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Recht & Verfahren

Vollmacht

Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Befugnis, im Namen eines anderen zu handeln, sodass die Wirkungen unmittelbar diesen treffen.

Zu unterscheiden ist sie vom zugrunde liegenden Innenverhältnis, etwa einem Auftrag, Arbeits- oder Werkvertrag, das regelt, wie der Bevollmächtigte von seiner Macht Gebrauch machen soll. Überschreitungen im Innenverhältnis berühren die Wirksamkeit nach außen nicht.

Nach dem Umfang unterscheidet man Spezialvollmacht für ein bestimmtes Geschäft, Gattungsvollmacht für eine Art von Geschäften und Generalvollmacht für alle Angelegenheiten, wobei für besonders bedeutsame Geschäfte eine ausdrückliche Ermächtigung verlangt wird (§ 1008 ABGB). Erteilt werden kann sie gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, Formfreiheit ist die Regel, für einzelne Geschäfte bestehen Formvorschriften.

Erlischt die Vollmacht durch Widerruf, Zeitablauf, Erfüllung oder Tod, bleibt ein gutgläubiger Dritter unter Umständen geschützt, weil der Vollmachtgeber den Rechtsschein zurechenbar gesetzt hat. Daraus haben Lehre und Rechtsprechung Anscheins- und Duldungsvollmacht entwickelt. Handelt jemand ohne Vollmacht, ist das Geschäft schwebend unwirksam und kann genehmigt werden.