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Recht & Verfahren

Zwangsverpachtung

Zwangsverpachtung bezeichnet die Verwertung eines Exekutionsobjekts durch Verpachtung, bei der die betreibende Partei nicht aus dem Erlös einer Veräußerung, sondern aus den laufenden Erträgnissen befriedigt wird.

Der Gedanke ist derselbe wie bei der Zwangsverwaltung: Statt die Substanz zu verwerten, wird die Ertragskraft genutzt, was den Verpflichteten weniger einschneidend trifft und dem Gläubiger eine dauerhafte Zahlungsquelle erschließt.

In Betracht kommt sie insbesondere bei land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften und bei Unternehmen, deren Fortführung wirtschaftlich sinnvoller ist als deren Zerschlagung. Der Pachtzins fließt an den vom Gericht bestellten Verwalter, der daraus nach Abzug der laufenden Kosten die betreibenden Gläubiger befriedigt.

Außerhalb des Exekutionsrechts findet sich der Begriff in landwirtschaftlichen Sondermaterien der Länder, wo unter bestimmten Voraussetzungen die Verpachtung ungenutzter Flächen angeordnet werden kann.