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Recht & Verfahren

Grundbuch

Das Grundbuch ist das öffentliche Register über Liegenschaften und die an ihnen bestehenden Rechte. Geführt wird es elektronisch von den Bezirksgerichten (GBG).

Es besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung, in der die Grundlagen der Eintragungen aufbewahrt werden. Jede Grundbuchseinlage gliedert sich in drei Blätter: das Gutsbestandsblatt mit den Grundstücken, das Eigentumsblatt mit den Eigentümern und das Lastenblatt mit Pfandrechten, Dienstbarkeiten, Reallasten und sonstigen Belastungen.

Eingetragen wird auf Antrag durch Grundbuchsgesuch, wobei das Gericht nur anhand der vorgelegten Urkunden prüft. Als Eintragungsarten stehen Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung zur Verfügung.

Zwei Grundsätze prägen das System: Das Eintragungsprinzip, wonach dingliche Rechte an Liegenschaften erst mit der Verbücherung entstehen, und der Vertrauensgrundsatz, wonach sich derjenige, der im Vertrauen auf den Grundbuchsstand erwirbt, auf dessen Richtigkeit verlassen darf. Der Rang mehrerer Rechte richtet sich nach dem Einlangen der Gesuche.

Einsicht steht jedermann offen, etwa über Notare, Rechtsanwälte und Verrechnungsstellen.