Quantitätseigentum
Quantitätseigentum bezeichnet die Rechtsstellung an vertretbaren Sachen, die mit gleichartigen Sachen anderer Eigentümer so vermengt sind, dass eine Unterscheidung nicht mehr möglich ist, etwa Getreide in einem Silo, Öl in einem Tank oder Wertpapiere in einem Sammelbestand.
Da eine Zuordnung einzelner Stücke ausscheidet, entsteht Miteigentum nach Bruchteilen im Verhältnis der eingebrachten Mengen. Jeder Beteiligte kann die seiner Quote entsprechende Menge herausverlangen, ohne dass es auf bestimmte Stücke ankommt.
Praktisch bedeutsam ist die Konstruktion in der Lagerhaltung und im Wertpapierrecht: Bei der Sammelverwahrung erwerben die Hinterleger Miteigentum am Sammelbestand, was ihnen in der Insolvenz der Bank die Aussonderung ihrer Quote sichert.
Voraussetzung ist stets, dass die Vermengung mit Zustimmung erfolgt oder unvermeidlich war. Wer eigenmächtig vermengt, kann schadenersatzpflichtig werden. Von der Vermengung zu unterscheiden ist die Verarbeitung, bei der eine neue Sache entsteht und eigene Zuordnungsregeln gelten.