Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Werkvertrag

Der Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines Werks gegen Entgelt (§§ 1165 ff ABGB). Geschuldet ist ein Erfolg, das fertige Werk, worin der Unterschied zum Dienstvertrag liegt, bei dem das sorgfältige Tätigwerden genügt.

Erfasst sind körperliche Werke wie ein Bauwerk oder eine reparierte Maschine ebenso wie unkörperliche Ergebnisse, etwa ein Gutachten oder eine Software. Der Werkunternehmer arbeitet selbständig, kann sich Gehilfen bedienen und ist an Weisungen nur hinsichtlich des Ergebnisses gebunden.

Wesentliche Regeln betreffen die Gefahrtragung und die Vergütung: Unterbleibt die Ausführung aus Umständen aus der Sphäre des Bestellers, behält der Unternehmer den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung des Ersparten (§ 1168 ABGB). Erweisen sich der vom Besteller beigestellte Stoff oder dessen Anweisungen als untauglich, hat der Unternehmer zu warnen, andernfalls haftet er für den Schaden (§ 1168a ABGB).

Mit der Übernahme des Werks wird das Entgelt fällig, und die Gewährleistungsfristen beginnen zu laufen. Für Bauleistungen wird die Abwicklung häufig durch ÖNORM-Bedingungen ergänzt.