Inhaber
Inhaber ist, wer eine Sache tatsächlich in seiner Macht hat, ohne sie als die seine behalten zu wollen. Ihm fehlt der Besitzwille, der den Besitzer auszeichnet (§ 309 ABGB).
Beispiele sind der Verwahrer, der Entlehner, der Mieter hinsichtlich der Sachsubstanz und der Bote, der einen Gegenstand überbringt. Sie alle üben die Gewahrsame für einen anderen aus.
Die Unterscheidung hat Folgen für den Rechtsschutz und den Rechtserwerb: Der bloße Inhaber kann nicht ersitzen, und die Besitzschutzansprüche stehen ihm nur eingeschränkt zu, während er sich auf sein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer stützen kann.
Für die Übergabe von Sachen ist die Figur ebenfalls bedeutsam, weil die Übergabe kurzer Hand gerade den Fall betrifft, dass ein bisheriger Inhaber die Sache künftig als Eigentümer behält.
In anderem Zusammenhang bezeichnet Inhaber den Berechtigten aus einem Inhaberpapier, das durch bloße Übergabe übertragen wird, sowie den Inhaber eines Unternehmens im Sinn des Unternehmensrechts.