ius facit inter partes
Ius facit inter partes bringt zum Ausdruck, dass eine gerichtliche Entscheidung Recht nur zwischen den Parteien des Verfahrens schafft.
Ihre materielle Rechtskraft bindet die Streitteile und ihre Rechtsnachfolger, nicht aber Dritte, die am Verfahren nicht beteiligt waren. Diese können denselben Anspruch in einem eigenen Verfahren geltend machen und sind an das frühere Ergebnis nicht gebunden (§ 411 ZPO).
Der Satz hat zwei Seiten: Er schützt Dritte davor, ohne rechtliches Gehör belastet zu werden, und erklärt zugleich, warum Entscheidungen keine allgemeine Normwirkung entfalten. Urteile sind individuelle Normen, keine generellen.
Ausnahmen bestehen dort, wo das Gesetz eine Wirkung über die Parteien hinaus anordnet, etwa bei Gestaltungsurteilen in Statussachen oder bei stattgebenden Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs, die eine Norm mit Wirkung für alle aufheben. Auch die faktische Leitwirkung höchstgerichtlicher Judikatur ändert an der rechtlichen Beschränkung nichts.