt der Gerichtspraxis | Dafür spricht | Dagegen spricht |
|---|
| Direkt nach dem Studium | Verfahrensrecht und Prüfungsstoff sind frisch. Die große Legitimationsurkunde und die Prüfungszulassung rücken früh in Reichweite, und du startest in der Kanzlei bereits mit Gerichtserfahrung. | Der Ausbildungsbeitrag liegt deutlich unter einem Konzipientengehalt. Du beginnst dein Berufsleben also mit fünf Monaten geringerem Einkommen. |
| Mitten in der Konzipientenzeit | Du kommst mit Kanzleipraxis ans Gericht, verstehst die Abläufe aus der Sicht beider Seiten und kannst das Gelernte unmittelbar in die Akten zurückspielen. | Die Kanzlei muss dich fünf Monate freistellen, laufende Akten sind zu übergeben, und die große Legitimationsurkunde verschiebt sich entsprechend nach hinten. |
| Gegen Ende, kurz vor der Prüfung | Die Gerichtsmonate wirken wie eine Auffrischung des Verfahrensrechts unmittelbar vor den Klausuren. | Verzögert sich die Zuteilung oder fällt die Praxis aus, kippt der gesamte Prüfungstermin, weil sie Zulassungsvoraussetzung ist. Das ist der riskanteste Weg. |
Direkt nach dem Studium
- Dafür spricht
- Verfahrensrecht und Prüfungsstoff sind frisch. Die große Legitimationsurkunde und die Prüfungszulassung rücken früh in Reichweite, und du startest in der Kanzlei bereits mit Gerichtserfahrung.
- Dagegen spricht
- Der Ausbildungsbeitrag liegt deutlich unter einem Konzipientengehalt. Du beginnst dein Berufsleben also mit fünf Monaten geringerem Einkommen.
Mitten in der Konzipientenzeit
- Dafür spricht
- Du kommst mit Kanzleipraxis ans Gericht, verstehst die Abläufe aus der Sicht beider Seiten und kannst das Gelernte unmittelbar in die Akten zurückspielen.
- Dagegen spricht
- Die Kanzlei muss dich fünf Monate freistellen, laufende Akten sind zu übergeben, und die große Legitimationsurkunde verschiebt sich entsprechend nach hinten.
Gegen Ende, kurz vor der Prüfung
- Dafür spricht
- Die Gerichtsmonate wirken wie eine Auffrischung des Verfahrensrechts unmittelbar vor den Klausuren.
- Dagegen spricht
- Verzögert sich die Zuteilung oder fällt die Praxis aus, kippt der gesamte Prüfungstermin, weil sie Zulassungsvoraussetzung ist. Das ist der riskanteste Weg.
Unsere Empfehlung: Wenn nichts dagegen spricht, absolviere die Gerichtspraxis direkt nach dem Studium. Der finanzielle Nachteil ist überschaubar und einmalig, der Zeitgewinn wirkt sich auf jede spätere Etappe aus. Wer sie verschiebt, sollte sie fest einplanen und mit der Kanzlei schriftlich vereinbaren, statt sie vor sich herzuschieben.
Der schnellstmögliche Verlauf als Beispiel-Zeitplan
| Etappe | Frühestens | Voraussetzung |
|---|
| Studienabschluss | Monat 0 | Studium des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) |
| Gerichtspraxis | Monat 1 bis 5 | Rechtsanspruch auf Zulassung, fünf Monate seit 1. Juli 2025 |
| Eintragung als Rechtsanwaltsanwärter:in | Monat 6 | Kanzleistart, dazu die ersten Ausbildungsveranstaltungen |
| Große Legitimationsurkunde | Monat 24 | 5 Monate Gericht, 18 Monate Kanzlei, 12 Halbtage |
| Antrag auf Prüfungszulassung | Monat 30 | Frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Zeiten (§ 6 Abs 2 RAPG) |
| Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung | Monat 36 | 3 Jahre Praxis, davon 2 Jahre Kanzlei, 24 Halbtage |
| Eintragung und Angelobung | Monat 60 | 5 Jahre Praxis, 42 Halbtage, bestandene Prüfung |
Studienabschluss
- Frühestens
- Monat 0
- Voraussetzung
- Studium des österreichischen Rechts (§ 3 RAO)
Gerichtspraxis
- Frühestens
- Monat 1 bis 5
- Voraussetzung
- Rechtsanspruch auf Zulassung, fünf Monate seit 1. Juli 2025
Eintragung als Rechtsanwaltsanwärter:in
- Frühestens
- Monat 6
- Voraussetzung
- Kanzleistart, dazu die ersten Ausbildungsveranstaltungen
Große Legitimationsurkunde
- Frühestens
- Monat 24
- Voraussetzung
- 5 Monate Gericht, 18 Monate Kanzlei, 12 Halbtage
Antrag auf Prüfungszulassung
- Frühestens
- Monat 30
- Voraussetzung
- Frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Zeiten (§ 6 Abs 2 RAPG)
Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung
- Frühestens
- Monat 36
- Voraussetzung
- 3 Jahre Praxis, davon 2 Jahre Kanzlei, 24 Halbtage
Eintragung und Angelobung
- Frühestens
- Monat 60
- Voraussetzung
- 5 Jahre Praxis, 42 Halbtage, bestandene Prüfung
Zweimal wird in diesem Plan nachgezählt: beim Antrag auf Prüfungszulassung und beim Antrag auf Eintragung. Geh die passende Liste durch, bevor du den Antrag stellst.
Checkliste vor dem Antrag auf Prüfungszulassung
- Drei Jahre praktische Verwendung, davon mindestens zwei Jahre bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (§ 2 RAPG).
- Die fünf Monate Gerichtspraxis, ohne sie gibt es keinen Antritt zur Prüfung. Hast du die Zulassung zur Gerichtspraxis bis 30. Juni 2025 beantragt und damals bereits alle Voraussetzungen erfüllt, bleiben es sieben Monate (§ 29 Abs 3 RAPG).
- 24 Halbtage an Ausbildungsveranstaltungen (§ 34 Abs 2 RL-BA 2015).
- Zeugnisse über die praktische Verwendung und der Nachweis der Halbtage (§ 7 RAPG).
- Der Beleg über die Prüfungsgebühr von € 695 und die Eingabengebühr von € 21, zusammen € 716 (§ 7 RAPG).
- Der Antrag selbst, frühestens sechs Monate vor Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen (§ 6 Abs 2 RAPG).
Checkliste vor dem Antrag auf Eintragung
- Fünf Jahre praktische Verwendung, davon mindestens drei Jahre in der Kanzlei (§ 2 RAO).
- 42 Halbtage an Ausbildungsveranstaltungen (§ 34 Abs 1 RL-BA 2015).
- Die bestandene Rechtsanwaltsprüfung.
- Der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (§ 21a RAO).
- Die Vertrauenswürdigkeit, die der Ausschuss deiner Rechtsanwaltskammer vor der Eintragung beurteilt.