Dispositives Gesetzesrecht
Dispositives Gesetzesrecht ist abdingbares Recht: Es gilt nur, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, und stellt damit eine Ersatzordnung für den Fall bereit, dass eine Frage im Vertrag offengeblieben ist.
Große Teile des Schuldrechts im ABGB sind so gestaltet. Regelungen über Erfüllungsort, Zahlungszeit, Gefahrtragung oder Gewährleistungsmodalitäten können durch Vereinbarung ersetzt werden. Sein Gegenstück ist das zwingende Recht, das Abweichungen nicht oder nur zugunsten einer geschützten Partei zulässt, wie weite Teile des Arbeits-, Konsumentenschutz- und Mietrechts.
Dass eine Bestimmung dispositiv ist, sagt das Gesetz häufig durch Wendungen wie „im Zweifel“ oder „mangels anderer Vereinbarung“. Fehlt ein solcher Hinweis, ist die Frage durch Auslegung nach dem Schutzzweck zu klären.
Auch dispositives Recht ist keineswegs bedeutungslos: Es prägt die Erwartungen des redlichen Verkehrs und dient als Maßstab der Inhaltskontrolle. Eine Klausel, die ohne sachliche Rechtfertigung erheblich davon abweicht, kann gröblich benachteiligend und damit nichtig sein (§ 879 Abs 3 ABGB).