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Recht & Verfahren

Zwischenschein

Auch: Interimsschein

Ein Zwischenschein, auch Interimsschein, ist eine vorläufige Urkunde, die einem Aktionär vor der Ausgabe der endgültigen Aktienurkunden über seine Rechte ausgestellt wird.

Verwendet wird er insbesondere nach der Gründung oder einer Kapitalerhöhung, solange die Aktien noch nicht ausgefertigt sind oder die Einlage noch nicht vollständig geleistet wurde.

Zwingend lautet er auf einen Namen: Auf den Inhaber lautende Zwischenscheine sind unzulässig und nichtig, weil sonst nicht nachvollziehbar wäre, wer für ausstehende Einlagen einzustehen hat (§ 10 AktG). Übertragen wird er daher nach den Regeln für Namenspapiere, und der Erwerber tritt in die Einlagepflicht ein. Die Gesellschaft führt die Berechtigten im Aktienbuch.

Mit der Ausgabe der endgültigen Urkunden wird der Zwischenschein eingezogen. Praktische Bedeutung hat er heute geringe, weil Aktien überwiegend in Sammelurkunden verbrieft oder rein buchmäßig geführt werden.