Anbringen
Anbringen ist der verwaltungsverfahrensrechtliche Sammelbegriff für Eingaben an eine Behörde: Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen. Eingebracht werden können sie schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder elektronisch. Telefonische Anbringen sind nur zulässig, wo dies vorgesehen ist.
Maßgeblich ist der Inhalt, nicht die Bezeichnung. Die Behörde hat ein Anbringen nach seinem erkennbaren Zweck zu beurteilen und erforderlichenfalls an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Formgebrechen führen nicht zur sofortigen Zurückweisung, sondern zu einem Verbesserungsauftrag mit Frist. Wird die Verbesserung fristgerecht vorgenommen, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Über Anbringen ist ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, wobei die Entscheidungspflicht durch Säumnisbeschwerde durchgesetzt werden kann.