Zwangsverwalter
Ein Zwangsverwalter wird im Exekutionsverfahren bestellt, wenn eine Liegenschaft nicht versteigert, sondern zur Hereinbringung der Forderung bewirtschaftet werden soll.
Er tritt an die Stelle des Verpflichteten in der Verwaltung: Er zieht Mietzinse und Erträgnisse ein, sorgt für die Erhaltung, schließt erforderliche Verträge und verteilt die Überschüsse nach der gesetzlichen Rangordnung an die betreibenden Gläubiger.
Bestellt und beaufsichtigt wird er vom Exekutionsgericht, dem er Rechnung zu legen hat. Für Sorgfaltsverletzungen haftet er.
Die Zwangsverwaltung kommt in Betracht, wenn laufende Erträge zu erwarten sind und eine Versteigerung unverhältnismäßig wäre. Sie kann auch neben der Zwangsversteigerung geführt werden, um die Liegenschaft bis zur Verwertung zu sichern.