Zustellungsbevollmächtigter
Ein Zustellungsbevollmächtigter ist eine Person, die zur Entgegennahme von Schriftstücken für einen anderen bevollmächtigt ist. Ist ein solcher Bevollmächtigter bestellt und der Behörde bekannt, hat die Zustellung an ihn zu erfolgen. Eine Zustellung an die Partei selbst ist dann unwirksam und löst keinen Fristenlauf aus (§ 9 ZustG).
Praktisch bedeutsam ist das vor allem bei anwaltlicher Vertretung: Mit Bekanntgabe der Vollmacht laufen sämtliche Zustellungen über den Rechtsanwalt, im Justizbereich über den elektronischen Rechtsverkehr.
Mehrere Parteien mit gleichlaufenden Interessen können einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, was in Verfahren mit vielen Beteiligten die Abwicklung erleichtert.
Wer keine Abgabestelle im Inland hat, kann von der Behörde aufgefordert werden, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Kommt er dem nicht nach, sind Zustellungen ohne Zustellversuch möglich oder es ist ein Kurator zu bestellen. Vom Zustellungsbevollmächtigten zu unterscheiden ist der allgemeine Vertreter, dessen Vollmacht über die Entgegennahme hinausreicht.