Zuhälterei
Zuhälterei begeht, wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung vorschreibt oder mehrere solcher Personen zugleich ausnützt (§ 216 StGB).
Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung und die wirtschaftliche Freiheit der betroffenen Person, nicht die Prostitution als solche. Diese ist in Österreich nicht verboten, sondern durch Landesgesetze und gewerbe-, gesundheits- sowie abgabenrechtliche Vorschriften geregelt. Strafbar ist daher nicht jede wirtschaftliche Beteiligung, sondern das Ausnützen einer Abhängigkeit.
Qualifiziert ist die Tat, wenn sie mit Gewalt oder gefährlicher Drohung begangen oder die Person eingeschüchtert wird, sowie bei Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung.
Angrenzende Tatbestände sind der grenzüberschreitende Prostitutionshandel, die Förderung der Prostitution Minderjähriger und der Menschenhandel, der die Ausbeutung unter Ausnützung einer Zwangslage erfasst.