Urteilsbegehren
Das Urteilsbegehren ist jener Teil der Klage, in dem der Kläger bestimmt angibt, welche Entscheidung er vom Gericht verlangt (§ 226 ZPO). Es steckt den Rahmen des Verfahrens ab, weil das Gericht nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als beantragt wurde.
Erforderlich ist Bestimmtheit: Das Begehren muss so gefasst sein, dass es unverändert in den Urteilsspruch übernommen und ohne weitere Klärung vollstreckt werden kann, bei Geldforderungen mit ziffernmäßiger Angabe, bei Herausgabebegehren mit genauer Bezeichnung der Sache, bei Unterlassungsbegehren mit konkreter Umschreibung des verbotenen Verhaltens.
Ein unbestimmtes Begehren führt zunächst zu einem Verbesserungsauftrag, bei fehlender Behebung zur Zurückweisung.
Neben dem Hauptbegehren können ein Eventualbegehren für den Fall der Abweisung sowie Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten gestellt werden. Eine Änderung des Begehrens im Lauf des Verfahrens ist als Klageänderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.