Eigentum
Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache: die Befugnis, mit ihrer Substanz und ihren Nutzungen nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB).
Als Vollrecht steht es den beschränkten dinglichen Rechten wie Pfandrecht und Dienstbarkeit gegenüber, die nur einzelne Befugnisse gewähren. Schrankenlos ist es dennoch nicht: Gesetz und Rechte Dritter begrenzen die Ausübung, etwa im Nachbarrecht (§ 364 ABGB) oder durch öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen. Die äußerste Grenze bildet die Enteignung, die nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig ist (Art 5 StGG).
Erworben wird Eigentum durch Titel und Modus (§ 380 ABGB): Zum gültigen Rechtsgrund, etwa einem Kaufvertrag, muss bei beweglichen Sachen die Übergabe treten (§ 426 ABGB), bei Liegenschaften die Eintragung im Grundbuch (§ 431 ABGB).
Geschützt wird der Eigentümer durch die Eigentumsklage auf Herausgabe gegen den unberechtigten Inhaber (§ 366 ABGB) und die Eigentumsfreiheitsklage gegen sonstige Eingriffe (§ 523 ABGB). Vom Eigentum als rechtlicher Zuordnung ist der Besitz als tatsächliche Sachherrschaft zu unterscheiden. Eigentum kann auch mehreren Personen zustehen, als Miteigentum nach ideellen Anteilen oder als Wohnungseigentum nach dem WEG.