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Recht & Verfahren

Abweisung

Auch: Zurückweisung (Abgrenzung)

Die Abweisung ist die Entscheidung, mit der das Gericht ein Begehren nach inhaltlicher Prüfung nicht zuerkennt, weil es unbegründet ist. Die Klage wird also sachlich erledigt und verloren.

Streng davon zu unterscheiden ist die Zurückweisung: Dort scheitert das Begehren an einer Verfahrensvoraussetzung, etwa an der Unzuständigkeit des Gerichts, an fehlender Prozessfähigkeit oder an bereits eingetretener Streitanhängigkeit, ohne dass über den Anspruch selbst befunden wird.

Diese Unterscheidung hat Folgen für die Rechtskraft: Ein abweisendes Urteil verbraucht den Anspruch, sodass er nicht neuerlich eingeklagt werden kann. Nach einer Zurückweisung kann dagegen erneut geklagt werden, sobald der Mangel behoben ist.

Auch die Entscheidungsform folgt der Unterscheidung. Über die Sache wird mit Urteil entschieden, über prozessuale Hindernisse mit Beschluss, gegen den der Rekurs offensteht. Die Abweisung kann auch nur einen Teil des Begehrens treffen, was sich unmittelbar auf die Kostenentscheidung auswirkt (§§ 41 ff ZPO).

Im Verwaltungsverfahren gilt dieselbe Systematik: Der Antrag wird abgewiesen, wenn er materiell nicht berechtigt ist, und zurückgewiesen, wenn er unzulässig oder verspätet ist.