Dienst der Informationsgesellschaft (DSA)
Ein Dienst der Informationsgesellschaft ist im Sinn des Gesetzes über digitale Dienste jede in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, die elektronisch, im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbracht wird.
Die Definition stammt aus einer eigenen Unionsrichtlinie und wird vom Digital Services Act übernommen. Sie bildet den Grundbegriff, an den die Pflichten für Vermittlungsdienste, Hostingdienste und Online-Plattformen anknüpfen.
Die vier Merkmale sind kumulativ zu verstehen: Elektronisch bedeutet Übermittlung und Speicherung mittels Datenverarbeitung, Fernabsatz meint die Erbringung ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit, und der individuelle Abruf grenzt gegen Rundfunk ab, der ohne Anforderung ausgestrahlt wird.
Das Merkmal der Entgeltlichkeit ist weit zu verstehen. Auch Dienste, die für Nutzer scheinbar kostenlos sind und sich über Werbung finanzieren, sind erfasst. Nicht darunter fallen Leistungen, deren Kern in der physischen Erbringung liegt, etwa der Transport selbst, auch wenn die Buchung online erfolgt.