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Anwaltschaft · Ratgeber

Rechtsanwält:in werden in Österreich: Weg, Dauer, Prüfung

Rechtsanwält:in werden in Österreich: der Weg von der Gerichtspraxis über die Konzipientenzeit zur Rechtsanwaltsprüfung, mit Zeitplan, Dauer und Gehalt.

8 Kapitel12 Min. Lesezeit

Inhalt

Rechtsanwält:in wirst du in Österreich nach einem Studium des österreichischen Rechts, fünf Jahren praktischer Verwendung, davon mindestens fünf Monate bei Gericht oder Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, sowie der bestandenen Rechtsanwaltsprüfung (§§ 1 und 2 RAO). Der Weg ist länger als die oft zitierte Konzipientenzeit und enger getaktet, als viele glauben: Seminarpflichten, Antrittsfristen und ein Wiederholungsdeckel bei der Prüfung wollen früh eingeplant sein. Dieser Ratgeber führt dich Schritt für Schritt zum Ziel, Rechtsanwält:in zu werden, mit konkreten Zahlen und einem realistischen Zeitplan.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Eintragung als Rechtsanwält:in setzt nach § 2 RAO fünf Jahre praktische Verwendung voraus: mindestens fünf Monate bei Gericht oder Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre in einer Kanzlei.
  • Zur Rechtsanwaltsprüfung darfst du nach § 2 RAPG schon nach drei Jahren praktischer Verwendung antreten, davon mindestens zwei Jahre bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
  • Die Ausbildungsveranstaltungen sind gestaffelt: zwölf Halbtage für die große Legitimationsurkunde, 24 für die Prüfungszulassung, 42 bis zur Eintragung (§ 34 RL-BA 2015).
  • Die Rechtsanwaltsprüfung darf nur zweimal wiederholt werden. Nach einem Fehlversuch gilt eine Sperrfrist von drei bis zwölf Monaten (§ 21 RAPG).
  • Wiener Einstiegsgehälter für Konzipient:innen liegen nach unserer Markteinschätzung aus dem Jahr 2026 zwischen € 2.800 und € 3.800 brutto pro Monat.

Wie wirst du in Österreich Rechtsanwält:in? Die fünf Schritte

Der Weg in die Anwaltschaft folgt einer festen Abfolge aus Studium, Praxis und Prüfung. Rechtsanwält:in bist du erst mit der Angelobung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie Eintragung in die Liste der Rechtsanwält:innen. Die fünf Schritte:

  1. Studium des österreichischen Rechts abschließen (§ 3 RAO).
  2. Gerichtspraxis absolvieren: fünf Monate für Zulassungsanträge ab 1. Juli 2025, mit Rechtsanspruch und einem Ausbildungsbeitrag von € 1.817,60 brutto pro Monat.
  3. Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter:innen bei der Rechtsanwaltskammer und Start der Konzipientenzeit. In dieser Zeit sind Ausbildungsveranstaltungen zu besuchen.
  4. Rechtsanwaltsprüfung ablegen: möglich nach drei Jahren praktischer Verwendung und 24 Halbtagen an Ausbildungsveranstaltungen (§ 2 RAPG, § 34 Abs 2 RL-BA 2015).
  5. Eintragung beantragen: nach fünf Jahren praktischer Verwendung, 42 Halbtagen und bestandener Prüfung prüft der Kammerausschuss auch deine Vertrauenswürdigkeit, danach folgt die Angelobung (§§ 1, 2 RAO).

Der verbreitetste Mythos steckt zwischen Schritt 4 und 5: Die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach drei Jahren berechtigt nicht gleich zur Eintragung, diese verlangt trotzdem die vollen fünf Jahre Praxis. Konzipient:in bleibst du also fünf Jahre lang. Nur der Titel ändert sich auf „Geprüfte:r Rechtsanwaltsanwärter:in“, und zumeist bedeutet es auch einen kleinen Gehaltssprung.

Rechtsanwält:in werden: Welche Voraussetzungen verlangt das Gesetz?

Die Rechtsanwaltsordnung (RAO) knüpft die Eintragung an persönliche und fachliche Erfordernisse. Persönlich brauchst du die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine gleichgestellte Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staats beziehungsweise der Schweiz. Zusätzlich musst du über die volle Geschäftsfähigkeit verfügen. Fachlich verlangt das Gesetz das Studium des österreichischen Rechts, die praktische Verwendung in gesetzlicher Art und Dauer und die bestandene Rechtsanwaltsprüfung.

Dazu kommen zwei Punkte, die oft erst am Ende auffallen: Ein Ausschuss der Rechtsanwaltskammer beurteilt vor der Eintragung deine Vertrauenswürdigkeit und du musst eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen (§ 21a RAO). Bei angestellten Rechtsanwält:innen läuft diese in der Praxis über die Kanzlei. Ob dein Studienabschluss den Anforderungen des § 3 RAO entspricht, prüft die Rechtsanwaltskammer für dich, dies kann etwa bei Abschlüssen in Wirtschaftsrecht oder solchen aus dem Ausland sein.

Wie baust du die fünf Jahre praktische Verwendung auf?

Die fünf Jahre bestehen aus drei Blöcken: mindestens fünf Monate bei Gericht beziehungsweise Staatsanwaltschaft, mindestens drei Jahre Kernzeit bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt und rund 19 Monate flexible Restzeit (§ 2 RAO). Die Kernzeit zählt nur, wenn du hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit arbeitest. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der Kanzleizeit gleichgestellt.

Für die Restzeit kommen Ersatzzeiten infrage. Dies können rechtsberufliche Tätigkeiten bei Notar:innen, Verwaltungsbehörden, Unternehmen, Hochschulen, Wirtschaftsprüfer:innen oder Steuerberater:innen sein, soweit sie der Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich sind. Was konkret angerechnet wird, regeln die Leitlinien der jeweilig zuständigen Kammer. Kläre jede geplante Station vorher per Antrag, nicht im Nachhinein.

Ein Etappenziel erreicht man nach zwei Jahren: Mit fünf Monaten Gericht, 18 Monaten Kanzleipraxis und zwölf Halbtagen an Ausbildungsveranstaltungen kannst du die volle Substitutionsbefugnis erhalten, die sogenannte große Legitimationsurkunde, auch „große LU“ genannt (§ 15 Abs 2 RAO, § 34 Abs 3 RL-BA 2015).

Zu den Ausbildungsveranstaltungen: Bis zur Eintragung müssen 42 Halbtage an Ausbildungsveranstaltungen absolviert werden (§ 34 Abs 1 RL-BA 2015). Automatisch anerkannt werden die Seminare der Anwaltsakademie (AWAK). Veranstaltungen anderer Anbieter musst du bei der Kammer approbieren lassen. Online-Formate dürfen seit dem ÖRAK-Beschluss vom 22. September 2022 nur bis zu zwölf Halbtage ausmachen (RL-BA 2015).

Die Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben

§ 2 RAO verlangt beide Stationen, legt aber keine Reihenfolge fest. Die Gerichtspraxis muss also nicht am Anfang stehen: Du kannst sie ebenso in der Mitte der Konzipientenzeit einschieben oder erst gegen Ende absolvieren, solange sie vor der Prüfungszulassung und vor der Eintragung erledigt ist. Wichtig ist nur, dass sie überhaupt in die fünf Jahre passt, denn ohne sie gibt es weder die große Legitimationsurkunde noch den Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung.

Direkt nach dem Studium

Dafür spricht
Verfahrensrecht und Prüfungsstoff sind frisch. Die große Legitimationsurkunde und die Prüfungszulassung rücken früh in Reichweite, und du startest in der Kanzlei bereits mit Gerichtserfahrung.
Dagegen spricht
Der Ausbildungsbeitrag liegt deutlich unter einem Konzipientengehalt. Du beginnst dein Berufsleben also mit fünf Monaten geringerem Einkommen.

Mitten in der Konzipientenzeit

Dafür spricht
Du kommst mit Kanzleipraxis ans Gericht, verstehst die Abläufe aus der Sicht beider Seiten und kannst das Gelernte unmittelbar in die Akten zurückspielen.
Dagegen spricht
Die Kanzlei muss dich fünf Monate freistellen, laufende Akten sind zu übergeben, und die große Legitimationsurkunde verschiebt sich entsprechend nach hinten.

Gegen Ende, kurz vor der Prüfung

Dafür spricht
Die Gerichtsmonate wirken wie eine Auffrischung des Verfahrensrechts unmittelbar vor den Klausuren.
Dagegen spricht
Verzögert sich die Zuteilung oder fällt die Praxis aus, kippt der gesamte Prüfungstermin, weil sie Zulassungsvoraussetzung ist. Das ist der riskanteste Weg.

Unsere Empfehlung: Wenn nichts dagegen spricht, absolviere die Gerichtspraxis direkt nach dem Studium. Der finanzielle Nachteil ist überschaubar und einmalig, der Zeitgewinn wirkt sich auf jede spätere Etappe aus. Wer sie verschiebt, sollte sie fest einplanen und mit der Kanzlei schriftlich vereinbaren, statt sie vor sich herzuschieben.

Der schnellstmögliche Verlauf als Beispiel-Zeitplan

  1. Monat 0: Studienabschluss.
  2. Monat 1 bis 5: Gerichtspraxis.
  3. Monat 6: Eintragung als Rechtsanwaltsanwärter:in, Kanzleistart, erste Seminare.
  4. Ab Monat 24: große Legitimationsurkunde möglich.
  5. Ab Monat 30: Antrag auf Prüfungszulassung möglich (früheste Antragstellung sechs Monate vor Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen) (§ 2 RAPG).
  6. Ab Monat 36: Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung.
  7. Ab Monat 60: Eintragung und Angelobung.

Wie läuft die Rechtsanwaltsprüfung ab?

Die Rechtsanwaltsprüfung ist eine Berufsprüfung vor einer Kommission beim Oberlandesgericht. Die Kanzleigeschäfte führt das jeweilige OLG (§ 5 RAPG). Den Zulassungsantrag richtest du an den Präses der Prüfungskommission, der im Einvernehmen mit deiner Rechtsanwaltskammer entscheidet. Beizulegen sind unter anderem die Zeugnisse über die praktische Verwendung, der Nachweis der Ausbildungsveranstaltungen und der Beleg über die Prüfungsgebühr (§ 6 RAPG).

Der schriftliche Teil besteht aus der Verfassung von anwaltlichen Schriftstücken anhand realer Aktenlagen, im Zivilrecht sind entweder eine Klage oder Klagebeantwortung, im Strafrecht eine Rechtsmittelschrift zu verfassen. Die schriftlichen Prüfungen finden in der Regel vier bis sechs Wochen vor dem mündlichen Termin statt. Laut Gesetz müssen zumindest zwei Wochen zwischen letzter schriftlicher Prüfung und mündlicher Prüfung liegen (§ 18 RAPG).

Die mündliche Prüfung ist öffentlich, findet am Oberlandesgericht statt und dauert rund zwei Stunden pro Kandidat:in. Geprüft wirst du von einem Senat aus zwei Richter:innen und zwei Rechtsanwält:innen (§ 11 RAPG), und bewertet wird der Gesamteindruck aus beiden Teilen.

Zwei wichtige Informationen zur Prüfung solltest du noch kennen, bevor du den Termin wählst. Erstens die Sperrfrist: Bestehst du nicht, bestimmt der Prüfungssenat einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten, vor dessen Ablauf kein neuer Antrag möglich ist. Zweitens der Deckel: Die Rechtsanwaltsprüfung darf nur zweimal wiederholt werden (§ 21 RAPG). Insgesamt hast du also drei Antritte. Bei jeder Wiederholung fällt die Prüfungsgebühr erneut an.

Was verdienst du auf dem Weg, und was kostet er?

In der Gerichtspraxis erhältst du den Ausbildungsbeitrag von € 1.817,60 brutto pro Monat. In der Konzipientenzeit gilt kein Kollektivvertrag, Gehalt und Sonderzahlungen sind Vertragssache. Nach unserer Markteinschätzung liegen Wiener Einstiegsgehälter ohne Berufserfahrung und Zusatzqualifikationen meist zwischen € 2.800 und € 3.800 brutto pro Monat, bei einer Gesamtspanne von € 2.600 bis € 4.300. Spürbare Gehaltssprünge erfolgen erfahrungsgemäß mit Erhalt der großen Legitimationsurkunde und nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.

Nach der Eintragung öffnet sich die Schere: Angestellte Rechtsanwält:innen, Partner:innen und Einzelkanzleien verdienen je nach Rechtsgebiet, Kanzleigröße und Standort sehr unterschiedlich. Belastbare, aktuelle Zahlen fehlen öffentlich.

Auf der Kostenseite stehen drei Posten. Erstens die Kosten für die Absolvierung der Ausbildungsseminare, wie zum Beispiel die AWAK-Seminare. Die Teilnahmegebühren variieren hier stark je nach Umfang des Seminars. Die meisten Ausbildungskanzleien übernehmen diese Kosten, kläre den Punkt trotzdem im Bewerbungsgespräch ab.

An zweiter Stelle stehen die Kammerumlagen samt Beiträgen zur Versorgungseinrichtung, deren Höhe je Rechtsanwaltskammer eigenständig festgelegt wird (§ 51 RAO). Auskunft über die genaue Höhe gibt deine Kammer. Auch diese Kosten werden oft von den Kanzleien übernommen.

Zuletzt die Prüfungsgebühr und alle mit der Ablegung der Prüfung zusammenhängenden Kosten. Die Prüfungsgebühr selbst geht an das zuständige Oberlandesgericht. Sie liegt bei € 695, dazu kommt bei der Anmeldung eine Eingabengebühr von € 21, zusammen also € 716. Verbindlich ist das Informationsblatt deines Oberlandesgerichts. Zusätzlich kommen hier noch Kosten für Bücher und Intensivkurse, etwa Paukerkurse. Nicht zu vergessen ist der Gehaltsentfall, wenn du vor der Prüfung unbezahlten Urlaub in Anspruch nimmst.

Früh oder spät zur Prüfung antreten?

Für den frühen Antritt spricht viel: Das Wissen aus Studium und Gerichtspraxis ist frischer, mit bestandener Prüfung steigen Substitutionswert und Gehalt, und du gewinnst Planungsfreiheit für Karenz, Ausland oder einen Kanzleiwechsel. Für das Warten spricht mehr Verhandlungspraxis für die mündliche Prüfung und der Wunsch, sich erst im Kanzleialltag zu festigen. Dagegen steht, dass die Vorbereitung neben einer Vollzeitstelle ohnehin mehrere Monate Disziplin verlangt und mit zunehmender Spezialisierung der breite Prüfungsstoff eher ferner rückt.

Unsere Einschätzung: Plane den Antritt auf das erste realistische Prüfungsfenster, nachdem du drei Jahre Praxis und 24 Halbtage erreicht hast, und nutze den sechsmonatigen Antragsvorlauf aktiv. Der Wiederholungsdeckel des § 21 RAPG ist das stärkste Argument gegen die Strategie „irgendwann später“: Wer ausgeruht, vorbereitet und früh antritt, behält im schlechtesten Fall noch zwei Versuche und viel Zeit.

Die häufigsten Fehler auf dem Weg in die Anwaltschaft

  1. Die Halbtage-Staffel ignorieren: 12 Halbtage brauchst du für die große Legitimationsurkunde, 24 für die Prüfungszulassung, 42 für die Eintragung. Wer Seminare aufschiebt, blockiert damit die Ausstellung der LU und die Antrittsmöglichkeit (§ 34 RL-BA 2015).
  2. Den Online-Deckel übersehen: Online-Veranstaltungen zählen nur bis zu zwölf Halbtage. Wer alles digital sammelt, steht am Ende ohne anrechenbare Präsenz-Halbtage da.
  3. Ersatzzeiten erst im Nachhinein klären: Ob deine Tätigkeit in Notariat, bei Behörde, Unternehmen oder auf der Hochschule angerechnet wird, entscheidet die Kammer nach ihren Leitlinien. Frag vor der Station an, sonst riskierst du verlorene Monate.
  4. Die Kernzeit gefährden: Die Kanzleizeit zählt nur hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch andere berufliche Tätigkeiten (§ 2 RAO). Ungeklärte Nebenjobs können Anrechnungszeit kosten.
  5. Den Antritt endlos verschieben: Drei Antritte insgesamt und Sperrfristen von drei bis zwölf Monaten (§ 21 RAPG) machen die Prüfung zu einem Projekt mit Termin, keinem Vorhaben für später.
  6. Formalia unterschätzen: Zeugnisse, Halbtage-Bestätigung und Gebührenbeleg brauchen Vorlauf, und die Termine vergibt das OLG, nicht du. Wer den Antrag spät stellt, wartet auf das nächste Fenster (§§ 6, 9 RAPG).

Häufige Fragen zum Weg in die Rechtsanwaltschaft

Wie lange dauert es nach dem Studium, bis du als Rechtsanwält:in eingetragen bist?

Mindestens fünf Jahre, denn § 2 RAO verlangt fünf Jahre praktische Verwendung vor der Eintragung. In der Praxis planen viele ein halbes bis ganzes Jahr zusätzlich ein, weil Prüfungsvorbereitung, Sperr- und Ladungsfristen sowie die Eintragungsformalitäten Zeit brauchen. Das ist eine Einschätzung, verbindlich rechnet deine Rechtsanwaltskammer.

Wie oft darfst du zur Rechtsanwaltsprüfung antreten?

Insgesamt dreimal: Die Rechtsanwaltsprüfung darf nach § 21 RAPG zweimal wiederholt werden. Nach jedem Fehlversuch bestimmt der Prüfungssenat außerdem eine Sperrfrist von drei bis zwölf Monaten, vor deren Ablauf du keinen neuen Zulassungsantrag stellen kannst.

Brauchst du die österreichische Staatsbürgerschaft, um Rechtsanwält:in zu werden?

Nein. Der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichgestellt ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz. Zusätzlich musst du über die volle Geschäftsfähigkeit verfügen. Für die Gerichtspraxis ist überhaupt keine bestimmte Staatsbürgerschaft erforderlich.

Was ist die große Legitimationsurkunde?

Die große Legitimationsurkunde ist die volle Substitutionsbefugnis von Rechtsanwaltsanwärter:innen: Mit ihr darfst du Rechtsanwält:innen auch dort vertreten, wo Anwaltspflicht besteht. Voraussetzung sind fünf Monate Gerichtspraxis, 18 Monate Kanzleipraxis und zwölf Halbtage an Ausbildungsveranstaltungen (§ 15 Abs 2 RAO, § 34 Abs 3 RL-BA 2015).

Musst du die Gerichtspraxis vor der Konzipientenzeit machen?

Nein, § 2 RAO verlangt beide Stationen, schreibt aber keine Reihenfolge vor. Du kannst die Gerichtspraxis auch mitten in der Konzipientenzeit einschieben oder erst gegen Ende absolvieren, solange sie vor Prüfungszulassung und Eintragung erledigt ist. Üblich und in den meisten Fällen sinnvoll bleibt der Start direkt nach dem Studium, weil sie Voraussetzung für die große Legitimationsurkunde und die Prüfungszulassung ist und ein späterer Ausstieg aus der Kanzlei für fünf Monate organisatorisch mühsam wird.

Zählen andere juristische Jobs auf die fünf Jahre?

Ja, in Grenzen: Neben Gerichtspraxis und Kernzeit bleiben rund 19 Monate, für die Ersatzzeiten infrage kommen, etwa rechtsberufliche Tätigkeiten bei Notar:innen, Verwaltungsbehörden, Unternehmen, Hochschulen, Wirtschaftsprüfer:innen oder Steuerberater:innen, soweit sie der Anwaltschaft dienlich sind. Ob und in welchem Ausmaß angerechnet wird, entscheidet die jeweilig zuständige Rechtsanwaltskammer auf Antrag nach ihren Leitlinien.

Kannst du die Konzipientenzeit in Teilzeit absolvieren?

Grundsätzlich zählt die Kernzeit nur hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit. § 2 RAO nennt aber ausdrücklich Fälle anrechenbarer Teilzeit, etwa nach dem Mutterschutzgesetz, dem Väter-Karenzgesetz oder bei Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach dem AVRAG. Wie sich Teilzeit auf deine Fristen auswirkt, klärst du am besten vorab mit deiner Rechtsanwaltskammer.

Wer prüft dich bei der Rechtsanwaltsprüfung?

Ein Prüfungssenat aus vier Personen: zwei Richter:innen und zwei Rechtsanwält:innen (§ 11 RAPG). Die Kommission ist beim Oberlandesgericht eingerichtet, die mündliche Prüfung ist öffentlich und dauert rund zwei Stunden pro Kandidat:in.

Kannst du mit der Rechtsanwaltsprüfung später Richter:in oder Notar:in werden?

Ja, der Wechsel ist vorgesehen: In die Justiz führt ein verkürzter Vorbereitungsdienst von rund einem Jahr mit der Richteramtsprüfung als Ergänzungsprüfung (§ 26 RStDG), und auch zwischen Rechtsanwalts-, Richteramts- und Notariatsprüfung sieht das Gesetz Anrechnungen vor. Voraussetzung bleiben freie Stellen und die jeweiligen Auswahl- beziehungsweise Ernennungsverfahren.

Darfst du als Rechtsanwält:in in ganz Österreich vor Gericht auftreten?

Ja. Das Vertretungsrecht von Rechtsanwält:innen erstreckt sich nach § 8 RAO auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich. Die Eintragung erfolgt bei der Rechtsanwaltskammer des Bundeslands, in dem dein Kanzleisitz liegt.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zu Eintragung, Anrechnungen, Ausbildungsveranstaltungen, Prüfungszulassung, Terminen und Gebühren erteilen ausschließlich die zuständigen Stellen: deine Rechtsanwaltskammer, das zuständige Oberlandesgericht und die Anwaltsakademie (AWAK).

Stand: 23.07.2026

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