Dispositionsfähigkeit
Dispositionsfähigkeit ist die Fähigkeit, nach einer gewonnenen Einsicht auch tatsächlich zu handeln, also den erkannten Willen umzusetzen. Sie ergänzt die Diskretionsfähigkeit, die das Erkennen von Bedeutung und Tragweite betrifft, beide zusammen bilden die Entscheidungsfähigkeit.
Praktische Bedeutung hat die Unterscheidung dort, wo jemand die Folgen seines Handelns zwar durchschaut, aber dennoch nicht steuern kann, etwa bei bestimmten Suchterkrankungen, bei Zwangsstörungen oder in akuten psychischen Ausnahmezuständen. Im Erwachsenenschutzrecht kann daher eine Vertretung auch dann erforderlich sein, wenn die Einsicht vorhanden ist.
Im Strafrecht ist die Dispositionsfähigkeit Element der Zurechnungsfähigkeit. Wer wegen einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer gleichwertigen Störung unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft (§ 11 StGB). In Betracht kommen dann vorbeugende Maßnahmen.