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Anwaltschaft · Ratgeber

Rechtsanwält:in werden in Österreich: Weg, Dauer, Prüfung

Rechtsanwält:in wirst du in Österreich frühestens fünf Jahre nach dem Studium: fünf Monate Gericht, drei Jahre Kanzlei, 42 Halbtage, Rechtsanwaltsprüfung.

8 Kapitel18 Min. Lesezeit

Inhalt

Rechtsanwält:in wirst du in Österreich frühestens fünf Jahre nach dem Studienabschluss. Das Gesetz verlangt ein Studium des österreichischen Rechts, fünf Jahre praktische Verwendung und die bestandene Rechtsanwaltsprüfung (§§ 1 und 2 RAO). Von diesen fünf Jahren entfallen mindestens fünf Monate auf Gericht oder Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre auf eine Kanzlei.

Der Weg ist länger als die oft zitierte Konzipientenzeit und enger getaktet, als viele glauben: Seminarpflichten, Antrittsfristen und ein Wiederholungsdeckel bei der Prüfung wollen früh eingeplant sein. Der schnellste Verlauf endet nach genau fünf Jahren. Mit Prüfungsvorbereitung, Fristen und Formalitäten werden bei vielen fünfeinhalb bis sechs Jahre daraus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Frühestens fünf Jahre nach dem Studienabschluss wirst du eingetragen: § 2 RAO verlangt fünf Jahre praktische Verwendung, davon mindestens fünf Monate bei Gericht oder Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre in einer Kanzlei. Den schnellstmöglichen Zeitplan findest du im Kapitel zur praktischen Verwendung.
  • Zur Rechtsanwaltsprüfung darfst du nach § 2 Abs 1 RAPG schon nach drei Jahren praktischer Verwendung antreten, davon mindestens fünf Monate bei Gericht oder Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
  • Die Ausbildungsveranstaltungen sind gestaffelt: zwölf Halbtage für die große Legitimationsurkunde, 24 für die Prüfungszulassung, 42 bis zur Eintragung (§ 34 Abs 1 bis 3 RL-BA 2015).
  • Die Rechtsanwaltsprüfung darf nur zweimal wiederholt werden. Nach einem Fehlversuch gilt eine Sperrfrist von drei bis zwölf Monaten (§ 25 RAPG).
  • Wiener Einstiegsgehälter für Konzipient:innen liegen nach unserer Markteinschätzung meist zwischen € 2.800 und € 3.600 brutto pro Monat, die Gesamtspanne reicht von € 2.600 bis € 4.300.

Wie wirst du in Österreich Rechtsanwält:in? Die fünf Schritte

Der Weg in die Anwaltschaft folgt einer festen Abfolge aus Studium, Praxis und Prüfung. Rechtsanwält:in bist du erst mit der Angelobung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie Eintragung in die Liste der Rechtsanwält:innen. Die fünf Schritte:

  1. Studium des österreichischen Rechts abschließen (§ 3 RAO).
  2. Gerichtspraxis absolvieren: fünf Monate seit 1. Juli 2025, mit Rechtsanspruch und einem Ausbildungsbeitrag von € 1.817,60 brutto pro Monat.
  3. Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter:innen bei der Rechtsanwaltskammer und Start der Konzipientenzeit. In dieser Zeit sind Ausbildungsveranstaltungen zu besuchen.
  4. Rechtsanwaltsprüfung ablegen: möglich nach drei Jahren praktischer Verwendung und 24 Halbtagen an Ausbildungsveranstaltungen (§ 2 RAPG, § 34 Abs 2 RL-BA 2015).
  5. Eintragung beantragen: nach fünf Jahren praktischer Verwendung, 42 Halbtagen und bestandener Prüfung prüft der Kammerausschuss auch deine Vertrauenswürdigkeit, danach folgt die Angelobung (§§ 1, 2 RAO).

Der verbreitetste Mythos steckt zwischen Schritt 4 und 5: Die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach drei Jahren berechtigt nicht gleich zur Eintragung, diese verlangt trotzdem die vollen fünf Jahre Praxis. Konzipient:in bleibst du also fünf Jahre lang. Nur der Titel ändert sich auf „Geprüfte:r Rechtsanwaltsanwärter:in“, und zumeist bedeutet es auch einen kleinen Gehaltssprung.

Rechtsanwält:in werden: Welche Voraussetzungen verlangt das Gesetz?

Die Rechtsanwaltsordnung (RAO) knüpft die Eintragung an persönliche und fachliche Erfordernisse. Persönlich brauchst du die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine gleichgestellte Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staats beziehungsweise der Schweiz. Zusätzlich musst du über die volle Geschäftsfähigkeit verfügen. Fachlich verlangt das Gesetz das Studium des österreichischen Rechts, die praktische Verwendung in gesetzlicher Art und Dauer und die bestandene Rechtsanwaltsprüfung.

Dazu kommen zwei Punkte, die oft erst am Ende auffallen: Ein Ausschuss der Rechtsanwaltskammer beurteilt vor der Eintragung deine Vertrauenswürdigkeit und du musst eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen (§ 21a RAO). Bei angestellten Rechtsanwält:innen läuft diese in der Praxis über die Kanzlei.

Ob dein Studienabschluss den Anforderungen des § 3 RAO entspricht, entscheidet die Rechtsanwaltskammer. Diese Frage stellt sich etwa bei Abschlüssen in Wirtschaftsrecht oder bei solchen aus dem Ausland.

Praktische Verwendung: Wie du die fünf Jahre bis zur Eintragung aufbaust

Die fünf Jahre bestehen aus drei Blöcken (§ 2 RAO). Das Gesetz spricht durchgehend von praktischer Verwendung, den dreijährigen Kanzleiblock nennen die Kammern Kernzeit. Sie zählt nur, wenn du hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit arbeitest.

Gericht oder Staatsanwaltschaft

Mindestdauer
5 Monate
Was in diesem Block zählt
Die Gerichtspraxis, Voraussetzung für Prüfungszulassung und Eintragung

Kanzlei (Kernzeit)

Mindestdauer
3 Jahre
Was in diesem Block zählt
Arbeit bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur

Flexible Restzeit

Mindestdauer
rund 19 Monate
Was in diesem Block zählt
Ersatzzeiten, etwa Notariat, Verwaltungsbehörde, Hochschule, Unternehmen

Für die Restzeit kommen Ersatzzeiten infrage. Das Gesetz nennt dafür Tätigkeiten bei Notar:innen, einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder in der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, soweit sie der Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich sind (§ 2 Abs 1 RAO). Zeit in einem Unternehmen oder in einer Rechtsabteilung läuft über einen eigenen Tatbestand: Sie zählt als sonstige rechtsberufliche Tätigkeit, wenn sie dienlich war und unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt ist (§ 2 Abs 3 Z 3 RAO). Was konkret angerechnet wird, regeln die Leitlinien der jeweilig zuständigen Kammer. Kläre jede geplante Station vorher per Antrag, nicht im Nachhinein.

Ein Etappenziel erreichst du nach zwei Jahren: Mit fünf Monaten Gericht, 18 Monaten Kanzleipraxis und zwölf Halbtagen an Ausbildungsveranstaltungen kannst du die volle Substitutionsbefugnis erhalten, die sogenannte große Legitimationsurkunde, auch „große LU“ genannt (§ 15 Abs 2 RAO, § 34 Abs 3 RL-BA 2015). Automatisch bekommst du sie nicht. Deine Ausbildungsanwältin oder dein Ausbildungsanwalt muss sie beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer beantragen, und sie gilt nur für deine Verwendung bei genau dieser Kanzlei. Nach einem Kanzleiwechsel musst du sie neu beantragen lassen.

Die Ausbildungsveranstaltungen sind in Halbtagen gestaffelt. Bis zur Eintragung sind es 42 Halbtage, davor liegen zwei kleinere Schwellen, und für Online-Formate und Soft Skills gelten eigene Obergrenzen.

Große Legitimationsurkunde

Halbtage
12
Grundlage
§ 34 Abs 3 RL-BA 2015

Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung

Halbtage
24
Grundlage
§ 34 Abs 2 RL-BA 2015

Eintragung als Rechtsanwält:in

Halbtage
42
Grundlage
§ 34 Abs 1 RL-BA 2015

Online-Formate

Halbtage
höchstens 12
Grundlage
§ 35 Abs 3 RL-BA 2015

Soft Skills

Halbtage
höchstens 6
Grundlage
§ 35 Abs 2 RL-BA 2015

Automatisch anerkannt werden die Seminare der Anwaltsakademie (AWAK). Veranstaltungen anderer Anbieter musst du approbieren lassen, und zwar bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel das Seminar stattfindet, bei Online-Seminaren bei jener am Sitz des Veranstalters (§ 36 Abs 1 RL-BA 2015). Den Antrag stellst du nach der Teilnahme und legst die Teilnahmebestätigung bei. Die Obergrenze für Online-Formate gilt seit dem ÖRAK-Beschluss vom 22. September 2022.

Die Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben

§ 2 RAO verlangt beide Stationen, legt aber keine Reihenfolge fest. Die Gerichtspraxis muss also nicht am Anfang stehen: Du kannst sie ebenso in der Mitte der Konzipientenzeit einschieben oder erst gegen Ende absolvieren, solange sie vor der Prüfungszulassung und vor der Eintragung erledigt ist. Wichtig ist nur, dass sie überhaupt in die fünf Jahre passt, denn ohne sie gibt es weder die große Legitimationsurkunde noch den Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung.

Direkt nach dem Studium

Dafür spricht
Verfahrensrecht und Prüfungsstoff sind frisch. Die große Legitimationsurkunde und die Prüfungszulassung rücken früh in Reichweite, und du startest in der Kanzlei bereits mit Gerichtserfahrung.
Dagegen spricht
Der Ausbildungsbeitrag liegt deutlich unter einem Konzipientengehalt. Du beginnst dein Berufsleben also mit fünf Monaten geringerem Einkommen.

Mitten in der Konzipientenzeit

Dafür spricht
Du kommst mit Kanzleipraxis ans Gericht, verstehst die Abläufe aus der Sicht beider Seiten und kannst das Gelernte unmittelbar in die Akten zurückspielen.
Dagegen spricht
Die Kanzlei muss dich fünf Monate freistellen, laufende Akten sind zu übergeben, und die große Legitimationsurkunde verschiebt sich entsprechend nach hinten.

Gegen Ende, kurz vor der Prüfung

Dafür spricht
Die Gerichtsmonate wirken wie eine Auffrischung des Verfahrensrechts unmittelbar vor den Klausuren.
Dagegen spricht
Verzögert sich die Zuteilung oder fällt die Praxis aus, kippt der gesamte Prüfungstermin, weil sie Zulassungsvoraussetzung ist. Das ist der riskanteste Weg.

Unsere Empfehlung: Wenn nichts dagegen spricht, absolviere die Gerichtspraxis direkt nach dem Studium. Der finanzielle Nachteil ist überschaubar und einmalig, der Zeitgewinn wirkt sich auf jede spätere Etappe aus. Wer sie verschiebt, sollte sie fest einplanen und mit der Kanzlei schriftlich vereinbaren, statt sie vor sich herzuschieben.

Der schnellstmögliche Verlauf als Beispiel-Zeitplan

Studienabschluss

Frühestens
Monat 0
Voraussetzung
Studium des österreichischen Rechts (§ 3 RAO)

Gerichtspraxis

Frühestens
Monat 1 bis 5
Voraussetzung
Rechtsanspruch auf Zulassung, fünf Monate seit 1. Juli 2025

Eintragung als Rechtsanwaltsanwärter:in

Frühestens
Monat 6
Voraussetzung
Kanzleistart, dazu die ersten Ausbildungsveranstaltungen

Große Legitimationsurkunde

Frühestens
Monat 24
Voraussetzung
5 Monate Gericht, 18 Monate Kanzlei, 12 Halbtage

Antrag auf Prüfungszulassung

Frühestens
Monat 30
Voraussetzung
Frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Zeiten (§ 6 Abs 2 RAPG)

Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung

Frühestens
Monat 36
Voraussetzung
3 Jahre Praxis, davon 2 Jahre Kanzlei, 24 Halbtage

Eintragung und Angelobung

Frühestens
Monat 60
Voraussetzung
5 Jahre Praxis, 42 Halbtage, bestandene Prüfung

Zweimal wird in diesem Plan nachgezählt: beim Antrag auf Prüfungszulassung und beim Antrag auf Eintragung. Geh die passende Liste durch, bevor du den Antrag stellst.

Checkliste vor dem Antrag auf Prüfungszulassung

  • Drei Jahre praktische Verwendung, davon mindestens zwei Jahre bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (§ 2 RAPG).
  • Die fünf Monate Gerichtspraxis, ohne sie gibt es keinen Antritt zur Prüfung. Hast du die Zulassung zur Gerichtspraxis bis 30. Juni 2025 beantragt und damals bereits alle Voraussetzungen erfüllt, bleiben es sieben Monate (§ 29 Abs 3 RAPG).
  • 24 Halbtage an Ausbildungsveranstaltungen (§ 34 Abs 2 RL-BA 2015).
  • Zeugnisse über die praktische Verwendung und der Nachweis der Halbtage (§ 7 RAPG).
  • Der Beleg über die Prüfungsgebühr von € 695 und die Eingabengebühr von € 21, zusammen € 716 (§ 7 RAPG).
  • Der Antrag selbst, frühestens sechs Monate vor Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen (§ 6 Abs 2 RAPG).

Checkliste vor dem Antrag auf Eintragung

  • Fünf Jahre praktische Verwendung, davon mindestens drei Jahre in der Kanzlei (§ 2 RAO).
  • 42 Halbtage an Ausbildungsveranstaltungen (§ 34 Abs 1 RL-BA 2015).
  • Die bestandene Rechtsanwaltsprüfung.
  • Der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (§ 21a RAO).
  • Die Vertrauenswürdigkeit, die der Ausschuss deiner Rechtsanwaltskammer vor der Eintragung beurteilt.

Rechtsanwaltsprüfung: Wie Klausuren und mündliche Prüfung ablaufen

Die Rechtsanwaltsprüfung ist eine Berufsprüfung vor einer Kommission beim Oberlandesgericht. Die Kanzleigeschäfte führt das jeweilige OLG (§ 5 RAPG). Den Zulassungsantrag richtest du an den Präses der Prüfungskommission, der im Einvernehmen mit deiner Rechtsanwaltskammer entscheidet (§ 6 Abs 1 RAPG). Beizulegen sind unter anderem die Zeugnisse über die praktische Verwendung, der Nachweis der Ausbildungsveranstaltungen und der Beleg über die Prüfungsgebühr (§ 7 RAPG).

Schriftlicher Teil

Regel
Drei Klausuren zu je acht Stunden in Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht
Grundlage
§§ 13, 15 RAPG

Pause dazwischen

Regel
Mindestens drei Wochen zwischen letzter Klausur und mündlicher Prüfung
Grundlage
§ 18 Abs 1 RAPG

Mündlicher Teil

Regel
Öffentlich, rund zwei Stunden, Senat aus zwei Richter:innen und zwei Rechtsanwält:innen
Grundlage
§ 11 RAPG

Sperrfrist nach einem Fehlversuch

Regel
Drei bis zwölf Monate, festgesetzt vom Prüfungssenat
Grundlage
§ 25 RAPG

Antritte insgesamt

Regel
Drei, die Prüfung darf zweimal wiederholt werden
Grundlage
§ 25 RAPG

Die drei Klausuren unterscheiden sich in den Aufgabentypen. Im Zivilrecht kommen drei Varianten in Frage: nach einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung, im außerstreitigen Verfahren Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung, oder anhand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz. Im Verwaltungsrecht einschließlich Abgabenrecht schreibst du eine Rechtsmittelschrift gegen einen Bescheid, eine Revision gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einen Antrag auf Normenkontrolle. Im Strafrecht verfasst du anhand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.

Die mündliche Prüfung findet am Oberlandesgericht statt, und bewertet wird am Ende der Gesamteindruck aus beiden Teilen. Wie viel Zeit dir über die drei Wochen hinaus bleibt, hängt von der Terminplanung des Gerichts ab.

Zwei Punkte der Tabelle wirken sich unmittelbar auf deine Terminwahl aus. Bestehst du nicht, bestimmt der Prüfungssenat die Sperrfrist in diesem Rahmen, und vor ihrem Ablauf kannst du nicht erneut antreten. Dazu kommt, dass bei jeder Wiederholung die Prüfungsgebühr erneut anfällt.

Konzipient:innen-Gehalt und die Kosten auf dem Weg zur Anwaltschaft

In der Gerichtspraxis erhältst du den Ausbildungsbeitrag von € 1.817,60 brutto pro Monat. In der Konzipientenzeit gilt kein Kollektivvertrag, Gehalt und Sonderzahlungen sind Vertragssache. Nach unserer Markteinschätzung liegen Wiener Einstiegsgehälter ohne Berufserfahrung und Zusatzqualifikationen meist zwischen € 2.800 und € 3.600 brutto pro Monat, bei einer Gesamtspanne von € 2.600 bis € 4.300. Spürbare Gehaltssprünge erfolgen erfahrungsgemäß mit Erhalt der großen Legitimationsurkunde und nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.

Nach der Eintragung öffnet sich die Schere: Angestellte Rechtsanwält:innen, Partner:innen und Einzelkanzleien verdienen je nach Rechtsgebiet, Kanzleigröße und Standort sehr unterschiedlich. Belastbare öffentliche Zahlen gibt es dazu nicht, ein verlässliches Bild bekommst du erst am konkreten Angebot.

Auf der Kostenseite stehen drei Gruppen: die Ausbildungsseminare, etwa die der AWAK, die laufenden Beiträge an deine Kammer und die Prüfung. Bei jedem Posten lohnt der Blick darauf, wer ihn trägt.

Seminargebühren für die 42 Halbtage

Höhe
Je nach Umfang des Seminars verschieden
Wer trägt ihn
Die Ausbildungskanzlei (§ 33 Abs 3 RL-BA 2015)

Reise- und Nächtigungsspesen

Höhe
Je nach Seminarort
Wer trägt ihn
Von der Pflicht der Kanzlei nicht erfasst, kläre es im Gespräch

Kammerbeitrag

Höhe
Setzt die Plenarversammlung deiner Kammer jährlich fest
Wer trägt ihn
Du, viele Kanzleien übernehmen ihn freiwillig (§ 27 Abs 1 lit d RAO)

Beitrag zur Versorgungseinrichtung

Höhe
Auskunft gibt deine Rechtsanwaltskammer
Wer trägt ihn
Du, kläre die Übernahme im Vertrag (§§ 49, 51 RAO)

Prüfungsgebühr und Eingabengebühr

Höhe
€ 695 plus € 21, zusammen € 716
Wer trägt ihn
Du, die Prüfungsgebühr geht an das zuständige Oberlandesgericht

Bücher und Intensivkurse

Höhe
Je nach Angebot
Wer trägt ihn
Du

Dass die Ausbildungskanzlei die angemessenen Seminargebühren für die gesetzlich vorgeschriebenen 42 Ausbildungshalbtage trägt, ist eine berufsrechtliche Pflicht und keine Kulanz (§ 33 Abs 3 RL-BA 2015, § 1 Abs 2 lit f RAO). Reise- und Nächtigungsspesen deckt diese Pflicht nicht ab, sprich sie im Bewerbungsgespräch an.

Als Rechtsanwaltsanwärter:in bist du in der Versorgungseinrichtung grundsätzlich beitragspflichtig. Wie hoch die Beiträge zur Versorgungseinrichtung nach der Umlagenordnung deiner Kammer ausfallen, sagt dir deine Kammer (§§ 49, 51 RAO). Viele Kanzleien übernehmen diese Beiträge und den Kammerbeitrag freiwillig, verpflichtet sind sie dazu nicht. Die Pflicht des § 33 Abs 3 RL-BA 2015 erfasst nur die Seminargebühren, kläre die Übernahme also schon im Vertrag.

Bei der Prüfung ist die Gebühr nur ein Teil der Rechnung. Dazu kommen Bücher und Intensivkurse, etwa Paukerkurse, und der Gehaltsentfall, wenn du vor der Prüfung unbezahlten Urlaub in Anspruch nimmst. Verbindlich ist in Gebührenfragen das Informationsblatt deines Oberlandesgerichts.

Rechtsanwaltsprüfung: früh oder spät antreten?

Für den frühen Antritt spricht viel: Das Wissen aus Studium und Gerichtspraxis ist frischer, mit bestandener Prüfung steigen Substitutionswert und Gehalt, und du gewinnst Planungsfreiheit für Karenz, Ausland oder einen Kanzleiwechsel. Für das Warten spricht mehr Verhandlungspraxis für die mündliche Prüfung und der Wunsch, sich erst im Kanzleialltag zu festigen. Dagegen steht, dass die Vorbereitung neben einer Vollzeitstelle ohnehin mehrere Monate Disziplin verlangt und mit zunehmender Spezialisierung der breite Prüfungsstoff eher ferner rückt.

Unsere Einschätzung: Plane den Antritt auf das erste realistische Prüfungsfenster, nachdem du drei Jahre Praxis und 24 Halbtage erreicht hast, und nutze den sechsmonatigen Antragsvorlauf aktiv. Der Wiederholungsdeckel des § 25 RAPG ist das stärkste Argument gegen die Strategie „irgendwann später“: Wer ausgeruht, vorbereitet und früh antritt, behält im schlechtesten Fall noch zwei Versuche und viel Zeit.

Die häufigsten Fehler auf dem Weg in die Anwaltschaft

  1. Die Halbtage-Staffel ignorieren: Zwölf Halbtage brauchst du für die große Legitimationsurkunde, 24 für die Prüfungszulassung, 42 für die Eintragung. Wer Seminare aufschiebt, blockiert damit die Ausstellung der LU und die Antrittsmöglichkeit (§ 34 Abs 1 bis 3 RL-BA 2015).
  2. Den Online-Deckel übersehen: Online-Veranstaltungen zählen nur bis zu zwölf Halbtage (§ 35 Abs 3 RL-BA 2015). Wer alles digital sammelt, steht am Ende ohne anrechenbare Präsenz-Halbtage da.
  3. Ersatzzeiten erst im Nachhinein klären: Ob deine Tätigkeit in Notariat, bei Behörde oder auf der Hochschule angerechnet wird, entscheidet die Kammer nach ihren Leitlinien (§ 2 Abs 1 RAO). Für eine Station im Unternehmen läuft die Anrechnung über § 2 Abs 3 Z 3 RAO, ebenfalls nach diesen Leitlinien. Frag vor der Station an, sonst riskierst du verlorene Monate.
  4. Die Kernzeit gefährden: Die Kanzleizeit zählt nur hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch andere berufliche Tätigkeiten (§ 2 RAO). Ungeklärte Nebenjobs können Anrechnungszeit kosten.
  5. Den Antritt endlos verschieben: Drei Antritte insgesamt und Sperrfristen von drei bis zwölf Monaten (§ 25 RAPG) machen die Prüfung zu einem Projekt mit Termin, keinem Vorhaben für später.
  6. Formalia unterschätzen: Zeugnisse, Halbtage-Bestätigung und Gebührenbeleg brauchen Vorlauf, und die Termine vergibt das OLG, nicht du. Wer den Antrag spät stellt, wartet auf das nächste Fenster (§ 6 Abs 2, § 7 und § 9 RAPG).

Häufige Fragen zum Weg in die Rechtsanwaltschaft

Wie lange dauert es, Rechtsanwält:in zu werden?

Mindestens fünf Jahre, denn § 2 RAO verlangt fünf Jahre praktische Verwendung vor der Eintragung. In der Praxis planen viele ein halbes bis ganzes Jahr zusätzlich ein, weil Prüfungsvorbereitung, Sperr- und Ladungsfristen sowie die Eintragungsformalitäten Zeit brauchen. Das ist eine Einschätzung, verbindlich rechnet deine Rechtsanwaltskammer.

Wie oft darf man zur Rechtsanwaltsprüfung antreten?

Insgesamt dreimal: Die Rechtsanwaltsprüfung darf nach § 25 RAPG zweimal wiederholt werden. Nach jedem Fehlversuch bestimmt der Prüfungssenat außerdem eine Sperrfrist von drei bis zwölf Monaten, vor deren Ablauf du nicht erneut antreten darfst.

Braucht man die österreichische Staatsbürgerschaft, um Rechtsanwält:in zu werden?

Nein. Der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichgestellt ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz. Zusätzlich musst du über die volle Geschäftsfähigkeit verfügen. Für die Gerichtspraxis ist überhaupt keine bestimmte Staatsbürgerschaft erforderlich.

Was ist die große Legitimationsurkunde?

Die große Legitimationsurkunde ist die volle Substitutionsbefugnis von Rechtsanwaltsanwärter:innen: Mit ihr darfst du Rechtsanwält:innen auch dort vertreten, wo Anwaltspflicht besteht. Voraussetzung sind fünf Monate Gerichtspraxis, 18 Monate Kanzleipraxis und zwölf Halbtage an Ausbildungsveranstaltungen (§ 15 Abs 2 RAO, § 34 Abs 3 RL-BA 2015). Den Antrag stellt deine Ausbildungsanwältin oder dein Ausbildungsanwalt beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer. Die Urkunde gilt nur für deine Verwendung bei dieser Kanzlei und muss nach einem Wechsel neu beantragt werden.

Muss die Gerichtspraxis vor der Konzipientenzeit liegen?

Nein, § 2 RAO verlangt beide Stationen, schreibt aber keine Reihenfolge vor. Du kannst die Gerichtspraxis auch mitten in der Konzipientenzeit einschieben oder erst gegen Ende absolvieren, solange sie vor Prüfungszulassung und Eintragung erledigt ist. Üblich und in den meisten Fällen sinnvoll bleibt der Start direkt nach dem Studium, weil sie Voraussetzung für die große Legitimationsurkunde und die Prüfungszulassung ist und ein späterer Ausstieg aus der Kanzlei für fünf Monate organisatorisch mühsam wird.

Zählen andere juristische Jobs auf die fünf Jahre praktische Verwendung?

Ja, in Grenzen: Neben Gerichtspraxis und Kernzeit bleiben rund 19 Monate, für die Ersatzzeiten infrage kommen, etwa rechtsberufliche Tätigkeiten bei Notar:innen, Verwaltungsbehörden, Hochschulen, Wirtschaftsprüfer:innen oder Steuerberater:innen, soweit sie der Anwaltschaft dienlich sind (§ 2 Abs 1 RAO). Zeit in einem Unternehmen oder in einer Rechtsabteilung wird über § 2 Abs 3 Z 3 RAO angerechnet, wenn sie dienlich war und unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt ist. Ob und in welchem Ausmaß angerechnet wird, entscheidet die jeweilig zuständige Rechtsanwaltskammer auf Antrag nach ihren Leitlinien.

Ist die Konzipientenzeit in Teilzeit möglich?

In bestimmten Fällen ja: § 2 RAO nennt ausdrücklich anrechenbare Teilzeit, etwa nach dem Mutterschutzgesetz, dem Väter-Karenzgesetz oder bei Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach dem AVRAG. Grundsätzlich zählt die Kernzeit nur hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit. Wie sich Teilzeit auf deine Fristen auswirkt, klärst du am besten vorab mit deiner Rechtsanwaltskammer.

Wer prüft bei der Rechtsanwaltsprüfung?

Ein Prüfungssenat aus vier Personen: zwei Richter:innen und zwei Rechtsanwält:innen (§ 11 RAPG). Die Kommission ist beim Oberlandesgericht eingerichtet, die mündliche Prüfung ist öffentlich und dauert rund zwei Stunden pro Kandidat:in.

Kann man mit der Rechtsanwaltsprüfung später Richter:in oder Notar:in werden?

Ja, der Wechsel ist vorgesehen: In die Justiz führt ein verkürzter Vorbereitungsdienst von rund einem Jahr, die Richteramtsprüfung legst du dabei als Ergänzungsprüfung ab (§§ 10, 12 Z 3 ABAG). Ernannt werden kannst du nach insgesamt vier Jahren Rechtspraxis, davon mindestens ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst (§ 26 Abs 1 Z 3 RStDG). Auch zwischen Rechtsanwalts-, Richteramts- und Notariatsprüfung sieht das Gesetz Anrechnungen vor. Voraussetzung bleiben freie Stellen und die jeweiligen Auswahl- beziehungsweise Ernennungsverfahren.

Darf man als Rechtsanwält:in in ganz Österreich vor Gericht auftreten?

Ja. Das Vertretungsrecht von Rechtsanwält:innen erstreckt sich nach § 8 RAO auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich. Die Eintragung erfolgt bei der Rechtsanwaltskammer des Bundeslands, in dem dein Kanzleisitz liegt.

Was verdient ein:e Konzipient:in in Österreich?

Wiener Einstiegsgehälter liegen nach unserer Markteinschätzung meist zwischen € 2.800 und € 3.600 brutto pro Monat, die Gesamtspanne reicht von € 2.600 bis € 4.300. Einen Kollektivvertrag gibt es für die Konzipientenzeit nicht, Gehalt und Sonderzahlungen sind Vertragssache. Spürbare Sprünge bringen erfahrungsgemäß die große Legitimationsurkunde und die bestandene Rechtsanwaltsprüfung. In der Gerichtspraxis davor erhältst du den Ausbildungsbeitrag von € 1.817,60 brutto pro Monat.

Was kostet die Rechtsanwaltsprüfung?

Zusammen € 716: € 695 Prüfungsgebühr und € 21 Eingabengebühr (§ 7 RAPG). Den Beleg legst du dem Zulassungsantrag bei, und bei jeder Wiederholung fällt die Gebühr erneut an. Dazu kommen Bücher, Intensivkurse und der Gehaltsentfall, wenn du für die Vorbereitung unbezahlten Urlaub nimmst. Verbindlich ist in Gebührenfragen das Informationsblatt deines Oberlandesgerichts.

Kann man ohne Gerichtspraxis Rechtsanwält:in werden?

Nein. § 2 RAO verlangt Zeit bei Gericht oder Staatsanwaltschaft, und ohne sie gibt es weder die große Legitimationsurkunde noch die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung. Für Anträge auf Zulassung zur Gerichtspraxis ab 1. Juli 2025 sind es fünf Monate. Bei Anträgen bis 30. Juni 2025 bleiben es sieben, sofern damals bereits alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt waren (§ 29 Abs 3 RAPG). Frei ist nur der Zeitpunkt, denn eine Reihenfolge schreibt das Gesetz nicht vor.

Was ist der Unterschied zwischen Konzipient:in und Rechtsanwaltsanwärter:in?

Gemeint ist dieselbe Person. Rechtsanwaltsanwärter:in ist die Bezeichnung des Gesetzes und der Liste, in die dich die Rechtsanwaltskammer einträgt, Konzipient:in das Wort des Kanzleialltags. Nach bestandener Rechtsanwaltsprüfung lautet der Titel „Geprüfte:r Rechtsanwaltsanwärter:in“, an den fünf Jahren praktischer Verwendung bis zur Eintragung ändert das nichts.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zu Eintragung, Anrechnungen, Ausbildungsveranstaltungen, Prüfungszulassung, Terminen und Gebühren erteilen ausschließlich die zuständigen Stellen: deine Rechtsanwaltskammer, das zuständige Oberlandesgericht und die Anwaltsakademie (AWAK). Über die Approbation eines Seminars anderer Anbieter entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel es stattgefunden hat.

Stand: 15.09.2026

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