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Recht & Verfahren

Zwischenantrag auf Feststellung

Mit einem Zwischenantrag auf Feststellung kann eine Partei begehren, dass über ein für die Entscheidung präjudizielles Rechtsverhältnis mit Rechtskraftwirkung abgesprochen wird (§ 236 ZPO).

Der Hintergrund: Vorfragen werden im Urteil zwar beurteilt, erwachsen aber nur in den Entscheidungsgründen und damit nicht in Rechtskraft. Dieselbe Frage könnte in einem weiteren Prozess erneut anders beantwortet werden. Der Zwischenantrag hebt die Vorfrage zum eigenen Streitgegenstand und beseitigt diese Unsicherheit.

Gestellt werden kann er von beiden Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Erforderlich sind die Präjudizialität für das anhängige Verfahren und eine über den Prozess hinausreichende Bedeutung des Rechtsverhältnisses, außerdem müssen Zuständigkeit und Verfahrensart passen.

Praktisch bedeutsam ist er bei Dauerschuldverhältnissen. Wird eine einzelne Rate eingeklagt, kann über den Bestand des zugrunde liegenden Vertrags bindend abgesprochen und damit Folgeprozessen vorgebeugt werden.