Die Rechtsanwalts-, die Notariats- und die Richteramtsprüfung sind in Österreich wechselseitig anrechenbar (§ 9 ABAG). Wer eine davon bestanden hat, legt beim Wechsel nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die Gegenstände des § 12 ABAG ab. Neue Praxiszeiten und neue Ausbildungsveranstaltungen musst du dafür nicht nachweisen (§§ 10, 11 ABAG).
Die Justiz wirbt mit einem eigenen Quereinstiegs-Pfad aktiv um Anwält:innen und Notar:innen. Dieser Ratgeber erklärt das Anrechnungssystem, das Verfahren und einen Punkt, den kaum jemand auf dem Zettel hat: warum die Note deiner Berufsprüfung beim Wechsel plötzlich zählt.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine bestandene Berufsprüfung ersetzt die Zielprüfung: Du legst nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die Gegenstände des § 12 ABAG ab, ohne neue Praxiszeiten und ohne Anwärter- oder Kandidatenstatus (§§ 9 bis 11 ABAG).
- Nur zwei Antritte: Die Ergänzungsprüfung darf einmal wiederholt werden (§ 14 Abs 2 ABAG). Die Rechtsanwaltsprüfung erlaubt zwei Wiederholungen, die Ergänzungsprüfung ist also die strengere Hürde.
- Die Prüfung ersetzt die Zulassung nicht: Ins Richteramt führt ein Auswahlverfahren mit rund einem Jahr Vorbereitungsdienst, in die Anwaltschaft die praktische Verwendung nach § 2 RAO, ins Notariat das Kandidatenverzeichnis.
- Die Note zählt mit: Das Oberlandesgericht Wien verlangte in früheren Fassungen seiner Quereinstiegs-Information ausdrücklich einen zumindest sehr guten Erfolg. Das Kalkül steht am Prüfungstag fest und lässt sich später nicht nachbessern.
- Ins Notariat kommst du bis zum 50. Geburtstag: Seit 24. April 2026 liegt die Altersgrenze für die erstmalige Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidat:innen beim 50. Lebensjahr (§ 117a Abs 2 NO).
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zur Ergänzungsprüfung erteilt das Prüfungsreferat des zuständigen Oberlandesgerichts, zum Quereinstieg das Personalreferat des Oberlandesgerichts, zu Eintragungsfragen die Rechtsanwaltskammer beziehungsweise die Notariatskammer.
Stand: 15.09.2026