Notfrist
Eine Notfrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die weder verlängert noch erstreckt werden kann und deren Versäumung den Verlust der Prozesshandlung nach sich zieht (§ 128 ZPO).
Zu ihnen zählen die klassischen Rechtsmittelfristen des Zivilverfahrens, nämlich die vierwöchige Berufungsfrist, die Revisionsfrist und die Rekursfrist, sowie die Frist für den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl und den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil. Andere Fristen sind demgegenüber richterliche Fristen, die auf Antrag verlängert werden können, wenn erhebliche Gründe vorliegen.
Wird eine Notfrist versäumt, hilft nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sie setzt voraus, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Handlung gehindert war und sie kein oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung nachzuholen (§ 146 ZPO).
Zu beachten ist zudem, ob die Frist durch die verhandlungsfreie Zeit gehemmt ist. In Ferialsachen läuft sie ungehemmt weiter.