Anbieter von Online-Suchmaschinen (P2B-VO)
Ein Anbieter von Online-Suchmaschinen im Sinn der Platform-to-Business-Verordnung ist, wer einen digitalen Dienst bereitstellt oder bereitstellen lässt, mit dem Nutzer auf Grundlage einer Anfrage in beliebiger Form Suchen auf im Prinzip allen Websites durchführen können und der Ergebnisse zu den gesuchten Inhalten ausgibt (VO (EU) 2019/1150).
Erfasst sind damit allgemeine Suchdienste, nicht bloß die Suchfunktion innerhalb einer einzelnen Website. Anwendbar ist die Verordnung, wenn Nutzer der Suchmaschine gewerbliche Website-Nutzer Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der Union anbieten. Auf den Sitz des Anbieters kommt es nicht an.
Die zentrale Pflicht betrifft die Transparenz des Rankings: Die wichtigsten Parameter, nach denen Ergebnisse gereiht werden, sind in leicht verständlicher Formulierung öffentlich zugänglich zu machen und aktuell zu halten, ebenso ob und wie eine Vergütung die Platzierung beeinflussen kann.
Wird eine Website nach einer Meldung Dritter aus dem Index entfernt, muss der Anbieter dem Betreiber auf Verlangen den Inhalt dieser Meldung zugänglich machen. Anders als Anbieter von Vermittlungsdiensten stehen Suchmaschinenbetreiber in keinem Vertragsverhältnis zu den gelisteten Unternehmen, weshalb sie die Pflichten zu Geschäftsbedingungen und Beschwerdemanagement nicht in gleichem Umfang treffen.