Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Zweifelsstreitwert

Der Zweifelsstreitwert ist jener Betrag, der als Streitwert gilt, wenn der Kläger einen nicht in Geld bestehenden Anspruch nicht oder unrichtig bewertet hat. Die Jurisdiktionsnorm sieht dafür einen gesetzlich festgelegten Wert vor, der zur Anwendung kommt, wenn eine Bewertung unterbleibt (§ 56 JN).

Seine Bedeutung liegt darin, dass zahlreiche Folgen an den Streitwert geknüpft sind: die sachliche Zuständigkeit von Bezirks- oder Landesgericht, die absolute Anwaltspflicht, die Höhe der Pauschalgebühr, die Bemessung der Anwaltskosten sowie die Zulässigkeit von Rechtsmitteln.

Der Kläger hat den Wert des Streitgegenstands daher in der Klage anzugeben. Das Gericht ist an eine offenkundig unrichtige Bewertung nicht gebunden und kann sie überprüfen, ebenso kann der Beklagte sie bemängeln.

Für einzelne Verfahrensarten bestehen eigene Bewertungsregeln, etwa für Bestandstreitigkeiten, wo sich der Wert nach dem Bestandzins bemisst.