Kriminelle Vereinigung
Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern bestimmte schwerwiegende Straftaten ausgeführt werden. Genannt sind unter anderem Verbrechen, erhebliche Gewalt- und Vermögensdelikte, Schlepperei und bestimmte Formen der Cyberkriminalität (§ 278 StGB).
Strafbar ist bereits die Gründung sowie die Beteiligung als Mitglied, wobei als Beteiligung gilt, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich durch Bereitstellung von Informationen, Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dadurch die Vereinigung oder deren Taten zu fördern. Die Vorverlagerung der Strafbarkeit erklärt sich aus der besonderen Gefährlichkeit organisierter Strukturen.
Abzugrenzen ist die kriminelle Organisation als größerer, unternehmensähnlich aufgebauter Verband (§ 278a StGB) sowie die terroristische Vereinigung (§ 278b StGB). Die Mitgliedschaft erhöht bei zahlreichen Delikten zusätzlich den Strafrahmen.
Den früher gebräuchlichen Bandenbegriff kennt das geltende Strafgesetzbuch nicht mehr.