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Recht & Verfahren

Zurückverweisung

Zurückverweisung liegt vor, wenn ein Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung aufhebt und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweist.

Sie kommt in Betracht, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, wenn entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen oder wenn die Vorinstanz von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist und deshalb Wesentliches ungeprüft ließ. Das Erstgericht ist dabei an die Rechtsansicht der übergeordneten Instanz gebunden, soweit diese der Aufhebung zugrunde liegt.

Gegen einen Aufhebungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Rechtsmittelgericht dies ausdrücklich ausgesprochen hat.

Zurückverweisung bedeutet für die Parteien Verzögerung und zusätzliche Kosten, weshalb Rechtsmittelgerichte, soweit die Sache spruchreif ist, in der Sache selbst entscheiden. Auch im Verwaltungsverfahren besteht die Möglichkeit der Zurückverweisung an die Behörde, allerdings nur unter engen Voraussetzungen, weil die Verwaltungsgerichte im Regelfall in der Sache zu entscheiden haben.