Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Das Konsumentenschutzgesetz von 1979 ist das zentrale Gesetz zum Schutz von Verbrauchern in Rechtsgeschäften mit Unternehmern. Es gilt für Geschäfte, bei denen auf der einen Seite ein Unternehmer im Rahmen seines Betriebs, auf der anderen ein Verbraucher außerhalb einer solchen Tätigkeit handelt (§ 1 KSchG).
Zu seinen Kernstücken zählen das Rücktrittsrecht bei Vertragserklärungen, die außerhalb der Geschäftsräume abgegeben wurden, die Klauselverbote samt Transparenzgebot, zwingende Regeln über Gewährleistung, Verzug und Bürgschaft sowie das Mäßigungsrecht bei Verzugsfolgen.
Seine Bestimmungen sind einseitig zwingend: Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers sind unwirksam, günstigere Vereinbarungen bleiben möglich.
Durchgesetzt wird es nicht nur im Einzelfall, sondern auch kollektiv durch die Verbandsklage klagebefugter Einrichtungen wie des Vereins für Konsumenteninformation, mit der die Verwendung gesetzwidriger Klauseln untersagt werden kann.
Ergänzt wird es durch Sondergesetze, insbesondere das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Verbrauchergewährleistungsgesetz, die überwiegend Unionsrecht umsetzen.