Exekution
Die Exekution ist die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs mit staatlicher Hilfe, wenn der Verpflichtete nicht freiwillig leistet. Das Verfahren regelt die Exekutionsordnung.
Voraussetzung ist ein Exekutionstitel, etwa ein rechtskräftiges Urteil, ein Zahlungsbefehl, ein gerichtlicher Vergleich oder ein vollstreckbarer Notariatsakt (§ 1 EO). Bewilligt und geführt wird die Exekution im Regelfall vom Bezirksgericht. Den Antrag stellt der betreibende Gläubiger gegen den Verpflichteten.
Zur Hereinbringung von Geldforderungen dienen vor allem die Fahrnisexekution auf bewegliche Sachen, die Forderungsexekution, praktisch am häufigsten die Gehaltsexekution, und die Zwangsversteigerung von Liegenschaften. Andere Ansprüche werden etwa durch zwangsweise Räumung oder durch Geldstrafen zur Erzwingung einer Unterlassung durchgesetzt.
Nicht der gesamte Verdienst ist erfassbar: Dem Verpflichteten verbleibt das unpfändbare Existenzminimum, dessen Höhe sich nach Einkommen und Sorgepflichten richtet und jährlich angepasst wird (§§ 291a ff EO).
Seit der Reform 2021 kann der Gläubiger mit einem einzigen Antrag ein Gesamtpaket beantragen, bei dem das Gericht die passenden Mittel auswählt und ab bestimmten Voraussetzungen ein Verwalter bestellt wird. Bleibt die Exekution erfolglos, führt der Weg regelmäßig ins Insolvenzverfahren.