Absolut zwingendes Recht
Absolut zwingendes Recht besteht aus Vorschriften, von denen die Parteien in keine Richtung abweichen dürfen, weder zum Nachteil noch zugunsten der geschützten Seite. Jede abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Es steht damit zwischen dem dispositiven Recht, das nur mangels anderer Abrede gilt, und dem einseitig oder relativ zwingenden Recht, bei dem Abweichungen zulässig sind, solange sie die geschützte Partei besserstellen.
Ein Großteil des Arbeitsrechts ist relativ zwingend, weshalb günstigere Vereinbarungen dort wirksam bleiben. Absolut zwingend sind hingegen Regelungen, die über den Einzelnen hinaus ein öffentliches Interesse verfolgen, etwa die Grenzen der Arbeitszeit, das Verbot des Urlaubsverzichts während des Arbeitsverhältnisses oder Formvorschriften wie die Notariatsaktspflicht. Auch die Verbote gesetz- und sittenwidriger Vereinbarungen zählen dazu (§ 879 ABGB).
Verstößt eine Klausel dagegen, ist sie nichtig. An ihre Stelle tritt je nach Norm die gesetzliche Regelung, während der übrige Vertrag meist aufrecht bleibt. Ob eine Bestimmung zwingend ist, sagt das Gesetz nicht immer ausdrücklich. Dann ist es durch Auslegung nach ihrem Schutzzweck zu ermitteln.