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Recht & Verfahren

Zuwachs

Auch: Akzession

Zuwachs, auch Akzession, bezeichnet den Eigentumserwerb dadurch, dass sich eine Sache mit einer anderen verbindet oder aus ihr hervorgeht. Das ABGB unterscheidet drei Formen.

Der natürliche Zuwachs erfasst die Früchte einer Sache sowie Veränderungen durch Naturkräfte, etwa die Anschwemmung von Erdreich an ein Ufergrundstück.

Der künstliche Zuwachs betrifft die Verarbeitung, die Vereinigung und die Vermengung von Sachen: Werden Sachen verschiedener Eigentümer so verbunden, dass eine Trennung nicht mehr möglich ist, entsteht Miteigentum nach dem Wert der Anteile, sofern nicht eine Sache als Hauptsache anzusehen ist.

Der gemischte Zuwachs erfasst das Säen, Pflanzen und Bauen auf fremdem Grund. Hier gilt der Grundsatz, dass das Bauwerk dem Grund folgt, mit differenzierten Ersatzansprüchen je nach Redlichkeit der Beteiligten (§§ 417 ff ABGB). Wer redlich auf fremdem Grund baut, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwands, wer unredlich baut, wird wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Vom Zuwachs zu unterscheiden ist die Anwachsung im Gesellschaftsrecht.