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Recht & Verfahren

Zuständigkeitsvereinbarung

Auch: Gerichtsstandsvereinbarung

Eine Zuständigkeitsvereinbarung, auch Gerichtsstandsvereinbarung, ist die Abrede der Parteien, dass ein bestimmtes Gericht für Streitigkeiten aus ihrem Rechtsverhältnis zuständig sein soll (§ 104 JN).

Zulässig ist sie bei der örtlichen Zuständigkeit und in Grenzen auch bei der sachlichen, nachgewiesen werden muss sie urkundlich. Vereinbart werden kann ein zusätzlicher Gerichtsstand oder die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts, wodurch andere ausgeschlossen werden.

Erhebliche Beschränkungen bestehen zugunsten von Verbrauchern: Für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz hat, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieser wohnt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder beschäftigt ist. Abweichende Vereinbarungen sind nur unter engen Voraussetzungen wirksam (§ 14 KSchG).

Im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich die Zulässigkeit nach der europäischen Zuständigkeitsordnung, die eigene Formerfordernisse und Schutzvorschriften für Verbraucher, Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer vorsieht. Von der Zuständigkeitsvereinbarung zu unterscheiden ist die Schiedsvereinbarung, die den ordentlichen Rechtsweg überhaupt ausschließt.