Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-VO)
Ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten im Sinn der Platform-to-Business-Verordnung betreibt einen Dienst der Informationsgesellschaft, der es gewerblichen Nutzern ermöglicht, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, und der auf einem Vertragsverhältnis zu diesen Nutzern beruht (VO (EU) 2019/1150).
Darunter fallen Online-Marktplätze, App-Stores, Buchungs- und Vergleichsplattformen sowie soziale Netzwerke, soweit über sie Geschäfte angebahnt werden. Der Anwendungsbereich knüpft an den Markt, nicht an den Sitz: Erfasst ist, wer gewerbliche Nutzer mit Niederlassung in der Union bedient, deren Angebote sich an Verbraucher in der Union richten.
Die Verordnung verpflichtet solche Anbieter zu transparenten und verständlichen Geschäftsbedingungen, zur Offenlegung der wichtigsten Ranking-Parameter und einer allfälligen Selbstbevorzugung eigener Angebote, zur Begründung von Sperren sowie zu einer Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen bei Beendigung des Dienstes.
Größere Anbieter müssen ein internes Beschwerdemanagement einrichten und mindestens zwei Mediatoren benennen. Verstöße können von Verbänden und öffentlichen Stellen gerichtlich verfolgt werden. Ergänzt und teilweise überlagert wird dieses Regime inzwischen durch das Gesetz über digitale Dienste und das Gesetz über digitale Märkte.