Diese drei Wege verbindet ein Merkmal: Der Zugang läuft über Auswahlverfahren und eine begrenzte Zahl an Stellen, gesteuert von Staat und Kammern statt vom freien Markt. Wer einen dieser Berufswege anstrebt, sollte früher und verbindlicher planen als für die Anwaltschaft.
Richteramt und Staatsanwaltschaft
Richter:innen und Staatsanwält:innen teilen sich die Ausbildung. Nach der Gerichtspraxis mit Aufnahmeerklärung, also als Übernahmswerber:in, folgt der richterliche Vorbereitungsdienst. Er dauert grundsätzlich vier Jahre, und die Zeiten der Gerichtspraxis werden eingerechnet. Über die fünf Monate hinaus verlängert wird die Gerichtspraxis nur bei denen, die im Auswahlverfahren weiterkommen. Bis die Entscheidung fällt, kommt so rund ein Jahr bei Gericht zusammen. Für die Ernennung zur Richteramtsanwärterin beziehungsweise zum Richteramtsanwärter ist unter anderem die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung.
Die Ausbildung führt durch feste Stationen mit Mindestdauern:
| Station | Mindestdauer |
|---|
| Bezirksgericht | 12 Monate |
| Landesgericht | 12 Monate |
| Staatsanwaltschaft | 6 Monate |
| Rechtsanwält:in, Notar:in oder Finanzprokuratur | 4 Monate |
| Justizanstalt | 3 Wochen |
| Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung | 2 Wochen |
Bezirksgericht
- Mindestdauer
- 12 Monate
Landesgericht
- Mindestdauer
- 12 Monate
Staatsanwaltschaft
- Mindestdauer
- 6 Monate
Rechtsanwält:in, Notar:in oder Finanzprokuratur
- Mindestdauer
- 4 Monate
Justizanstalt
- Mindestdauer
- 3 Wochen
Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung
- Mindestdauer
- 2 Wochen
Die vier Monate bei einer Rechtsanwältin, einem Notar oder der Finanzprokuratur werden oft übersehen. Am Ende steht die Richteramtsprüfung: zwei schriftliche Prüfungen von je zehn Stunden, bei der ein Zivil- und ein Strafurteil verfasst werden, plus eine mündliche Prüfung.
Wie viele Ausbildungsplanstellen es pro Vierteljahr gibt, legt der Bund jährlich im Personalplan fest. Der Einstieg ist deshalb sehr selektiv. Bezahlung und Laufbahn sind dafür gesetzlich geregelt und planbar. Nach Absolvierung der vierjährigen Ausbildung und erfolgreicher Ablegung der Richteramtsprüfung stehen beide Berufe offen: Richter:in und Staatsanwält:in. Du bewirbst dich dann auf ausgeschriebene Richter- oder Staatsanwaltsplanstellen.
Die Bezahlung ist gesetzlich fixiert. Dazu kommen die im Bundesdienst üblichen Sonderzahlungen.
| Stufe | Brutto pro Monat (Stand Juli 2026) |
|---|
| Richteramtsanwärter:in | € 4.035,20 |
| Nach der Richteramtsprüfung | € 4.492,90 |
| Richter:in, Einstiegsgehalt | € 5.286,50 |
| Richter:in, Ersternennung mit anrechenbaren Vordienst- und Dienstzeiten | in der Regel mindestens € 5.767,90 |
Richteramtsanwärter:in
- Brutto pro Monat (Stand Juli 2026)
- € 4.035,20
Nach der Richteramtsprüfung
- Brutto pro Monat (Stand Juli 2026)
- € 4.492,90
Richter:in, Einstiegsgehalt
- Brutto pro Monat (Stand Juli 2026)
- € 5.286,50
Richter:in, Ersternennung mit anrechenbaren Vordienst- und Dienstzeiten
- Brutto pro Monat (Stand Juli 2026)
- in der Regel mindestens € 5.767,90
Notariat
Das Notariat ist der langsamste klassische Weg. Für die Ernennung zum Notar oder zur Notarin verlangt § 6 NO sieben Jahre praktische Verwendung. Angerechnet werden darauf die Gerichtspraxis und weitere rechtsberufliche Zeiten, etwa als Richteramtsanwärter:in, Richter:in oder Rechtsanwaltsanwärter:in. Mindestens drei dieser sieben Jahre musst du als Notariatskandidat:in nach bestandener Notariatsprüfung zurücklegen. Die erste Teilprüfung kannst du frühestens nach eineinhalb Jahren Kandidatenzeit ablegen. Nach der Notariatsprüfung und ausreichender Praxis kannst du auf Antrag der Notariatskammer als Notarsubstitut:in bestellt werden (§ 119 NO). Wie der Weg ins Notariat Schritt für Schritt verläuft, steht im eigenen Leitfaden.
Zwei Hürden unterscheiden das Notariat von allen anderen Wegen. Erstens die Altersgrenze: In das Verzeichnis der Notariatskandidat:innen darfst du dich nach § 117a Abs 2 NO nur eintragen lassen, wenn du am Tag der Ersteintragung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hast. Die Novelle BGBl. I Nr. 23/2026 hat diese Grenze mit 24. April 2026 vom 35. auf das 50. Lebensjahr angehoben. Wer zuvor schon insgesamt mindestens ein Jahr als Kandidat:in eingetragen war, kann sich auch nach dem 50. Geburtstag wieder eintragen lassen. Zweitens die Stellen: Die Zahl der Amtsstellen ist begrenzt, ernannt wird durch das Bundesministerium für Justiz nach Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle. Zwischen Prüfung und eigener Amtsstelle vergehen in der Praxis deshalb oft viele weitere Jahre. Verbindliche Auskunft zu Stellen und Wartezeiten gibt die zuständige Notariatskammer.