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Recht & Verfahren

Zurückstellung zur Verbesserung

Die Zurückstellung zur Verbesserung ist die gerichtliche Aufforderung, einen mangelhaften Schriftsatz zu berichtigen. Formmängel und inhaltliche Unvollständigkeiten führen nicht sofort zur Zurückweisung: Das Gericht hat die Behebung von Amts wegen zu veranlassen und dafür eine Frist zu setzen (§§ 84 f ZPO).

Erfasst sind etwa fehlende Unterschriften, unvollständige Parteienbezeichnungen, ein unbestimmtes Begehren, fehlende Beilagen oder Verstöße gegen die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr.

Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, gilt der Schriftsatz als ursprünglich richtig eingebracht. Das ist bei fristgebundenen Eingaben entscheidend, weil dadurch die Rechtzeitigkeit gewahrt bleibt. Unterbleibt die Verbesserung, ist der Schriftsatz zurückzuweisen.

Nicht verbesserungsfähig sind inhaltliche Mängel, die das Begehren selbst betreffen, etwa das Fehlen der Aktivlegitimation. Solche Fragen sind in der Sache zu entscheiden. Vergleichbare Verbesserungsverfahren bestehen im Verwaltungsverfahren und im Grundbuchsverfahren.