Zwingendes Recht
Zwingendes Recht besteht aus Normen, von denen durch Vereinbarung nicht abgewichen werden kann. Ihm steht das dispositive Recht gegenüber, das nur mangels anderer Abrede gilt.
Zu unterscheiden sind zwei Ausprägungen: Einseitig oder relativ zwingendes Recht lässt Abweichungen zugunsten der geschützten Partei zu, so können arbeits- und konsumentenschutzrechtliche Mindeststandards überschritten, aber nicht unterschritten werden. Beidseitig oder absolut zwingendes Recht lässt keinerlei Abweichung zu, etwa bei Formvorschriften, Höchstarbeitszeiten oder dem Verbot des Urlaubsverzichts im laufenden Arbeitsverhältnis.
Erkennbar ist der zwingende Charakter oft aus dem Wortlaut, andernfalls ist er durch Auslegung nach dem Schutzzweck zu ermitteln.
Verstößt eine Vereinbarung gegen zwingendes Recht, ist sie unwirksam. Je nach Norm bleibt der übrige Vertrag aufrecht, und an die Stelle der nichtigen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. Für die Vertragsgestaltung ist die Prüfung des zwingenden Charakters daher der erste Schritt.