Erfüllungsort
Der Erfüllungsort, auch Leistungsort, ist der Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistung zu erbringen hat.
Er ergibt sich vorrangig aus der Vereinbarung der Parteien, sonst aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts und erst zuletzt aus dem Gesetz, das mangels anderer Anhaltspunkte den Wohnsitz oder die Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses heranzieht (§ 905 ABGB).
Geldschulden bilden den praktisch wichtigsten Sonderfall: Sie sind im Zweifel auf Gefahr und Kosten des Schuldners an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln, weshalb von einer qualifizierten Schickschuld gesprochen wird. Erfüllungsort bleibt aber der Ort des Schuldners.
Praktische Bedeutung hat der Erfüllungsort vor allem für zwei Fragen: Er entscheidet, wann rechtzeitig geleistet ist und wer das Risiko des Transports trägt, und er begründet einen Gerichtsstand, sodass am Erfüllungsort geklagt werden kann (§ 88 JN). Im grenzüberschreitenden Verkehr knüpft auch die europäische Zuständigkeitsordnung an ihn an: Bei Kaufverträgen ist das der Ort der Lieferung, bei Dienstleistungen der Ort der Erbringung (Art 7 Nr 1 EuGVVO). Im Warenhandel wird der Erfüllungsort häufig über standardisierte Lieferklauseln festgelegt.