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Recht & Verfahren

Diskretionsfähigkeit

Diskretionsfähigkeit ist die Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite einer Handlung zu erkennen, also die Einsichtsfähigkeit. Gemeinsam mit der Dispositionsfähigkeit, der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, bildet sie die Entscheidungsfähigkeit, die das Gesetz als Fähigkeit umschreibt, den Grund und die Bedeutung einer Entscheidung einzusehen und sich entsprechend zu verhalten (§ 24 ABGB).

Beurteilt wird sie nicht abstrakt, sondern bezogen auf die konkrete Angelegenheit. Wer die Tragweite eines einfachen Alltagsgeschäfts erfassen kann, muss dazu bei einer komplexen Vermögensverfügung nicht in der Lage sein.

Bedeutung hat der Begriff im Erwachsenenschutzrecht, bei der Einwilligung in medizinische Behandlungen, bei der Testierfähigkeit und bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit.

Im Strafrecht entspricht ihm die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit als Element der Zurechnungsfähigkeit. Fehlt eine von beiden zur Tatzeit wegen einer Geisteskrankheit oder vergleichbaren Störung, ist der Täter nicht zurechnungsfähig.