Zug um Zug
Zug um Zug bedeutet, dass Leistung und Gegenleistung gleichzeitig zu erbringen sind. Keine Seite muss vorleisten.
Bei gegenseitigen Verträgen kann derjenige, der selbst nicht erfüllt hat, vom anderen die Erfüllung nicht verlangen. Wer geklagt wird, kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben (§ 1052 ABGB).
Erhebt der Beklagte diese Einrede zu Recht, wird er nicht schlechthin verurteilt, sondern zur Leistung Zug um Zug gegen die Gegenleistung. Die Verurteilung ergeht also unter dieser Bedingung, und in der Exekution muss der betreibende Gläubiger die eigene Leistung anbieten oder nachweisen.
Vorleistungspflichten können vertraglich vereinbart werden oder sich aus der Natur des Geschäfts ergeben, etwa beim Werkvertrag, wo das Entgelt erst nach Vollendung fällig wird. Wer vorleistungspflichtig ist, darf die Leistung dennoch verweigern, wenn die Gegenleistung durch nachträglich eingetretene schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet erscheint, also mit der Unsicherheitseinrede. Praktisch bedeutsam ist die Zug-um-Zug-Abwicklung auch bei der Rückabwicklung nach Rücktritt oder Wandlung.