Zwangsgerichtsstand
Ein Zwangsgerichtsstand ist ein ausschließlicher Gerichtsstand, von dem die Parteien nicht durch Vereinbarung abweichen können.
Er besteht dort, wo ein besonderes öffentliches Interesse an der Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts besteht, etwa bei Streitigkeiten über dingliche Rechte an Liegenschaften, für die das Gericht der gelegenen Sache zuständig ist, bei Bestandstreitigkeiten, in Verlassenschafts- und Insolvenzsachen sowie bei Klagen im Zusammenhang mit einem anhängigen Exekutionsverfahren.
Der Grund liegt in der Sachnähe und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen: Wo Grundbuch, Nachlass oder Verfahrensakt geführt werden, soll auch entschieden werden.
Vereinbarungen, die einen Zwangsgerichtsstand ausschließen, sind unwirksam, und die Unzuständigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen. Davon zu unterscheiden sind der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten und die Wahlgerichtsstände, zwischen denen der Kläger wählen kann und die durch Vereinbarung abbedungen werden können.