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Berufswechsel · Ratgeber

Quereinstieg ins Richteramt und der Wechsel zwischen den Rechtsberufen

Als Anwält:in oder Notar:in ins Richteramt: Das ABAG rechnet deine Berufsprüfung an, du legst nur eine Ergänzungsprüfung ab. Und deine Note zählt mit.

9 Kapitel14 Min. Lesezeit

Inhalt

Die Rechtsanwalts-, die Notariats- und die Richteramtsprüfung sind in Österreich wechselseitig anrechenbar (§ 9 ABAG). Wer eine davon bestanden hat, legt beim Wechsel nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die Gegenstände des § 12 ABAG ab. Neue Praxiszeiten und neue Ausbildungsveranstaltungen musst du dafür nicht nachweisen (§§ 10, 11 ABAG).

Die Justiz wirbt mit einem eigenen Quereinstiegs-Pfad aktiv um Anwält:innen und Notar:innen. Dieser Ratgeber erklärt das Anrechnungssystem, das Verfahren und einen Punkt, den kaum jemand auf dem Zettel hat: warum die Note deiner Berufsprüfung beim Wechsel plötzlich zählt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine bestandene Berufsprüfung ersetzt die Zielprüfung: Du legst nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die Gegenstände des § 12 ABAG ab, ohne neue Praxiszeiten und ohne Anwärter- oder Kandidatenstatus (§§ 9 bis 11 ABAG).
  • Nur zwei Antritte: Die Ergänzungsprüfung darf einmal wiederholt werden (§ 14 Abs 2 ABAG). Die Rechtsanwaltsprüfung erlaubt zwei Wiederholungen, die Ergänzungsprüfung ist also die strengere Hürde.
  • Die Prüfung ersetzt die Zulassung nicht: Ins Richteramt führt ein Auswahlverfahren mit rund einem Jahr Vorbereitungsdienst, in die Anwaltschaft die praktische Verwendung nach § 2 RAO, ins Notariat das Kandidatenverzeichnis.
  • Die Note zählt mit: Das Oberlandesgericht Wien verlangte in früheren Fassungen seiner Quereinstiegs-Information ausdrücklich einen zumindest sehr guten Erfolg. Das Kalkül steht am Prüfungstag fest und lässt sich später nicht nachbessern.
  • Ins Notariat kommst du bis zum 50. Geburtstag: Seit 24. April 2026 liegt die Altersgrenze für die erstmalige Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidat:innen beim 50. Lebensjahr (§ 117a Abs 2 NO).

Das System des ABAG: Welche Prüfung ersetzt welche?

Das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) verbindet die drei juristischen Kernberufe: Es erklärt die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung für wechselseitig anrechenbar (§ 9 ABAG). Die Ergänzungsprüfung ist eine mündliche Prüfung über jene berufsspezifischen Gegenstände des Zielberufs, die deine bisherige Berufsprüfung nicht abdeckt (§ 12 ABAG). Den Anrechnungsantrag stellst du direkt im Antrag auf Zulassung zur Zielprüfung, offen bleibt danach nur diese eine Prüfung (§ 10 Abs 1 ABAG). Abgenommen wird sie vom Prüfungssenat der Zielprüfung (§ 14 Abs 1 ABAG), und mit dem Bestehen gilt die Zielprüfung zur Gänze als bestanden (§ 15 ABAG).

Rechtsanwaltsprüfung zur Richteramtsprüfung

Ergänzungsprüfung über
Gerichtsverfassung und Geschäftsordnung, Dienstrecht der Richter:innen und Staatsanwält:innen, Verfahrensleitung und Entscheidungsgestaltung, Opferschutz und Gewaltschutzrecht
§ 12 ABAG
Z 3

Rechtsanwaltsprüfung zur Notariatsprüfung

Ergänzungsprüfung über
Gerichtskommissariat, notarielles Beurkundungsrecht, Berufs- und Standesrecht der Notar:innen, Amtsführung und Tarifrecht
§ 12 ABAG
Z 2

Notariatsprüfung zur Richteramtsprüfung

Ergänzungsprüfung über
Gerichtsverfassung, Dienstrecht und Verfahrensleitung, dazu Strafverfahrensrecht im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren und Strafvollzugsrecht
§ 12 ABAG
Z 3

Notariatsprüfung zur Rechtsanwaltsprüfung

Ergänzungsprüfung über
Strafrecht und Strafverteidigung, Strafvollzug, Immaterialgüterrecht, Insolvenzvertretung, Berufs-, Standes- und Kostenrecht
§ 12 ABAG
Z 1

Richteramtsprüfung zur Rechtsanwaltsprüfung

Ergänzungsprüfung über
öffentliches Recht samt Verwaltungsverfahren, Abgabenrecht, Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung, Berufs- und Standesrecht, Geldwäscheprävention, Kostenrecht
§ 12 ABAG
Z 5

Richteramtsprüfung zur Notariatsprüfung

Ergänzungsprüfung über
Beurkundungsrecht, Standesrecht, öffentliches Recht, Abgabenrecht, Geldwäscheprävention, Amtsführung und Tarifrecht, Unternehmerpflichten
§ 12 ABAG
Z 4

Die Logik dahinter: Geprüft wird nur, was der Herkunftsberuf nicht abdeckt. Notar:innen bekommen deshalb den Straf-Block der Anwaltsprüfung, Richter:innen die Vertretungs- und Vertragsfächer, Anwält:innen die notariellen Amts- und Beurkundungsmaterien.

Quereinstieg ins Richteramt: so läuft das Verfahren

Die Justiz hat für Anwält:innen und Notar:innen einen eigenen Pfad in Richteramt und Staatsanwaltschaft eingerichtet. Er läuft in diesen Schritten ab.

  1. Bewerbung mit erfolgreich absolvierter Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung um eine ausgeschriebene Planstelle als Richteramtsanwärter:in (RiAA).
  2. Einholung einer psychologischen Stellungnahme.
  3. Medizinische Untersuchung.
  4. Fachgespräch vor einer Kommission am Oberlandesgericht.
  5. Vorschlag der bestgeeigneten Kandidat:innen durch einen richterlichen Senat an das Justizministerium.
  6. Ernennung zur:zum RiAA und Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst.
  7. Verkürzter Vorbereitungsdienst von rund einem Jahr. Kürzer wird es nur mit einer Nachsicht der Justizministerin oder des Justizministers, und die kommt nur in Betracht, wenn sich keine gleichwertigen Mitbewerber:innen beworben haben, die die Ernennungserfordernisse erfüllen (§ 26 Abs 3 RStDG).
  8. Richteramtsprüfung als Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 3 ABAG, abgelegt während der Ausbildungszeit.
  9. Bewerbung um eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Planstelle und Ernennung.

Das kurze Jahr erklärt sich aus dem Dienstrecht: Zur Richterin oder zum Richter kann nur ernannt werden, wer neben der Richteramtsprüfung eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis vorweist, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst (§ 26 Abs 1 RStDG). Deine Konzipienten- und Anwaltsjahre füllen die vier Jahre, offen bleibt nur das Jahr im Vorbereitungsdienst.

Inhaltlich prüft die Ergänzungsprüfung die Justiz-Spezifika: Gerichtsverfassung und Geschäftsordnung, Dienstrecht, Verfahrensleitung und Gewaltschutzrecht. Den vollen Gegenstandskatalog findest du in der Tabelle oben (§ 12 Z 3 ABAG). Wer aus dem Notariat kommt, wird zusätzlich im Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht geprüft.

Die Note der Rechtsanwaltsprüfung: Warum sie beim Quereinstieg zählt

In der Konzipientenpraxis gilt die Note der Rechtsanwaltsprüfung als Nebensache: bestanden oder nicht bestanden, alles andere sei Zierde. Für die Anwaltslaufbahn stimmt das weitgehend. Für einen späteren Wechsel in die Justiz stimmt es nicht, und dieser Irrtum lässt sich Jahre später nicht mehr korrigieren.

Drei Ebenen musst du auseinanderhalten, und jede gibt eine andere Antwort.

Rechtlich

Was gilt
Weder das ABAG noch das RStDG verlangen ein bestimmtes Kalkül, die bestandene Prüfung genügt.
Grundlage
§ 10 ABAG, § 26 RStDG

Im Verfahren

Was gilt
Ein richterlicher Senat schlägt die bestgeeigneten Kandidat:innen vor. Das Kalkül ist das stärkste objektive Argument in deiner Bewerbung.
Grundlage
Auswahlverfahren der Justiz

In der Rekrutierungspraxis

Was gilt
Frühere Fassungen der Wiener Quereinstiegs-Information nannten einen zumindest sehr guten Erfolg als Voraussetzung, für die Berufsprüfung und für die Ergänzungsprüfung.
Grundlage
OLG Wien, Quereinstiegs-Information

Zur Einordnung: Die Rechtsanwaltsprüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ beurteilt. Der Senat kann bei Leistungen, die das übliche Maß beträchtlich übersteigen, das Kalkül „sehr gut“, bei außergewöhnlichen Leistungen „ausgezeichnet“ vergeben (§ 23 RAPG). Genau diese Auszeichnungskalküle sind die Eintrittskarte in den Wettbewerb.

Wenn die Justiz für dich auch nur eine ernsthafte Option ist, ziele bei der Rechtsanwaltsprüfung auf ein Auszeichnungskalkül. Erkundige dich vor der Bewerbung beim Personalreferat deines Oberlandesgerichts nach den aktuellen Auswahlkriterien. Die Weiche für den Quereinstieg stellst du am Prüfungstag, nicht am Tag der Bewerbung.

Die Ergänzungsprüfung: Zulassung, Ablauf, Grenzen

Die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist bewusst einfach gehalten. Es gelten sinngemäß die Zulassungsregeln der Zielprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung und über Ausbildungsveranstaltungen (§ 11 Abs 1 ABAG). Du musst auch nicht Notariatskandidat:in, Rechtsanwaltsanwärter:in oder Richteramtsanwärter:in sein. Ohne diesen Status richtet sich die Zuständigkeit nach deinem Wohnsitz (§ 11 Abs 2 ABAG). Dem Antrag legst du drei Nachweise bei (§ 11 Abs 3, § 14 Abs 2 ABAG).

  • Zeugnis über die bestandene Berufsprüfung
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Gebührenbeleg, für die Gebühren gelten die Bestimmungen der Zielprüfung sinngemäß

Zwei Grenzen solltest du kennen, bevor du planst. Erstens darf die Ergänzungsprüfung nur einmal wiederholt werden, es gibt also insgesamt zwei Antritte (§ 14 Abs 2 ABAG). Damit ist sie strenger als die Rechtsanwaltsprüfung, die zweimal wiederholt werden darf (§ 25 Abs 2 RAPG), und genauso streng wie die Richteramtsprüfung, bei der eine zweite Wiederholung ebenfalls unzulässig ist (§ 23 Abs 1 RStDG). Zweitens ist der Anrechnungsantrag unzulässig, wenn du die Zielprüfung oder Teilprüfungen davon endgültig nicht bestanden hast (§ 10 Abs 2 ABAG). Wer etwa die Rechtsanwaltsprüfung dreimal erfolglos versucht hat, kann sie später auch mit bestandener Notariats- oder Richteramtsprüfung nicht über den Ergänzungsweg nachholen. Was nach einem endgültigen Nichtbestehen bleibt, behandelt unser Ratgeber zur nicht bestandenen Rechtsanwaltsprüfung.

Unterschätze die Prüfung selbst nicht. Sie ist mündlich und auf wenige Gegenstände begrenzt, aber diese Gegenstände sind genau das Neuland des Zielberufs: Standesrecht, Tarif- und Kostenmaterien, Amtsführung oder Verfahrensleitung stehen in keiner Akte deines bisherigen Alltags.

Was die Ergänzungsprüfung ersetzt und was bleibt

Die Prüfung ist der eine Teil des Wechsels. Den Zugang zum Beruf regelt jeder Zielberuf weiter selbst.

Richteramt

Ersetzt
die Richteramtsprüfung (§ 12 Z 3 ABAG)
Das bleibt zusätzlich
Bewerbung um eine Planstelle als RiAA, Auswahlverfahren, rund ein Jahr Vorbereitungsdienst (§ 26 RStDG)

Anwaltschaft

Ersetzt
die Rechtsanwaltsprüfung (§ 12 Z 5 ABAG)
Das bleibt zusätzlich
Eintragung in die Liste, fünf Jahre praktische Verwendung, davon drei Jahre in einer Kanzlei (§ 2 RAO)

Notariat

Ersetzt
die Notariatsprüfung (§ 12 Z 2 ABAG)
Das bleibt zusätzlich
Eintragung in das Kandidatenverzeichnis bis zum 50. Lebensjahr, Kandidatenzeit, Weg zur eigenen Notarstelle (§ 117a NO)

Vom Richteramt in die Anwaltschaft: Ergänzungsprüfung und Eintragung

Der Wechsel funktioniert auch in die Gegenrichtung. Wer die Richteramtsprüfung bestanden hat, legt für die Rechtsanwaltsprüfung eine Ergänzungsprüfung über die vier Gegenstände der Z 5 ab, von der Falllösung im öffentlichen Recht bis zum Kostenrecht (§ 12 Z 5 lit a bis d ABAG). Den Katalog findest du in der Tabelle oben. Das sind genau die Felder, die im richterlichen Zivil- und Strafalltag selten vorkommen. Der Gesetzgeber prüft die Beratungs- und Vertretungsseite des Berufs nach.

Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen: Die Ergänzungsprüfung ersetzt die Prüfung, nicht die Eintragungsvoraussetzungen. Die Liste der Rechtsanwält:innen verlangt nach § 1 Abs 2 lit d RAO unverändert die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer. Wie lang sie ist und wie sie sich verteilt, steht in § 2 RAO: fünf Jahre insgesamt, davon mindestens fünf Monate bei Gericht oder Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt im Inland. Richterliche Dienstzeiten zählen als rechtsberufliche Tätigkeit bei Gericht auf die fünf Jahre, die drei Kanzleijahre ersetzen sie aber nicht. Wie die Kammer deine konkreten Zeiten anrechnet, klärst du vor dem Wechsel mit einer verbindlichen Auskunft bei deiner Rechtsanwaltskammer. Die Eintragungsvoraussetzungen im Detail stehen in unserem Ratgeber zum Weg in die Anwaltschaft.

Wechsel ins Notariat und aus dem Notariat: Ergänzungsprüfung und Altersgrenze

Für Anwält:innen ist der Prüfungsweg ins Notariat kurz. Die Ergänzungsprüfung umfasst nur die vier Gegenstände der Z 2, vom Gerichtskommissariat über das notarielle Beurkundungsrecht bis zu Amtsführung und Tarifrecht (§ 12 Z 2 ABAG). Umgekehrt bekommen Notar:innen auf dem Weg zur Rechtsanwaltsprüfung vor allem den Straf-Block nachgeprüft, von der Strafverteidigung über den Strafvollzug bis zum Insolvenz- und Immaterialgüterrecht (§ 12 Z 1 ABAG). Die notarielle Ausbildung deckt diese Vertretungsmaterien kaum ab.

Eng wird es im Notariat erst nach der Prüfung, bei Zeit und Struktur des Berufs. Für die erstmalige Aufnahme ins Verzeichnis der Notariatskandidat:innen setzt § 117a Abs 2 NO eine Altersobergrenze. Sie liegt seit 24. April 2026 beim 50. Lebensjahr, davor lag sie beim 35. Lebensjahr. Wer erst nach dem 50. Geburtstag neuerlich eingetragen werden will, muss davor insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat:in eingetragen gewesen sein (§ 117a Abs 2 NO). Bis zum 50. Geburtstag ist ein Wiedereinstieg auch ohne diese Vorzeit möglich. Die ebenfalls geforderten fünf Monate Gerichtspraxis (§ 117a Abs 2 NO) bringst du aus deiner bisherigen Ausbildung bereits mit. Was danach kommt, also Kandidatenzeit, Substitutionen und der Weg zur eigenen Notarstelle, steht im Leitfaden zum Notariat.

Die häufigsten Fehler beim Wechsel zwischen den Rechtsberufen

Sechs Fehler tauchen bei Berufswechseln immer wieder auf.

  1. Die Ergänzungsprüfung als Formsache abtun: Sie ist mündlich und schlank, prüft aber vor dem vollen Senat der Zielprüfung genau die Materien, die dein bisheriger Beruf nie berührt hat, vom Tarifrecht bis zur Verhandlungsführung.
  2. Die Antrittsgrenze übersehen: Zwei Versuche, mehr gibt es nicht (§ 14 Abs 2 ABAG). Wer die Ergänzungsprüfung nebenbei mitnehmen will, riskiert die ganze Wechseloption.
  3. Prüfung und Zulassung verwechseln: Die Anrechnung öffnet die Prüfung, nicht die Planstelle oder die Liste. Auswahlverfahren der Justiz, Eintragungszeiten der RAO und Kandidatenweg des Notariats bleiben eigene Hürden.
  4. Die Note zu spät ernst nehmen: Auszeichnungskalküle lassen sich nach der Verkündung nicht nachbessern. Wer den Justizweg offenhalten will, entscheidet das in der Prüfungsvorbereitung.
  5. Mit veralteten Altersgrenzen rechnen: Die Notariats-Grenze liegt seit 24. April 2026 beim 50. Lebensjahr, davor lag sie beim 35. Lebensjahr. Wer umgekehrt glaubt, bis 50 sei noch reichlich Zeit, unterschätzt die Kandidatenzeit und den Weg zur eigenen Notarstelle.
  6. Am falschen Ort ansuchen: Die Ergänzungsprüfung gehört zum Senat der Zielprüfung. Ohne Anwärter- oder Kandidatenstatus entscheidet der Wohnsitz über die Zuständigkeit (§ 11 Abs 2, § 14 Abs 1 ABAG).

Dein Fahrplan zum Quereinstieg ins Richteramt: fünf Schritte

Wenn der Quereinstieg ins Richteramt für dich in Frage kommt, arbeitest du diese fünf Schritte der Reihe nach ab.

  1. Prüfungszeugnis heraussuchen und das Kalkül prüfen. Ein Auszeichnungskalkül nach § 23 RAPG ist im Auswahlverfahren dein stärkstes Argument, nachbessern lässt es sich nicht.
  2. Beim Personalreferat des zuständigen Oberlandesgerichts nach den aktuellen Auswahlkriterien für den Quereinstieg fragen.
  3. Ausschreibungen für Planstellen als Richteramtsanwärter:in beobachten. Der Quereinstieg beginnt mit der Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle.
  4. Unterlagen zusammenstellen: Zeugnis über die Berufsprüfung, Staatsbürgerschaftsnachweis und Gebührenbeleg (§ 11 Abs 3 ABAG).
  5. Die Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung einplanen. Zwei Antritte sind das Maximum (§ 14 Abs 2 ABAG), geprüft werden die Justizmaterien der Z 3.

Nach der Ernennung folgt der verkürzte Vorbereitungsdienst von rund einem Jahr, in dem du die Richteramtsprüfung als Ergänzungsprüfung ablegst. Psychologische Stellungnahme, medizinische Untersuchung und das Fachgespräch vor der Kommission am Oberlandesgericht liegen davor.

Häufige Fragen zum Wechsel zwischen den Rechtsberufen

Kann ich als Rechtsanwält:in Richter:in werden?

Ja. Mit bestandener Rechtsanwaltsprüfung bewirbst du dich um eine ausgeschriebene Planstelle als Richteramtsanwärter:in, durchläufst das Auswahlverfahren des Oberlandesgerichts und einen verkürzten Vorbereitungsdienst von rund einem Jahr. Die Richteramtsprüfung legst du dabei als Ergänzungsprüfung ab (§ 12 Z 3 ABAG). Ernannt werden kannst du nach insgesamt vier Jahren Rechtspraxis, davon mindestens ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst (§ 26 Abs 1 RStDG).

Ersetzt die Richteramtsprüfung die Rechtsanwaltsprüfung?

Ja, auf Antrag im Zulassungsverfahren wird die bestandene Richteramtsprüfung angerechnet. Abzulegen bleibt eine mündliche Ergänzungsprüfung über öffentliches Recht, Abgabenrecht, Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung sowie Berufs- und Standesrecht samt Unternehmer- und Dienstgeberpflichten, Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention und Kostenrecht (§§ 10, 12 Z 5 ABAG). Mit dem Bestehen gilt die Rechtsanwaltsprüfung als bestanden (§ 15 ABAG).

Ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung die Notariatsprüfung?

Ja, wer die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat, legt für die Notariatsprüfung nur eine mündliche Ergänzungsprüfung über vier Gegenstände ab: Gerichtskommissariat, notarielles Beurkundungsrecht, Berufs- und Standesrecht sowie Amtsführung und Tarifrecht (§§ 10, 12 Z 2 ABAG).

Brauche ich für die Ergänzungsprüfung neue Praxiszeiten oder Ausbildungshalbtage?

Nein, die Zulassungsregeln über das Ausmaß der praktischen Verwendung und über Ausbildungsveranstaltungen gelten für die Ergänzungsprüfung ausdrücklich nicht (§ 11 Abs 1 ABAG). Du musst dafür auch nicht Anwärter:in oder Kandidat:in des Zielberufs sein, dann richtet sich die Zuständigkeit nach deinem Wohnsitz (§ 11 Abs 2 ABAG).

Wie oft darf ich die Ergänzungsprüfung wiederholen?

Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden, es gibt also insgesamt zwei Antritte (§ 14 Abs 2 ABAG). Das ist strenger als bei der Rechtsanwaltsprüfung, die zweimal wiederholt werden darf (§ 25 Abs 2 RAPG). Die Richteramtsprüfung und die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung darfst du ebenso nur einmal wiederholen (§ 23 Abs 1 RStDG, § 25 Abs 2 Notariatsprüfungsgesetz). Plane den Antritt entsprechend ernsthaft.

Welche Note brauche ich für den Quereinstieg ins Richteramt?

Rechtlich genügt die bestandene Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung (§ 10 ABAG). Im Auswahlverfahren schlägt ein richterlicher Senat aber die bestgeeigneten Kandidat:innen vor, und das Oberlandesgericht Wien verlangte in früheren Fassungen seiner Quereinstiegs-Information ausdrücklich einen zumindest sehr guten Erfolg. Ein Auszeichnungskalkül nach § 23 RAPG ist damit faktisch die stärkste Eintrittskarte.

Wie lange dauert der richterliche Vorbereitungsdienst für Quereinsteiger:innen?

Rund ein Jahr. Hintergrund ist das Ernennungserfordernis einer insgesamt vierjährigen Rechtspraxis, von der zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst liegen muss (§ 26 Abs 1 RStDG). Die übrigen Jahre bringst du aus Kanzlei oder Notariat mit. Unter dieses eine Jahr kommst du nur über eine Nachsicht der Justizministerin oder des Justizministers, und die setzt voraus, dass sich keine gleichwertigen Mitbewerber:innen beworben haben, die die Ernennungserfordernisse erfüllen (§ 26 Abs 3 RStDG).

Führt der Quereinstieg auch in die Staatsanwaltschaft?

Ja, der Quereinstiegs-Pfad der Justiz führt in beide Ämter. Du wirst zur Richteramtsanwärterin oder zum Richteramtsanwärter ernannt, und am Ende des Vorbereitungsdienstes bewirbst du dich um eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Planstelle.

Kann ich die Ergänzungsprüfung nutzen, wenn ich eine Prüfung endgültig nicht bestanden habe?

Nein, der Anrechnungsantrag ist unzulässig, wenn du die angestrebte Prüfung oder Teilprüfungen davon nicht bestanden hast und sie nicht mehr wiederholen darfst (§ 10 Abs 2 ABAG). Eine endgültig gescheiterte Rechtsanwaltsprüfung lässt sich also auch über eine später bestandene Notariats- oder Richteramtsprüfung nicht mehr nachholen.

Muss ich für den Wechsel ins Notariat noch einmal eine Gerichtspraxis absolvieren?

Nein, § 117a Abs 2 NO verlangt mindestens fünf Monate rechtsberufliche Tätigkeit bei Gericht oder Staatsanwaltschaft, und diese Zeit bringst du aus deiner bisherigen juristischen Ausbildung bereits mit. Der Nachweis ist ohnehin nur bei der erstmaligen Eintragung in das Kandidatenverzeichnis zu erbringen (§ 117a Abs 2 NO).

Gilt die Altersgrenze des Notariats auch für Umsteiger:innen aus Anwaltschaft und Justiz?

Ja, § 117a Abs 2 NO gilt für jede erstmalige Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidat:innen, unabhängig davon, aus welchem Beruf du kommst. Maßgeblich ist das 50. Lebensjahr, und das seit 24. April 2026. Wer sich erst nach dem 50. Geburtstag neuerlich eintragen lassen will, braucht mindestens ein Jahr frühere Kandidatenzeit (§ 117a Abs 2 NO). Bis dahin ist ein Wiedereinstieg auch ohne diese Vorzeit möglich.

Regelt das ABAG auch ausländische Juristenausbildungen?

Ja, der erste Abschnitt des ABAG regelt die Gleichwertigkeitsprüfung rechtswissenschaftlicher Studien aus der EU, dem EWR und der Schweiz. Der Präses der Ausbildungsprüfungskommission entscheidet mit Bescheid, ob und über welche Wissensgebiete eine Ergänzungsprüfung die Gleichwertigkeit mit dem Studium des österreichischen Rechts herstellt (§§ 1, 3 ABAG).

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zur Ergänzungsprüfung erteilt das Prüfungsreferat des zuständigen Oberlandesgerichts, zum Quereinstieg das Personalreferat des Oberlandesgerichts, zu Eintragungsfragen die Rechtsanwaltskammer beziehungsweise die Notariatskammer.

Stand: 15.09.2026

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