ius cogens
Ius cogens bezeichnet zwingendes Recht, also Normen, von denen die Betroffenen nicht durch Vereinbarung abweichen dürfen.
Den Gegensatz bildet das dispositive Recht (ius dispositivum), das nur gilt, soweit die Parteien nichts anderes bestimmt haben. Große Teile des Vertragsrechts im ABGB sind in diesem Sinn abänderbar.
Zwingend sind demgegenüber Regelungen, die einen Ausgleich struktureller Unterlegenheit oder ein öffentliches Interesse verfolgen: weite Teile des Arbeitsrechts, des Konsumentenschutz- und Mietrechts sowie das Verbot gesetz- und sittenwidriger Vereinbarungen (§ 879 ABGB). Verstößt eine Vertragsklausel gegen zwingendes Recht, ist sie unwirksam. Je nach Norm bleibt der übrige Vertrag aufrecht, oder es tritt die gesetzliche Regelung an ihre Stelle.
Zu unterscheiden ist das einseitig zwingende Recht, von dem zugunsten der geschützten Seite abgewichen werden darf, vom beidseitig zwingenden Recht, das keinerlei Abweichung zulässt.
Im Völkerrecht trägt derselbe Begriff eine eigene Bedeutung: Dort meint ius cogens die von der Staatengemeinschaft anerkannten Grundnormen, denen kein Staatsvertrag widersprechen darf, etwa das Gewaltverbot sowie die Verbote von Völkermord, Sklaverei und Folter (Art 53 WVK).