Fruchterwerb
Fruchterwerb bezeichnet den Eigentumserwerb an den Erträgnissen einer Sache. Das Gesetz unterscheidet natürliche Früchte wie Ernte, Jungtiere und geschlagenes Holz von zivilen Früchten wie Miet- und Pachtzins oder Zinsen aus Kapital.
Bei natürlichen Früchten entsteht das Eigentum mit der Trennung von der Hauptsache: Bis dahin sind sie Bestandteil der Sache und teilen deren rechtliches Schicksal, danach werden sie selbständige Sachen. Wem sie zufallen, richtet sich nach der Berechtigung an der Hauptsache, im Regelfall dem Eigentümer, bei bestehendem Fruchtgenussrecht dem Fruchtnießer, bei Pacht dem Pächter.
Eine bedeutsame Sonderregel schützt den redlichen Besitzer: Er darf die während seines Besitzes gezogenen Früchte behalten, auch wenn sich später herausstellt, dass ihm die Sache nicht zustand, während der unredliche Besitzer sie samt entgangenem Nutzen herauszugeben hat.
Zivile Früchte werden demgegenüber zeitanteilig zugeordnet, was bei Verkauf einer vermieteten Liegenschaft oder bei Beendigung eines Fruchtgenusses zur Abrechnung führt.