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Recht & Verfahren

Hypothek

Auch: Pfandrecht an Liegenschaften

Die Hypothek ist ein Pfandrecht an einer Liegenschaft: Sie sichert eine Forderung, indem sie dem Gläubiger das Recht gibt, sich bei Nichtzahlung aus dem Grundstück zu befriedigen (§ 447 ABGB).

Erworben wird sie nach dem Prinzip von Titel und Modus. Auf den Pfandbestellungsvertrag muss die Einverleibung im Grundbuch folgen, ohne die das Recht nicht entsteht (§ 451 ABGB). Die Hypothek ist akzessorisch: Sie hängt in Bestand und Umfang von der besicherten Forderung ab und erlischt mit ihr, wobei die Löschung im Grundbuch gesondert zu beantragen ist.

Neben der Festbetragshypothek für eine bestimmte Forderung steht die Höchstbetragshypothek, die künftige und schwankende Forderungen bis zu einem eingetragenen Höchstbetrag sichert und daher bei Kontokorrentkrediten verwendet wird (§ 14 GBG). Der Rang richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs und entscheidet in der Verwertung darüber, wer zuerst befriedigt wird.

Zahlt der Schuldner nicht, führt der Gläubiger auf Grundlage seines Exekutionstitels die Zwangsversteigerung der Liegenschaft. Ein Verfall des Pfandes an den Gläubiger ist unzulässig. Weil die Liegenschaft belastet bleibt, haftet sie auch gegenüber einem späteren Käufer. Die Hypothek wirkt gegen jedermann.