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Recht & Verfahren

Prozessfähigkeit

Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Verfahren selbst wirksam zu handeln oder sich durch einen selbst gewählten Vertreter vertreten zu lassen. Sie folgt der Geschäftsfähigkeit: Wer sich durch Verträge verpflichten kann, kann auch prozessieren (§ 1 ZPO).

Minderjährige und Personen, für die ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter mit entsprechendem Wirkungsbereich bestellt ist, sind demgegenüber im Regelfall nicht prozessfähig und handeln durch ihren gesetzlichen Vertreter. Für einzelne Angelegenheiten, in denen jemand geschäftsfähig ist, besteht auch Prozessfähigkeit. Juristische Personen sind stets durch ihre Organe vertreten.

Die Prozessfähigkeit gehört zu den Prozessvoraussetzungen und ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ihr Fehlen führt zur Zurückweisung der Klage, ein dennoch geführtes Verfahren ist nichtig. Behebbar ist der Mangel durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters oder durch dessen nachträgliches Eintreten.

Von der Prozessfähigkeit zu unterscheiden sind die Parteifähigkeit, also die Fähigkeit, Partei zu sein, und die Postulationsfähigkeit, also die Befugnis, vor einem bestimmten Gericht selbst aufzutreten.