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Berufswechsel · Ratgeber

Quereinstieg ins Richteramt und der Wechsel zwischen den Rechtsberufen

Quereinstieg ins Richteramt und Wechsel zwischen den Rechtsberufen: was das ABAG anrechnet, wie die Ergänzungsprüfung läuft und warum deine Note zählt.

8 Kapitel10 Min. Lesezeit

Inhalt

Die Rechtsanwalts-, die Notariats- und die Richteramtsprüfung sind in Österreich nach § 9 ABAG wechselseitig anrechenbar: Wer eine der drei Prüfungen bestanden hat, legt beim Wechsel nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die in § 12 ABAG genannten Gegenstände ab und muss dafür weder neue Praxiszeiten noch Ausbildungsveranstaltungen nachweisen (§§ 10, 11 ABAG).

Die Justiz wirbt mit einem eigenen Quereinstiegs-Pfad aktiv um Anwält:innen und Notar:innen. Dieser Ratgeber erklärt das Anrechnungssystem, das Verfahren und einen Punkt, den kaum jemand auf dem Zettel hat: warum die Note deiner Berufsprüfung beim Wechsel plötzlich zählt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) macht die drei Berufsprüfungen der Rechtsberufe wechselseitig anrechenbar. Statt der vollen Zielprüfung genügt eine mündliche Ergänzungsprüfung (§§ 9, 10 ABAG).
  • Für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung brauchst du weder die praktische Verwendung noch die Ausbildungsveranstaltungen der Zielprüfung, und auch keinen Anwärter- oder Kandidatenstatus (§ 11 ABAG).
  • Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden, strenger als die Berufsprüfungen selbst (§ 14 Abs 2 ABAG). Mit dem Bestehen gilt die Zielprüfung als bestanden (§ 15 ABAG).
  • Für den Quereinstieg ins Richteramt genügt rechtlich die bestandene Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung. Der Vorbereitungsdienst verkürzt sich auf rund ein Jahr, die Richteramtsprüfung wird als Ergänzungsprüfung während dieser Zeit abgelegt (§ 26 RStDG, § 12 Z 3 ABAG).
  • Im Auswahlwettbewerb um die Planstellen zählt das Prüfungskalkül: Frühere Fassungen der Wiener Quereinstiegs-Information verlangten ausdrücklich einen zumindest sehr guten Erfolg.

Welche Prüfung ersetzt welche? Das System des ABAG

Das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) ist das Scharnier zwischen den drei juristischen Kernberufen: Es erklärt die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung für wechselseitig anrechenbar (§ 9 ABAG). Den Anrechnungsantrag stellst du direkt im Antrag auf Zulassung zur Zielprüfung, danach ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die berufsspezifischen Gegenstände des § 12 ABAG abzulegen (§ 10 Abs 1 ABAG). Abgenommen wird sie vom Prüfungssenat der Zielprüfung (§ 14 Abs 1 ABAG), und mit dem Bestehen gilt die Zielprüfung zur Gänze als bestanden (§ 15 ABAG).

Rechtsanwaltsprüfung zur Richteramtsprüfung

Ergänzungsprüfung über (§ 12 ABAG)
Gerichtsverfassung und Geschäftsordnung, Dienstrecht der Richter:innen und Staatsanwält:innen, Verfahrensleitung und Entscheidungsgestaltung samt Gewaltschutzrecht (Z 3)

Notariatsprüfung zur Richteramtsprüfung

Ergänzungsprüfung über (§ 12 ABAG)
wie oben, zusätzlich Strafverfahrensrecht im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren und Strafvollzugsrecht (Z 3)

Rechtsanwaltsprüfung zur Notariatsprüfung

Ergänzungsprüfung über (§ 12 ABAG)
Gerichtskommissariat, notarielles Beurkundungsrecht, Berufs- und Standesrecht der Notar:innen, Amtsführung und Tarifrecht (Z 2)

Richteramtsprüfung zur Rechtsanwaltsprüfung

Ergänzungsprüfung über (§ 12 ABAG)
öffentliches Recht samt Verwaltungsverfahren, Abgabenrecht, Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung, Berufs-, Standes- und Kostenrecht (Z 5)

Richteramtsprüfung zur Notariatsprüfung

Ergänzungsprüfung über (§ 12 ABAG)
Beurkundungsrecht, Standesrecht, öffentliches Recht, Abgabenrecht, Geldwäscheprävention, Amtsführung und Tarifrecht, Unternehmerpflichten (Z 4)

Notariatsprüfung zur Rechtsanwaltsprüfung

Ergänzungsprüfung über (§ 12 ABAG)
Strafrecht und Strafverteidigung, Strafvollzug, Immaterialgüterrecht, Insolvenzvertretung, Berufs-, Standes- und Kostenrecht (Z 1)

Die Logik dahinter: Geprüft wird nur, was der Herkunftsberuf nicht abdeckt. Notar:innen bekommen deshalb den Straf-Block der Anwaltsprüfung, Richter:innen die Vertretungs- und Vertragsfächer, Anwält:innen die notariellen Amts- und Beurkundungsmaterien.

Die Ergänzungsprüfung: Zulassung, Ablauf, Grenzen

Die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist bewusst niederschwellig gebaut. Es gelten sinngemäß die Zulassungsregeln der Zielprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung und über Ausbildungsveranstaltungen (§ 11 Abs 1 ABAG). Du musst auch nicht Notariatskandidat:in, Rechtsanwaltsanwärter:in oder Richteramtsanwärter:in sein, in diesem Fall richtet sich die Zuständigkeit nach deinem Wohnsitz (§ 11 Abs 2 ABAG). Dem Antrag sind das Zeugnis über die bestandene Berufsprüfung, der Staatsbürgerschaftsnachweis und der Gebührenbeleg anzuschließen, für Gebühren gelten die Bestimmungen der Zielprüfung sinngemäß (§ 11 Abs 3, § 14 Abs 2 ABAG).

Zwei Grenzen solltest du kennen, bevor du planst. Erstens darf die Ergänzungsprüfung nur einmal wiederholt werden, es gibt also insgesamt zwei Antritte, strenger als bei den Berufsprüfungen selbst (§ 14 Abs 2 ABAG). Zweitens ist der Anrechnungsantrag unzulässig, wenn du die Zielprüfung oder Teilprüfungen davon endgültig nicht bestanden hast (§ 10 Abs 2 ABAG). Wer etwa die Rechtsanwaltsprüfung dreimal erfolglos versucht hat, kann sie später auch mit bestandener Notariats- oder Richteramtsprüfung nicht über den Ergänzungsweg nachholen. Was nach einem endgültigen Nichtbestehen bleibt, behandelt unser Ratgeber zur nicht bestandenen Rechtsanwaltsprüfung.

Unterschätze die Prüfung selbst nicht. Sie ist mündlich und auf wenige Gegenstände begrenzt, aber diese Gegenstände sind genau das Neuland des Zielberufs: Standesrecht, Tarif- und Kostenmaterien, Amtsführung oder Verfahrensleitung stehen in keiner Akte deines bisherigen Alltags.

Quereinstieg ins Richteramt: so läuft das Verfahren

Die Justiz hat für Anwält:innen und Notar:innen einen eigenen Pfad in Richteramt und Staatsanwaltschaft eingerichtet. Er läuft in diesen Schritten ab.

  1. Bewerbung mit erfolgreich absolvierter Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung um eine ausgeschriebene Planstelle als Richteramtsanwärter:in (RiAA).
  2. Einholung einer psychologischen Stellungnahme.
  3. Medizinische Untersuchung.
  4. Fachgespräch vor einer Kommission am Oberlandesgericht.
  5. Vorschlag der bestgeeigneten Kandidat:innen durch einen richterlichen Senat an das Justizministerium.
  6. Ernennung zur:zum RiAA und Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst.
  7. Verkürzter Vorbereitungsdienst von rund einem Jahr, der bei Bedarf weiter verkürzt werden kann (§ 26 RStDG).
  8. Richteramtsprüfung als Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 3 ABAG, abgelegt während der Ausbildungszeit.
  9. Bewerbung um eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Planstelle und Ernennung.

Das kurze Jahr erklärt sich aus dem Dienstrecht: Zur Richterin oder zum Richter kann nur ernannt werden, wer neben der Richteramtsprüfung eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis vorweist, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst (§ 26 Abs 1 RStDG). Deine Konzipienten- und Anwaltsjahre füllen die vier Jahre, offen bleibt nur das Jahr im Vorbereitungsdienst.

Inhaltlich prüft die Ergänzungsprüfung genau die Justiz-Spezifika: Gerichtsverfassung und Geschäftsordnung, das Dienstrecht der Richter:innen und Staatsanwält:innen sowie Verfahrensleitung und Verhandlungsführung samt Entscheidungsgestaltung, Opferschutz-Koordination und Gewaltschutzrecht (§ 12 Z 3 ABAG). Wer aus dem Notariat kommt, wird zusätzlich im Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht geprüft.

Warum die Note der Rechtsanwaltsprüfung doch zählt

In der Konzipientenpraxis gilt die Note der Rechtsanwaltsprüfung als Nebensache: bestanden oder nicht bestanden, alles andere sei Zierde. Für die Anwaltslaufbahn stimmt das weitgehend. Für einen späteren Wechsel in die Justiz stimmt es nicht, und dieser Irrtum lässt sich Jahre später nicht mehr korrigieren.

Die Lage hat drei Schichten. Rechtlich verlangt weder das ABAG noch § 26 RStDG ein bestimmtes Kalkül, die bestandene Prüfung genügt für Anrechnung und Bewerbung (§ 10 ABAG). Im Verfahren aber schlägt ein richterlicher Senat die bestgeeigneten Kandidat:innen vor, und im Wettbewerb um wenige Planstellen ist das Prüfungskalkül das härteste objektive Signal in deiner Mappe. Und in der Rekrutierungspraxis ging das OLG Wien zeitweise noch weiter: Frühere Fassungen seiner Quereinstiegs-Information nannten einen zumindest sehr guten Erfolg bei der Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung ausdrücklich als Voraussetzung, ebenso für die Ergänzungsprüfung selbst.

Zur Einordnung: Die Rechtsanwaltsprüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ beurteilt. Der Senat kann bei Leistungen, die das übliche Maß beträchtlich übersteigen, das Kalkül „sehr gut“, bei außergewöhnlichen Leistungen „ausgezeichnet“ vergeben (§ 23 RAPG). Genau diese Auszeichnungskalküle sind die Eintrittskarte in den Wettbewerb.

Unsere Empfehlung ist deshalb eindeutig: Wenn die Justiz für dich auch nur eine ernsthafte Option ist, lege die Rechtsanwaltsprüfung nicht auf ein knappes Bestehen an, sondern auf Auszeichnungsniveau, und erkundige dich vor der Bewerbung beim Personalreferat deines Oberlandesgerichts nach den aktuellen Auswahlkriterien. Die Weiche für den Quereinstieg stellst du am Prüfungstag, nicht am Tag der Bewerbung.

Quereinstieg in die Gegenrichtung: von der Justiz in die Anwaltschaft

Der Wechsel funktioniert auch in die Gegenrichtung. Wer die Richteramtsprüfung bestanden hat, legt für die Rechtsanwaltsprüfung eine Ergänzungsprüfung über vier Gegenstände ab: Falllösung und Vertretung im öffentlichen Recht einschließlich der Gerichte des öffentlichen Rechts, Abgabenrecht samt Finanzstrafverfahren, Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung sowie Berufs-, Standes- und Kostenrecht der Rechtsanwält:innen (§ 12 Z 5 ABAG). Das sind, wenig überraschend, genau die Felder, die im richterlichen Zivil- und Strafalltag selten vorkommen: Der Gesetzgeber prüft die Beratungs- und Vertretungsseite des Berufs nach.

Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen: Die Ergänzungsprüfung ersetzt die Prüfung, nicht die Eintragungsvoraussetzungen. Die Liste der Rechtsanwält:innen verlangt nach § 1 Abs 2 RAO unverändert die volle praktische Verwendung mit ihrem Kanzleianteil. In welchem Umfang richterliche Dienstzeiten darauf angerechnet werden, entscheidet die Rechtsanwaltskammer im Einzelfall, hol dazu vor dem Wechsel eine verbindliche Auskunft ein. Die Eintragungsvoraussetzungen im Detail stehen in unserem Ratgeber zum Weg in die Anwaltschaft.

Der Wechsel ins und aus dem Notariat

Für Anwält:innen ist der Prüfungsweg ins Notariat kurz: Die Ergänzungsprüfung umfasst nur vier Gegenstände, nämlich die Tätigkeit als Gerichtskommissär, das notarielle Beurkundungsrecht, das Berufs- und Standesrecht der Notar:innen sowie Amtsführung und Tarifrecht (§ 12 Z 2 ABAG). Umgekehrt bekommen Notar:innen auf dem Weg zur Rechtsanwaltsprüfung vor allem den Straf-Block nachgeprüft, von der Strafverteidigung über den Strafvollzug bis zum Insolvenz- und Immaterialgüterrecht (§ 12 Z 1 ABAG). Die notarielle Ausbildung deckt diese Vertretungsmaterien kaum ab.

Der Engpass des Notariats liegt nicht bei der Prüfung, sondern bei Zeit und Struktur des Berufs. Für die erstmalige Aufnahme ins Verzeichnis der Notariatskandidat:innen setzt § 117a NO eine Altersobergrenze, die seit einer 2026 einstimmig beschlossenen Novelle beim 50. statt beim 35. Lebensjahr liegt. Wer später wieder einsteigt, muss zuvor mindestens ein Jahr Kandidatenzeit absolviert haben. Die ebenfalls geforderten fünf Monate Gerichtspraxis (§ 117a NO) bringst du aus deiner bisherigen Ausbildung bereits mit. Kandidatenzeit, Substitutionen und der Weg zur eigenen Notarstelle folgen dann einer eigenen Logik, die ein eigener Ratgeber abbilden wird.

Die häufigsten Fehler beim Wechsel zwischen den Rechtsberufen

Sechs Fehler tauchen bei Berufswechseln immer wieder auf.

  1. Die Ergänzungsprüfung als Formsache abtun: Sie ist mündlich und schlank, prüft aber vor dem vollen Senat der Zielprüfung genau die Materien, die dein bisheriger Beruf nie berührt hat, vom Tarifrecht bis zur Verhandlungsführung.
  2. Die Antrittsgrenze übersehen: Zwei Versuche, mehr gibt es nicht (§ 14 Abs 2 ABAG). Wer die Ergänzungsprüfung nebenbei mitnehmen will, riskiert die ganze Wechseloption.
  3. Prüfung und Zulassung verwechseln: Die Anrechnung öffnet die Prüfung, nicht die Planstelle oder die Liste. Auswahlverfahren der Justiz, Eintragungszeiten der RAO und Kandidatenweg des Notariats bleiben eigene Hürden.
  4. Die Note zu spät ernst nehmen: Auszeichnungskalküle lassen sich nach der Verkündung nicht nachbessern. Wer den Justizweg offenhalten will, entscheidet das in der Prüfungsvorbereitung.
  5. Mit veralteten Altersgrenzen rechnen: Die Notariats-Grenze liegt seit 2026 beim 50. Lebensjahr, nicht mehr beim 35. Wer sie andersherum für eine gemächliche Fernfrist hält, unterschätzt Kandidatenzeit und Stellenweg.
  6. Am falschen Ort ansuchen: Die Ergänzungsprüfung gehört zum Senat der Zielprüfung. Ohne Anwärter- oder Kandidatenstatus entscheidet der Wohnsitz über die Zuständigkeit (§ 11 Abs 2, § 14 Abs 1 ABAG).

Häufige Fragen zum Wechsel zwischen den Rechtsberufen

Ersetzt die Richteramtsprüfung die Rechtsanwaltsprüfung?

Ja, auf Antrag im Zulassungsverfahren wird die bestandene Richteramtsprüfung angerechnet. Abzulegen bleibt eine mündliche Ergänzungsprüfung über öffentliches Recht, Abgabenrecht, Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung sowie Berufs-, Standes- und Kostenrecht (§§ 10, 12 Z 5 ABAG). Mit dem Bestehen gilt die Rechtsanwaltsprüfung als bestanden (§ 15 ABAG).

Ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung die Notariatsprüfung?

Ja, wer die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat, legt für die Notariatsprüfung nur eine mündliche Ergänzungsprüfung über vier Gegenstände ab: Gerichtskommissariat, notarielles Beurkundungsrecht, Berufs- und Standesrecht sowie Amtsführung und Tarifrecht (§§ 10, 12 Z 2 ABAG).

Brauche ich für die Ergänzungsprüfung neue Praxiszeiten oder Ausbildungshalbtage?

Nein, die Zulassungsregeln über das Ausmaß der praktischen Verwendung und über Ausbildungsveranstaltungen gelten für die Ergänzungsprüfung ausdrücklich nicht (§ 11 Abs 1 ABAG). Du musst dafür auch nicht Anwärter:in oder Kandidat:in des Zielberufs sein, dann richtet sich die Zuständigkeit nach deinem Wohnsitz (§ 11 Abs 2 ABAG).

Wie oft darf ich die Ergänzungsprüfung wiederholen?

Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden, es gibt also insgesamt zwei Antritte (§ 14 Abs 2 ABAG). Das ist strenger als bei den Berufsprüfungen selbst, die zweimal wiederholt werden dürfen. Plane den Antritt entsprechend ernsthaft.

Welche Note brauche ich für den Quereinstieg ins Richteramt?

Rechtlich genügt die bestandene Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung (§ 10 ABAG). Im Auswahlverfahren schlägt ein richterlicher Senat aber die bestgeeigneten Kandidat:innen vor, und frühere Fassungen der Wiener Quereinstiegs-Information verlangten ausdrücklich einen zumindest sehr guten Erfolg. Ein Auszeichnungskalkül nach § 23 RAPG ist damit faktisch die stärkste Eintrittskarte.

Wie lange dauert der richterliche Vorbereitungsdienst für Quereinsteiger:innen?

Rund ein Jahr, mit der Möglichkeit weiterer Verkürzung bei Bedarf (§ 26 RStDG). Hintergrund ist das Ernennungserfordernis einer insgesamt vierjährigen Rechtspraxis, von der zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst liegen muss (§ 26 Abs 1 RStDG). Die übrigen Jahre bringst du aus Kanzlei oder Notariat mit.

Kann ich die Ergänzungsprüfung nutzen, wenn ich eine Prüfung endgültig nicht bestanden habe?

Nein, der Anrechnungsantrag ist unzulässig, wenn du die angestrebte Prüfung oder Teilprüfungen davon nicht bestanden hast und sie nicht mehr wiederholen darfst (§ 10 Abs 2 ABAG). Eine endgültig gescheiterte Rechtsanwaltsprüfung lässt sich also auch über eine später bestandene Notariats- oder Richteramtsprüfung nicht mehr nachholen.

Muss ich für den Wechsel ins Notariat noch einmal eine Gerichtspraxis absolvieren?

Nein, § 117a NO verlangt mindestens fünf Monate rechtsberufliche Tätigkeit bei Gericht oder Staatsanwaltschaft, und diese Zeit bringst du aus deiner bisherigen juristischen Ausbildung bereits mit. Der Nachweis ist ohnehin nur bei der erstmaligen Eintragung in das Kandidatenverzeichnis zu erbringen (§ 117a NO).

Gilt die Altersgrenze des Notariats auch für Umsteiger:innen aus Anwaltschaft und Justiz?

Ja, § 117a NO gilt für jede erstmalige Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidat:innen, unabhängig davon, aus welchem Beruf du kommst. Maßgeblich ist das 50. Lebensjahr, seit der einstimmig beschlossenen Novelle 2026. Wer später wieder einsteigen will, braucht mindestens ein Jahr frühere Kandidatenzeit.

Regelt das ABAG auch ausländische Juristenausbildungen?

Ja, der erste Abschnitt des ABAG regelt die Gleichwertigkeitsprüfung rechtswissenschaftlicher Studien aus der EU, dem EWR und der Schweiz. Der Präses der Ausbildungsprüfungskommission entscheidet mit Bescheid, ob und über welche Wissensgebiete eine Ergänzungsprüfung die Gleichwertigkeit mit dem Studium des österreichischen Rechts herstellt (§§ 1, 3 ABAG).

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zur Ergänzungsprüfung erteilt das Prüfungsreferat des zuständigen Oberlandesgerichts, zum Quereinstieg das Personalreferat des Oberlandesgerichts, zu Eintragungsfragen die Rechtsanwaltskammer beziehungsweise die Notariatskammer.

Stand: 01.08.2026

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