Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht)
Das Zurückbehaltungsrecht berechtigt denjenigen, der eine fremde Sache innehat, deren Herausgabe zu verweigern, bis ihm bestimmte Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Sache befriedigt oder sichergestellt werden.
Im allgemeinen Zivilrecht erfasst es Aufwendungen auf die Sache und Schäden, die durch sie verursacht wurden (§ 471 ABGB). Der Werkunternehmer kann das reparierte Gerät bis zur Zahlung des Werklohns behalten. Erforderlich ist ein Zusammenhang zwischen Forderung und Sache, ein Zurückbehalten wegen beliebiger anderer Forderungen ist ausgeschlossen.
Im unternehmerischen Verkehr reicht das Recht weiter: Zwischen Unternehmern erstreckt es sich auf alle fälligen Forderungen aus beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäften und gewährt zudem ein Befriedigungsrecht, sodass die zurückbehaltene Sache verwertet werden kann (§§ 369 ff UGB).
Ausgeschlossen ist die Zurückbehaltung bei Sachen, die unfrei erlangt wurden, sowie bei Weisungswidrigkeit. Prozessual führt die Einwendung zur Verurteilung Zug um Zug, nicht zur Abweisung der Herausgabeklage.