Erlaubtheit des Vertragsinhaltes
Die Erlaubtheit des Vertragsinhalts ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung jedes Vertrags: Vereinbart werden kann nur, was nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 879 ABGB).
Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit, die je nach Schutzzweck der verletzten Norm den ganzen Vertrag oder nur die betroffene Klausel erfasst. Bei Teilnichtigkeit bleibt der Rest aufrecht, wenn er ohne den nichtigen Teil sinnvoll bestehen kann.
Neben den ausdrücklichen Verbotsgesetzen erfasst die Sittenwidrigkeit Fälle grober Interessenverletzung, etwa Knebelungsverträge, übermäßige Bindungen oder die Ausnutzung einer Zwangslage. Besonders geregelt sind der Wucher und die gröbliche Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine zweite Schranke bildet die Möglichkeit der Leistung: Ist etwas geradezu unmöglich, kommt kein Vertrag zustande (§ 878 ABGB), während bloß nachträgliche oder subjektive Unmöglichkeit nach anderen Regeln zu behandeln ist. Hinzu treten Formvorschriften, deren Verletzung ebenfalls die Wirksamkeit berührt.