In der Konzipientenpraxis gilt die Note der Rechtsanwaltsprüfung als Nebensache: bestanden oder nicht bestanden, alles andere sei Zierde. Für die Anwaltslaufbahn stimmt das weitgehend. Für einen späteren Wechsel in die Justiz stimmt es nicht, und dieser Irrtum lässt sich Jahre später nicht mehr korrigieren.
Die Lage hat drei Schichten. Rechtlich verlangt weder das ABAG noch § 26 RStDG ein bestimmtes Kalkül, die bestandene Prüfung genügt für Anrechnung und Bewerbung (§ 10 ABAG). Im Verfahren aber schlägt ein richterlicher Senat die bestgeeigneten Kandidat:innen vor, und im Wettbewerb um wenige Planstellen ist das Prüfungskalkül das härteste objektive Signal in deiner Mappe. Und in der Rekrutierungspraxis ging das OLG Wien zeitweise noch weiter: Frühere Fassungen seiner Quereinstiegs-Information nannten einen zumindest sehr guten Erfolg bei der Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung ausdrücklich als Voraussetzung, ebenso für die Ergänzungsprüfung selbst.
Zur Einordnung: Die Rechtsanwaltsprüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ beurteilt. Der Senat kann bei Leistungen, die das übliche Maß beträchtlich übersteigen, das Kalkül „sehr gut“, bei außergewöhnlichen Leistungen „ausgezeichnet“ vergeben (§ 23 RAPG). Genau diese Auszeichnungskalküle sind die Eintrittskarte in den Wettbewerb.
Unsere Empfehlung ist deshalb eindeutig: Wenn die Justiz für dich auch nur eine ernsthafte Option ist, lege die Rechtsanwaltsprüfung nicht auf ein knappes Bestehen an, sondern auf Auszeichnungsniveau, und erkundige dich vor der Bewerbung beim Personalreferat deines Oberlandesgerichts nach den aktuellen Auswahlkriterien. Die Weiche für den Quereinstieg stellst du am Prüfungstag, nicht am Tag der Bewerbung.