Überklagung
Überklagung liegt vor, wenn jemand mehr einklagt, als ihm tatsächlich zusteht. Prozessual ist das ohne Weiteres möglich, das Gericht spricht nur zu, was begründet ist, und weist den Rest ab.
Die Folgen zeigen sich bei den Kosten: Obsiegt der Kläger nur teilweise, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen oder gegeneinander aufzuheben (§ 43 ZPO). Wer erheblich zu viel begehrt, kann daher trotz Erfolgs im Kern eine ungünstige Kostenentscheidung erhalten.
Eine Ausnahme besteht, wenn der zu viel begehrte Teil verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat, sowie wenn die Höhe des Anspruchs von einem Sachverständigengutachten oder vom richterlichen Ermessen abhing. Dann kann voller Kostenersatz zustehen.
Praktisch bedeutsam ist das bei Schmerzengeld- und Schadenersatzklagen, deren Höhe sich vorab nur schätzen lässt. Üblich sind daher zurückhaltende Bezifferung samt Vorbehalt der Ausdehnung oder ein Feststellungsbegehren für künftige Schäden. Vom Zuviel zu unterscheiden ist die Klage über einen anderen als den zustehenden Anspruch, die zur Gänze abzuweisen ist.