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Recht & Verfahren

Zurechnungsunfähigkeit

Zurechnungsunfähig ist, wer zur Tatzeit wegen einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, diesen gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB).

Es genügt, dass eine der beiden Fähigkeiten fehlt, also Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.

Wer zurechnungsunfähig handelt, ist nicht schuldhaft und daher nicht zu bestrafen. In Betracht kommt jedoch die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum als vorbeugende Maßnahme, wenn die Tat mit Strafe bedroht ist und weitere schwere Taten zu befürchten sind.

Beurteilt wird die Zurechnungsfähigkeit anhand eines Sachverständigengutachtens. Wer sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt, ist wegen Begehung im Rausch strafbar.