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Recht & Verfahren

Zurückweisung

Zurückweisung ist die Entscheidung, mit der ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel ohne inhaltliche Prüfung erledigt wird, weil eine Verfahrensvoraussetzung fehlt.

Gründe sind etwa die Unzuständigkeit des Gerichts, fehlende Partei- oder Prozessfähigkeit, Streitanhängigkeit, entschiedene Sache, Verspätung oder ein nicht behobener Formmangel.

Sie ist streng von der Abweisung zu unterscheiden, die eine Sachentscheidung darstellt und den Anspruch verbraucht: Nach einer Zurückweisung kann neuerlich vorgegangen werden, sobald der Mangel behoben ist, nach einer Abweisung nicht. Entsprechend unterscheidet sich die Entscheidungsform, zurückgewiesen wird mit Beschluss, gegen den der Rekurs offensteht, abgewiesen mit Urteil.

Bei behebbaren Mängeln geht der Zurückweisung ein Verbesserungsverfahren voraus. Bei Unzuständigkeit kann statt der Zurückweisung eine Überweisung an das zuständige Gericht beantragt werden. Dieselbe Systematik gilt im Verwaltungsverfahren: Unzulässige oder verspätete Anträge werden zurückgewiesen, unbegründete abgewiesen.